Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat seinen Fahrplan zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen konkretisiert. VZB-Verwaltungsausschussvorsitzender Thomas Schieritz und Rechtsanwalt Ulrich-Peter Kinzl erläuterten, gegen wen das Versorgungswerk vorgeht – und warum es nach eigener Auffassung keine andere Wahl hat.
Wie das private banking magazin bereits berichtete, fordert das VZB von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Schadensersatz in Höhe von knapp 82 Millionen Euro. Der Vorwurf: Baker Tilly habe beim Jahresabschluss 2023 nicht einmal stichprobenartig geprüft, ob einzelne Darlehensverträge aufsichtsrechtlich zulässig waren. „Da gibt es ein Bücherregal von Darlehensverträgen – da hätte der Abschlussprüfer mal wenigstens stichprobenartig hingucken können“, sagte Kinzl. Hätte Baker Tilly die Rechtsverstöße erkannt und die Gremien informiert, wären zwischen Oktober 2024 und April 2025 keine weiteren 82 Millionen Euro in unzulässige Anlagen geflossen.
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Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat seinen Fahrplan zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen konkretisiert. VZB-Verwaltungsausschussvorsitzender Thomas Schieritz und Rechtsanwalt Ulrich-Peter Kinzl erläuterten, gegen wen das Versorgungswerk vorgeht – und warum es nach eigener Auffassung keine andere Wahl hat.
Wie das private banking magazin bereits berichtete, fordert das VZB von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Schadensersatz in Höhe von knapp 82 Millionen Euro. Der Vorwurf: Baker Tilly habe beim Jahresabschluss 2023 nicht einmal stichprobenartig geprüft, ob einzelne Darlehensverträge aufsichtsrechtlich zulässig waren. „Da gibt es ein Bücherregal von Darlehensverträgen – da hätte der Abschlussprüfer mal wenigstens stichprobenartig hingucken können“, sagte Kinzl. Hätte Baker Tilly die Rechtsverstöße erkannt und die Gremien informiert, wären zwischen Oktober 2024 und April 2025 keine weiteren 82 Millionen Euro in unzulässige Anlagen geflossen.
Der Jahresabschluss 2024 wird sich weiter verzögern: Zunächst muss eine Sonderprüfung für 2023 abgeschlossen werden, um die Eröffnungsbilanz für 2024 korrekt zu erstellen. Der testierte Abschluss dürfte noch viele Monate auf sich warten lassen.
Systemisches Versagen auf mehreren Ebenen
Das VZB wirft nicht nur Baker Tilly Pflichtverletzungen vor. Kinzl beschreibt ein strukturelles Versagen gleich mehrerer Kontrollinstanzen: „Das ist wie ein Flugzeug, das abgestürzt ist, weil mehrere Systeme versagt haben. Wenn auch nur einer genau hingeschaut hätte, wäre es nicht zu diesen Schäden gekommen.“
Kinzl betont dabei einen juristisch wesentlichen Punkt: „Das sind keine Kapitalanlagen, die getätigt wurden und dann irgendwie schief gingen, weil das Investment sich nicht so entwickelt hat oder weil Corona kam oder der Ukraine-Krieg ausbrach. Das sind Kapitalanlagen, die nahezu alle von Anfang an rechtlich unzulässig waren.“
Grundlage sei Paragraf 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der als Grundsätze Sicherheit, Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität, Mischung und Streuung vorschreibt. Die Anlageverordnung erlaube Darlehensvergaben zudem nur unter zwei wesentlichen Voraussetzungen: ausreichende Besicherung und gute Bonität des Darlehensnehmers – beides habe beim VZB in zahlreichen Fällen von Anfang an gefehlt.
Konkret richtet das VZB Schadensersatzforderungen gegen frühere Mitglieder des Verwaltungsausschusses, den früheren Aufsichtsausschuss, die Apo Bank sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars. Die Apo Bank hatte als Hausbank halbjährliche Risikoanalysen zu erstellen – diese sollen jedoch grundlegend fehlerhaft gewesen sein. Die Detailaufstellungen umfassten hunderte Einzelposten, davon viele Darlehen.
Bei nahezu allen dieser Positionen war einheitlich ein Rating von BBB- ausgewiesen – dem untersten noch investmentgradefähigen Rating. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, die über ein offizielles externes Rating verfügten, wies die von der Bank erstellte Risikoanalyse für alle anderen Unternehmen, für die ein Rating angegeben worden war, ein BBB- aus. „Das kann schon statistisch gar nicht sein – es können nicht alle Unternehmen dasselbe Rating haben“, so Kinzl.
Darüber wird das VZB Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin geltend machen. Die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft sei als Fachaufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, die Kapitalanlagen des Versorgungswerks zu überwachen – habe dies jedoch unterlassen.
Staatshaftung und Versagen der Aufsicht
Kinzl ergänzte, dass die Staatshaftung des Landes Berlin auf einer soliden rechtlichen Grundlage stehe: Die Senatsverwaltung habe zwar versucht, ihre Haftung per Rechtsverordnung auszuschließen – doch dazu fehle ihr die gesetzliche Ermächtigung. Das Berliner Heilberufe-Kammergesetz enthalte an keiner Stelle eine solche Ermächtigung. Diesen Standpunkt stütze das VZB auf ein externes Kanzleigutachten. „Im Grundsatz funktioniert die Staatshaftung“, so Kinzl.
Die Senatsverwaltung soll dem VZB offenbar gestattet haben, die vorgeschriebenen Anlagequoten vorübergehend nicht einzuhalten – um Notverkäufe zu verhindern. Ein Vorgang, der im direkten Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Haltung der Behörde stehe, die stets betont hatte, nicht ins operative Geschäft einzugreifen.
Nach Auffassung der Verantwortlichen des VZB, stärke dies die Haftungsargumente gegen das Land. Bis dieser und die weiteren in diesem Artikel beleuchteten Thematiken abschließend geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.
Gerichtsstand und Prozesskostenrisiko
Das Kammergericht Berlin hat das Landgericht Berlin als einheitlichen Gerichtsstand für alle Beklagten bestimmt. Damit können Apo Bank (Düsseldorf) und Forvis Mazars (Köln) gemeinsam mit den übrigen Beklagten in einer einheitlichen Klage in Anspruch genommen werden.