IVV aus Sicht von Tochterfirmen Nicht jede Vergütungsvorgabe muss man schlucken

Rechtsanwalt und Vergütungsexperte Dr. Jens Jensen

Rechtsanwalt und Vergütungsexperte Dr. Jens Jensen

Am 4. August 2017 ist nach langem Warten endlich die überarbeitete Institutsvergütungsverordnung, allgemein kurz IVV 3.0 genannt, in Kraft getreten. Über die beiden Konsultationsfassungen der Verordnung, die im August 2016 und im Januar 2017 veröffentlicht wurden, war bereits viel zu lesen.

Ein bislang wenig beachteter Aspekt der IVV 3.0 soll im Fokus dieses Beitrags stehen, nämlich wie sich die Verordnung auf all diejenigen nachgeordneten Unternehmen einer Gruppe auswirkt, die selbst kein Institut nach dem Kreditwesengesetz (KWG) sind.

Die Regelung des Paragrafen 27 IVV

Ausgangspunkt ist die Vorschrift des Paragrafen 27 IVV, der in seinem Absatz 1 bestimmt, dass ein KWG-Institut als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen hat. Diese muss die regulatorischen Anforderungen der IVV für nichtbedeutende Institute in Bezug auf alle Mitarbeiter gruppenangehöriger Unternehmen umsetzen, die nicht vom Anwendungsbereich des Paragrafen 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs – gemeint sind AIFM- und OGAW-Investmentgesellschaften – erfasst sind.

Ferner ist über die gruppenweite Vergütungsstrategie in nachgeordneten Unternehmen auch der Vorschrift des Paragrafen 25a Absatz 5 KWG Geltung zu verschaffen, der grundsätzlich ein Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung von eins zu eins vorsieht. Auf Grundlage eines qualifizierten Beschlusses kann dieses Verhältnis auf maximal zwei zu eins erhöht werden. Dies ist eine deutliche Verschärfung zur bisherigen Rechtslage, nach der nachgeordnete Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der gruppenweiten Vergütungsstrategie ausgenommen werden durften.

Ist das übergeordnete Unternehmen ein bedeutendes Institut, hat es nach Paragraf 27 Absatz 2 IVV auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse zudem sogenannte Gruppen-Risikoträger zu ermitteln. Für diese muss die gruppenweite Vergütungsstrategie weitaus strengere Vergütungsvorgaben als für normale Mitarbeiter vorsehen, nämlich insbesondere die Pflicht zur zeitversetzten Gewährung variabler Vergütung in einem Mix aus Bargehalt und Finanzinstrumenten einschließlich Malus- und Clawback-Regelungen.

Bei dieser gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitarbeiter von AIFM- und OGAW-Investmentgesellschaften wiederum unberücksichtigt bleiben. Wer darüber entscheidet, ob sich die gruppenweite Risikoanalyse auch auf die Mitarbeiter von Investmentgesellschaften erstreckt, ist in Paragraf 27 IVV nicht geregelt. Aufgrund der Beherrschungsverhältnisse innerhalb einer Gruppe wird diese Entscheidung natürlich aber auf übergeordneter Ebene getroffen.

All dies hört sich danach an, als ob man als nachgeordnetes Unternehmen gegenüber einem übergeordneten Institut wenig Handlungsspielraum hat, wenn es um die Umsetzung von Vergütungsvorgaben „von oben“ geht. Dies ist aber nicht ganz richtig.

Flankenschutz kommt dabei allerdings aus eher unverdächtiger Richtung, nämlich aus der Betriebsverfassung und aus dem allgemeinen Arbeitsrecht, deren Vernachlässigung sich wie ein roter Faden durch die bisherige und die neue Fassung der IVV zieht.