Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat seinen Fahrplan zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen konkretisiert. VZB-Verwaltungsausschussvorsitzender Thomas Schieritz und Rechtsanwalt Ulrich-Peter Kinzl erläuterten, gegen wen das Versorgungswerk vorgeht – und warum es nach eigener Auffassung keine andere Wahl hat.
Wie das private banking magazin bereits berichtete, fordert das VZB von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Schadensersatz in Höhe von knapp 82 Millionen Euro. Der Vorwurf: Baker Tilly habe beim Jahresabschluss 2023 nicht einmal stichprobenartig geprüft, ob einzelne Darlehensverträge aufsichtsrechtlich zulässig waren. „Da gibt es ein Bücherregal von Darlehensverträgen – da hätte der Abschlussprüfer mal wenigstens stichprobenartig hingucken können“, sagte Kinzl. Hätte Baker Tilly die Rechtsverstöße erkannt und die Gremien informiert, wären zwischen Oktober 2024 und April 2025 keine weiteren 82 Millionen Euro in unzulässige Anlagen geflossen.
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Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat seinen Fahrplan zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen konkretisiert. VZB-Verwaltungsausschussvorsitzender Thomas Schieritz und Rechtsanwalt Ulrich-Peter Kinzl erläuterten, gegen wen das Versorgungswerk vorgeht – und warum es nach eigener Auffassung keine andere Wahl hat.
Wie das private banking magazin bereits berichtete, fordert das VZB von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Schadensersatz in Höhe von knapp 82 Millionen Euro. Der Vorwurf: Baker Tilly habe beim Jahresabschluss 2023 nicht einmal stichprobenartig geprüft, ob einzelne Darlehensverträge aufsichtsrechtlich zulässig waren. „Da gibt es ein Bücherregal von Darlehensverträgen – da hätte der Abschlussprüfer mal wenigstens stichprobenartig hingucken können“, sagte Kinzl. Hätte Baker Tilly die Rechtsverstöße erkannt und die Gremien informiert, wären zwischen Oktober 2024 und April 2025 keine weiteren 82 Millionen Euro in unzulässige Anlagen geflossen.
Der Jahresabschluss 2024 wird sich weiter verzögern: Zunächst muss eine Sonderprüfung für 2023 abgeschlossen werden, um die Eröffnungsbilanz für 2024 korrekt zu erstellen. Der testierte Abschluss dürfte noch viele Monate auf sich warten lassen.
Systemisches Versagen auf mehreren Ebenen
Das VZB wirft nicht nur Baker Tilly Pflichtverletzungen vor. Kinzl beschreibt ein strukturelles Versagen gleich mehrerer Kontrollinstanzen: „Das ist wie ein Flugzeug, das abgestürzt ist, weil mehrere Systeme versagt haben. Wenn auch nur einer genau hingeschaut hätte, wäre es nicht zu diesen Schäden gekommen.“
Kinzl betont dabei einen juristisch wesentlichen Punkt: „Das sind keine Kapitalanlagen, die getätigt wurden und dann irgendwie schief gingen, weil das Investment sich nicht so entwickelt hat oder weil Corona kam oder der Ukraine-Krieg ausbrach. Das sind Kapitalanlagen, die nahezu alle von Anfang an rechtlich unzulässig waren.“
Grundlage sei Paragraf 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der als Grundsätze Sicherheit, Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität, Mischung und Streuung vorschreibt. Die Anlageverordnung erlaube Darlehensvergaben zudem nur unter zwei wesentlichen Voraussetzungen: ausreichende Besicherung und gute Bonität des Darlehensnehmers – beides habe beim VZB in zahlreichen Fällen von Anfang an gefehlt.
Konkret richtet das VZB Schadensersatzforderungen gegen frühere Mitglieder des Verwaltungsausschusses, den früheren Aufsichtsausschuss, die Apo Bank sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars. Die Apo Bank hatte als Hausbank halbjährliche Risikoanalysen zu erstellen – diese sollen jedoch grundlegend fehlerhaft gewesen sein. Die Detailaufstellungen umfassten hunderte Einzelposten, davon viele Darlehen.
Bei nahezu allen dieser Positionen war einheitlich ein Rating von BBB- ausgewiesen – dem untersten noch investmentgradefähigen Rating. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, die über ein offizielles externes Rating verfügten, wies die von der Bank erstellte Risikoanalyse für alle anderen Unternehmen, für die ein Rating angegeben worden war, ein BBB- aus. „Das kann schon statistisch gar nicht sein – es können nicht alle Unternehmen dasselbe Rating haben“, so Kinzl.
Darüber wird das VZB Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin geltend machen. Die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft sei als Fachaufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, die Kapitalanlagen des Versorgungswerks zu überwachen – habe dies jedoch unterlassen.
