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In seinem am 12. November 2025 veröffentlichten Jahresgutachten stellt der Sachverständigenrat fest, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer verschiedene Vermögensarten ungleich belastet, und empfiehlt, die Begünstigung von Betriebsvermögen deutlich zu reduzieren oder ganz abzuschaffen. Die Sachverständige Monika Grimm kritisiert diesen Reformansatz unter anderem wegen seiner starken Ausrichtung auf Umverteilung. Der vorliegende Beitrag ordnet den Vorschlag im Kontext des im kommenden Jahr erwarteten Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein und skizziert Handlungsoptionen.
Jahresgutachten des Sachverständigenrates
Der Sachverständigenrat (Rat) wurde 1963 durch Gesetz eingerichtet und ist ein unabhängiges Beratungsgremium für die Gesamt- und Wirtschaftspolitik in Deutschland. Er beobachtet und analysiert die wirtschaftliche Lage und Entwicklung Deutschlands und legt jährlich im „Jahresgutachten“ Prognosen und Einschätzungen vor. Der Rat setzt sich aus fünf unabhängigen Wirtschaftsexpertinnen und -experten zusammen („die Wirtschaftsweisen"). Am 12. November 2025 hat der Rat sein Jahresgutachten 2025/26 veröffentlicht.
Ausgangslage und Befund des Sachverständigenrates
Aktuell sind Betriebsvermögen weitreichend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont: Bis zu 26 Millionen Euro bleibt begünstigtes Vermögen im Regelfall zu 85 Prozent steuerfrei, mit Option auf 100 Prozent Verschonung. Über 26 Millionen Euro ermöglicht die Verschonungsbedarfsprüfung einen nachträglichen Steuererlass. 2024 wurden 13,3 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer auf 113,2 Milliarden Euro Transfers festgesetzt. Die Begünstigung von Betriebsvermögen reduziert das Aufkommen um etwa 9 Milliarden Euro.
Die nachträglichen Steuererlasse stiegen in 2024 auf rund 3,4 Milliarden Euro und entfielen auf nur 45 Personen (Rn. 385). Der Rat stellt bei sehr hohen Übertragungen einen abnehmenden effektiven Durchschnittssteuersatz fest. Unter Berücksichtigung der Erlasse sinkt er bei Übertragungen über 20 Millionen Euro von etwa 14,3 Prozent auf etwa 7,3 Prozent; wohingegen der Durchschnittssteuersatz bei kleineren Schenkungen meist höher liegt (Rn. 386, vergleiche auch Abbildung 80 des Jahresgutachtens).
Reformvorschläge der Ratsmehrheit
Der Rat sieht gegenüber der Wiedereinführung einer Vermögensteuer mehrere Vorteile einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Rn. 430). Vor dem anstehenden Urteil des BVerfG sollte eine Reform nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu einer gleichmäßigeren Besteuerung führen und umfasst folgende Vorschläge:
Lebensfreibetrag statt Einzel-Freibeträge
Anstelle wiederkehrend Freibeträge schlägt der Rat lebenszeitbezogene Freibeträge vor, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad bspw. 1 Million Euro für enge Verwandte und 100 000 Euro für übrige Erwerber (Rn. 431). Dies würde steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten reduzieren und die Besteuerung stärker an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit orientieren. Operativ setze dies eine systematische Erfassung von Erbschaften und Schenkungen idealerweise über die steuerliche Identifikationsnummer voraus.
Verringerung der Begünstigung von Betriebsvermögen bei gleichzeitiger Stundung
Der Verschonungsabschlag für Übertragungen unter 26 Millionen Euro soll deutlich reduziert werden (Rn. 432). Haltefristen und Lohnsummenregelungen sollten hierbei gelockert oder ebenfalls abgeschafft werden; zur Abfederung der Liquiditätsbelastung wird eine erweiterte Stundung empfohlen (längere Dauer bei marktgerechter Verzinsung). Die Möglichkeit des nachträglichen Steuererlasses durch die Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro sollte grundsätzlich abgeschafft werden (Rn. 433). Alternativ wird eine Bedarfsprüfung mit Mindeststeuersatz (zum Beispiel 15 Prozent) diskutiert (Rn. 437).
Tarifstruktur beibehalten statt Flat Tax
Der Rat lehnt eine niedrige einheitliche Flat Tax (5 bis 10 Prozent) ab: „Das fiskalische Ziel und eine den herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechende Steuerprogression würde nicht erreicht werden können.“ (Rn. 435).
