Investmentsteuerreform, Teil 3 Auf Cum-Ex folgt Cum-Cum

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

In den zuvor erschienenen Beiträgen zur Investmentsteuerreform Teil 1 und Teil 2 hatten wir die weitreichenden geplanten Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds aufgezeigt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit einer weiteren Änderung, die im Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes vom 24. Februar 2016 vorgesehen ist: dem Vorhaben, sogenannte Cum-Cum-Geschäfte zu verhindern.

Cum-Ex-Geschäfte

Obwohl die inzwischen allseits bekannten Cum-Ex-Geschäfte infolge einer Gesetzesänderung bereits zum 01. Januar 2012 vom Gesetzgeber unterbunden wurden, gerieten die Gestaltungen in den vergangenen Wochen erneut zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Aktiengeschäfte, die eine zweifache Erstattung von Kapitalertragsteuer trotz nur einmaligen Steuereinbehalts infolge zielgenauer (Ver-) Käufe um den Dividendenstichtag ermöglichten, sind nunmehr in das Visier der Steuerbehörden und der Bafin geraten.

Die Bafin forderte fast 1.800 Kreditinstitute bis Anfang März auf, Auskünfte bezüglich des An- beziehungsweise Verkaufs von Aktien um den Dividendenstichtag für die Jahre von 2000 bis 2012 zu erteilen. Zudem werden zahlreiche Durchsuchungen bei Kreditinstituten und sogar die Insolvenz einer Bank mit den Cum-Ex-Geschäften in Verbindung gebracht.

Nach ersten Schätzungen ist dem deutschen Staat dadurch ein steuerlicher Ausfall in Höhe von circa 12 Milliarden Euro entstanden. Cum-Ex-Geschäfte sind jedoch nicht die einzigen Steuergestaltungen, die dem deutschen Fiskus ein Dorn im Auge sind.

Cum-Cum-Geschäfte

Auch die in der Öffentlichkeit noch nicht ganz so ausgiebig diskutierten Cum-Cum-Geschäfte sollen gemäß dem am 24.Februar 2016 erschienenen Regierungsentwurf in Zukunft unterbunden werden. Cum-Cum-Geschäfte sind insbesondere bei Steuerausländern beliebt, die mit dieser Gestaltung eine definitive Dividendenbesteuerung in Deutschland verhindern möchten.

Der Gesetzgeber plant nun jedoch eine deutliche Verschärfung der Regelungen zur Steueranrechnung, sodass insbesondere steuerlich motivierten Cum-Cum-Geschäften die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden soll.

Ausgangspunkt der Cum-Cum-Geschäfte ist die nachfolgend vereinfacht dargestellte Besteuerung inländischer Dividenden ausländischer Anleger (Steuerausländer): Ausländische Anteilseigner, die Dividenden aus in Deutschland ansässigen Unternehmen erzielen, unterliegen mit diesen Dividenden der beschränkten deutschen Einkommens- oder Körperschaftsteuerpflicht.

Die deutsche Steuer wird im Wege des Kapitalertragsteuereinbehalts erhoben und beträgt zunächst 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Kapitalertragsteuer entfaltet im Falle der beschränkten Steuerpflicht abgeltende Wirkung, das heißt eine Veranlagung dieser Einkünfte mit dem Ziel einer Steueranrechnung und gegebenenfalls -erstattung findet – im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht – in Deutschland nicht statt.

Sofern Doppelbesteuerungsabkommen im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zur Anwendung gelangen, kann die Quellensteuer zwar unter bestimmten Voraussetzungen von 25 Prozent auf 15 Prozent reduziert werden; der Anleger kann dann beim Bundeszentralamt für Steuern eine Erstattung der überschießenden 10 Prozent Kapitalertragsteuer beantragen.

Zumindest die verbleibenden 15 Prozent Quellensteuer werden jedoch mit abgeltender, definitiver Wirkung erhoben und können in Deutschland nicht weiter reduziert oder angerechnet werden. Eine Anrechnung im Ausland ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur bis maximal zur Höhe der ausländischen Steuerschuld. Um dieser definitiven Steuerbelastung in Deutschland zu entgehen, bevorzugen ausländische Investoren andere Einkünfte, auf die keine Quellensteuer erhoben wird.

Dieses Ziel liegt den sogenannte Cum-Cum-Geschäften zu Grunde: Der ausländische Anleger A verkauft vor dem Dividendenstichtag und folglich mit dem darin enthaltenen Dividendenanspruch (cum) Aktien zu einem Veräußerungspreis von 1.000 Euro an ein deutsches Finanzunternehmen F. F erhält sodann zum Stichtag eine Dividende in Höhe von 100 Euro, die ihm abzüglich des Kapitalertragsteuereinbehalts in Höhe von 25 Euro zufließt.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer kann F die Kapitalertragsteuer auf seine Gesamt-Steuerschuld anrechnen lassen. Vereinbarungsgemäß veräußert F die Aktien im Anschluss an den ursprünglichen Anleger A zu einem Preis in Höhe des ursprünglichen Anschaffungspreises (1.000 Euro) abzüglich der erhaltenen Dividende (100 Euro) und zuzüglich eines kleinen Zuschlags (zum Beispiel 4 Euro), insgesamt also zu einem Preis in Höhe von beispielsweise 904 Euro zurück. Insgesamt erzielt F hieraus einen Gewinn in Höhe von 4 Euro (Veräußerungspreis 904 Euro + Dividende 100 Euro - Anschaffungskosten 1.000 Euro).