Staatshaftung und Versagen der Aufsicht
Kinzl ergänzte, dass die Staatshaftung des Landes Berlin auf einer soliden rechtlichen Grundlage stehe: Die Senatsverwaltung habe zwar versucht, ihre Haftung per Rechtsverordnung auszuschließen – doch dazu fehle ihr die gesetzliche Ermächtigung. Das Berliner Heilberufe-Kammergesetz enthalte an keiner Stelle eine solche Ermächtigung. Diesen Standpunkt stütze das VZB auf ein externes Kanzleigutachten. „Im Grundsatz funktioniert die Staatshaftung“, so Kinzl.
Die Senatsverwaltung soll dem VZB offenbar gestattet haben, die vorgeschriebenen Anlagequoten vorübergehend nicht einzuhalten – um Notverkäufe zu verhindern. Ein Vorgang, der im direkten Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Haltung der Behörde stehe, die stets betont hatte, nicht ins operative Geschäft einzugreifen.
Nach Auffassung der Verantwortlichen des VZB, stärke dies die Haftungsargumente gegen das Land. Bis dieser und die weiteren in diesem Artikel beleuchteten Thematiken abschließend geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.
Gerichtsstand und Prozesskostenrisiko
Das Kammergericht Berlin hat das Landgericht Berlin als einheitlichen Gerichtsstand für alle Beklagten bestimmt. Damit können Apo Bank (Düsseldorf) und Forvis Mazars (Köln) gemeinsam mit den übrigen Beklagten in einer einheitlichen Klage in Anspruch genommen werden.
Das maximale Prozesskostenrisiko für das VZB – sollte es durch alle drei Instanzen bei seinen Schadenersatzforderungen vollständig unterliegen – bezifferte Kinzl auf rund 20 Millionen Euro. „Das VZB hat keine andere Wahl, als diese Klagen einzureichen, weil es die Vermögensinteressen der Mitglieder wahren muss“, betonte er. Dass der Rechtsstreit tatsächlich alle drei Instanzen durchlaufen wird, hält Kinzl für sicher: „Das wird mit Sicherheit beim Bundesgerichtshof landen.“ Unterliege das VZB in einer Instanz, werde es weiter gehen – unterliege das Land, werde dieses weiter gehen.
Ein wesentlicher Grund für die Bündelung aller Beklagten in einer einzigen Klage ist die gebührenrechtliche Deckelung: Der Streitwert wird für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten auf maximal 30 Millionen Euro gekappt – unabhängig davon, ob das VZB auf 800 Millionen oder 1,2 Milliarden Euro klagt. Würde das VZB zwei separate Klagen erheben, fiele das Kostenrisiko doppelt an. Durch die Bündelung entsteht es nur einmal. Kinzl schlüsselte die Kosten je Beklagtem detailliert auf: Die gegnerischen Anwaltskosten pro Beklagtem belaufen sich auf rund 318.000 Euro vor dem Landgericht, rund 356.000 Euro vor dem Kammergericht und rund 483.000 Euro vor dem Bundesgerichtshof – zusammen rund 1,15 Millionen Euro.
Hinzu kommen Gerichtskosten von rund 1,53 Millionen Euro, was pro Beklagtem einschließlich der eigenen Anwaltskosten auf gesetzlicher Gebührengrundlage rund 3,85 Millionen Euro ergibt. Bei derzeit zwölf Antragsgegnern summiert sich das maximale Kostenrisiko auf 16,6 Millionen Euro – zuzüglich eigener Anwalts- und Sachverständigenkosten auf insgesamt rund 18 bis 20 Millionen Euro.
Praktisch realistisch sei es allerdings, den Schaden vor allem vom Land Berlin ersetzt zu bekommen: „Der einzige solvente Schuldner bei dieser Größenordnung ist natürlich das Land.“
Parallel läuft bereits eine gesonderte Klage gegen den früheren Verwaltungsausschussvorsitzenden Ingo Rellermeier, gegen den die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts auf Korruption ermittelt. Kern des Korruptionsvorwurfs ist, dass Rellermeier eine Suite in einer Hotelanlage auf Ibiza erhalten haben soll – an einem Objekt, zu dem das VZB Geschäftsbeziehungen unterhielt.
Das VZB fordert von ihm rund 500.000 Euro für Anwaltskosten, die im Rahmen interner Ermittlungen des Sachverhalts angefallen sind. Die Klage ist bereits zugestellt; eine schriftliche Stellungnahme Rellermeiers liegt nach Angaben des VZB bislang nicht vor.