Gegenmeinung von Veronika Grimm
Die vorstehenden Reformempfehlungen stoßen in der Gegenmeinung der Wirtschaftsweisen Grimm im Jahresgutachten auf deutliche Kritik (Rn. 479 ff.). Sie moniert, die Ratsmehrheit setze angesichts erheblicher wirtschaftspolitischer Herausforderungen den Schwerpunkt auf Vermögensumverteilung, statt die Stärkung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Systems in den Mittelpunkt zu stellen.
In der Bewertung der Empfehlung des Rates zur Reform der Betriebsvergünstigungen wird sie sehr deutlich: „In der aktuellen Situation dürftiger privater Investitionsneigung … eine höhere Besteuerung von Erbschaften von Betriebsvermögen in diesem Ausmaß zu diskutieren, erscheint jedoch geradezu fahrlässig.“ Sie führt weiter aus: „Die Ratsmehrheit gesteht jedoch sogar selbst ein, dass „unklar [ist], wie gravierend das Problem des Liquiditätsentzugs und damit verbundener Risiken für Investitionen und Beschäftigung der übertragenen Unternehmen ist (Rn. 435).“
Kritische Betrachtung
Vorangestellt sei: Die Pressestelle des BVerfG teilte Mitte November 2025 mit, dass das Urteil zur Verfassungsgemäßheit der Betriebsverschonung erst im kommenden Jahr verkündet wird. Es ist daher voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 zu erwarten, inhaltlich mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen.
Dies nimmt der Rat zum Anlass für seine Empfehlungen; beruhigend ist zugleich, dass er eine Vermögensteuer ablehnt. Der Gegenmeinung von Grimm ist zuzustimmen: Die Ausführungen der Ratsmehrheit lassen eine Motivation zur Umverteilung erkennen. Zutreffend ist, dass Unternehmensvermögen – insbesondere sehr hohe – derzeit zu günstigen Bedingungen übertragen werden können.
Ebenfalls zutreffend ist, dass im Falle des vorbeschriebenen Urteils eine verfassungskonforme Neuregelung der Verschonung erforderlich wird. Verfehlt erscheint jedoch, (i) in derart schwierigen wirtschaftlichen Zeiten (ii) seitens eines unabhängigen Sachverständigenrats (iii) politisch motivierte Maßnahmen zu empfehlen, (iv) die über die mutmaßlichen Anforderungen des BVerfG deutlich hinausgehen: Eine Umverteilung von Vermögen, insbesondere in Familienunternehmen, gerade jetzt zu fordern, ist eine politische Setzung, die dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft zur Unzeit erhebliche und schwer kalkulierbare Risiken aufbürden würde.
Ein Blick in die Glaskugel und Handlungstipps für Unternehmerfamilien
Erwartbar ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber unter Setzung einer Übergangsfrist eine Anpassung der bisherigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auferlegt. Der Gesetzgeber wird dabei voraussichtlich auch das Jahresgutachten heranziehen; insbesondere die SPD dürfte dies tun. Das parlamentarische Ringen um eine Neuregelung wird hart werden und am Ende mutmaßlich in einem Kompromiss münden.
Der Gedanke des Rates eines lebenszeitbezogenen Freibetrags ist eine interessante und realistische Reformoption; die konkrete Höhe wird dabei ausschlaggebend sein. Allgemein werden die derzeitigen Freibeträge als zu niedrig wahrgenommen. Dies ließe sich im Zuge der Neuregelung unmittelbar ändern.
Eine sehr starke bis hin zur vollständigen Abschaffung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen dürfte weder vom BVerfG gefordert noch politisch realistisch sein. Der Rat weist jedoch mit der Alternativoption einer Mindeststeuer auf die wahrscheinliche Richtung einer Neuregelung hin: Künftig wäre ein Unternehmensübergang ohne beziehungsweise nahezu ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr möglich. Ob der vom Rat beispielhaft genannte Satz von 15 Prozent tatsächlich festgeschrieben wird, bleibt abzuwarten; die Zahl könnte jedoch eine Größenordnung vorgeben.
Besser wird es nicht werden! Angesichts der absehbaren Entwicklung sollten insbesondere Familienunternehmer prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolgeplanung unter den derzeitigen Rahmenbedingungen sinnvoll ist. Insbesondere die derzeit verbreitete Übertragung von Un-ternehmensbeteiligungen auf Familienstiftungen dürfte in ihrer aktuellen Ausgestaltung künftig keinen Bestand haben. Zudem ist es wichtig, in jedem Übertragungsvertrag eine Steuerklausel aufzunehmen, die – soweit steuerlich möglich – eine Rückabwicklung erlaubt, falls sich das neue Recht im konkreten Fall als günstiger erweist.
Über den Autor:
Hans Christian Blum ist Partner bei CMS Hasche Sigle und berät seit über 25 Jahren Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen im nationalen und internationalen Kontext in der Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung.