Gegen den früheren Geschäftsführer Wohltmann, dem das Arbeitsgericht Berlin bereits bescheinigt hat, dass er Geschäftschancen des VZB für eigene Zwecke genutzt habe, wird eine weitere Klage erhoben. Die ordentliche Kündigung Wohltmanns ist rechtskräftig. Die außerordentliche Kündigung scheiterte erstinstanzlich daran, dass Rellermeier als damaliger Arbeitgeber von Wohltmanns Pflichtverstößen gewusst haben soll – und die Kündigung nicht fristgerecht ausgesprochen habe. Das VZB will dies in der Berufungsinstanz anfechten: Da Rellermeier selbst in dieselben Vorgänge verwickelt gewesen sei, könne seine Kenntnis nicht zulasten des Versorgungswerks gewertet werden.
Da Wohltmann Arbeitnehmer war, läuft seine Klage zunächst über das Arbeitsgericht und unterliegt anderen Fristen als die Klage gegen die Organmitglieder.
Das Versorgungswerk funktioniere wie eine Aktiengesellschaft – mit rund 11.000 Mitgliedern als „Aktionären“, einer Vertreterversammlung als Hauptversammlung, dem Verwaltungsausschuss als Vorstand und dem Aufsichtsausschuss als Aufsichtsrat. Organmitglieder werden vor dem Landgericht verklagt, Angestellte hingegen vor dem Arbeitsgericht.
Renten und Sanierung
Für die rund 11.000 Mitglieder bleibt die Lage ernst. Der bisherige Rechnungszins von drei Prozent jährlich, auf dessen Grundlage Anwartschaften und Renten berechnet werden, werde „sehr wahrscheinlich nicht zu halten sein“, so Schieritz. „Denn die verbliebenen Kapitalanlagen sind kaum handelbar und werfen nur geringe Renditen ab.“ Die Sanierungsbeschlüsse können erst nach Vorliegen des testierten Jahresabschlusses 2024 gefasst werden. Schieritz machte deutlich, dass es rechtlich zulässig sei, bei existenzieller Bedrohung des Versorgungswerks auch in laufende Renten einzugreifen – nicht nur Anwartschaften zu kürzen.
Das VZB hat nach eigenen Angaben mittlerweile ausreichend Liquidität aufgebaut und konnte bereits rund 100 Millionen Euro in risikoarme Anlagen reinvestieren. Notverkäufe seien nicht geplant – auch nicht wegen überschrittener Anlagequoten. Verbleibende unzulässige Anlagen würden geordnet und in Absprache mit der Aufsicht abgewickelt, um keine Werte zu vernichten. „Das sind alles freiwillige Entscheidungen – keine Not- oder Zwangsverkäufe zu schlechten Bedingungen“, so Kinzl.
Auf die Frage, ob sich ein gesicherter Mindestschaden beziffern lasse, gab Kinzl keine konkrete Zahl. Im Gegenteil: Der tatsächliche Schaden könnte noch über der bisher genannten Milliarde liegen. Bei den verbliebenen Immobilienfonds bestünden Risiken, weil die bilanzierten Werte im tatsächlichen Verkauf möglicherweise nicht erzielt werden könnten. Diese Risiken seien derzeit noch nicht bezifferbar.
Umgekehrt sieht sich das VZB selbst keinen Gegenklagen ausgesetzt. Bislang habe weder ein Insolvenzverwalter noch eine andere Partei Klage gegen das Versorgungswerk erhoben, von einer früheren Arbeitnehmerin abgesehen.
Strukturversagen der Aufsicht – und bundesweite Relevanz
Kinzl richtete Kritik an der Berliner Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde – und zwar nicht wegen Unterbesetzung, sondern wegen fehlender fachlicher Tiefe. Das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Wirtschaft führe auf seiner Website zahlreiche Aufgaben auf – von der Aufsicht über Industrie- und Handelskammern bis zu börsennotierten Unternehmen – ohne ein einziges Mal „Versicherungsaufsicht“ oder „Versorgungswerke“ zu erwähnen. Zum Vergleich: Die Bafin erscheine zur Prüfung mit genügen Personal und analysiere im Detail.
Gravierend: Die Mitarbeiter der Senatsverwaltung hätten das rechtlich verbürgte Recht gehabt, an den Gremiensitzungen des VZB teilzunehmen – seien aber bei keiner Sitzung erschienen. Kinzl deutete zudem an, dass das strukturelle Problem nicht auf Berlin beschränkt sei: Die Überforderung der Landesaufsichten über Versorgungswerke gelte bundesweit.
ABV-Kritik
Kinzl äußerte sich auch skeptisch zum Dachverband der Versorgungswerke, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Diese hatte angekündigt, künftig engere „Leitplanken“ für Versorgungswerke einzuziehen, um ähnliche Fälle zu verhindern. Kinzl hält das für wirkungslos: Die gesetzlichen Leitplanken seien durch Paragraf 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung längst vorhanden. „Wenn der ABV jetzt noch ein bisschen engere Leitplanken einzieht, wird das nichts daran ändern, weil die gesetzlichen Leitplanken schon da sind.“ Das Problem sei nicht das Fehlen von Regeln, sondern deren konsequente Durchsetzung.