Berücksichtigung höherer Aktienquoten aus den Zielfonds
Der Dachfonds kann eine höhere als die Mindestaktienquote des Ziel-Aktienfonds (51 Prozent) berücksichtigen, wenn sich der Ziel-Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen zu dieser höheren Mindestaktienquote verpflichtet.
Beispiel
Der Dachfonds B investiert zu 90 Prozent in Ziel-Aktienfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen eine Mindestaktienquote von 80 Prozent in ihren Anlagebedingungen aufweisen. Für den Dachfonds B ermittelt sich eine Aktienquote von 72 Prozent (= 90 % von 80 %), so dass sich der Dachfonds als Aktienfonds qualifizieren könnte.
Somit können Ziel-Aktienfonds ihre Attraktivität als Investitionsobjekt für Dachfonds erheblich steigern, wenn sie in ihren Anlagebedingungen eine höhere Aktienquote als die Mindestquote von 51 Prozent ausweisen und dies mit ihrer Anlagestrategie kompatibel ist. Denn dadurch kann der Dachfonds selbst leichter die Aktienquote darstellen, zu der sie sich in seinen Anlagebedingungen selbst verpflichtet hat.
Darüber hinaus können Ziel-Aktienfonds und Ziel-Mischfonds ihre bewertungstäglichen Aktienquoten Dachfonds zur Verfügung stellen. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass Aktienfonds oftmals deutlich mehr in Aktien investieren, als sie sich in ihren Anlagebedingungen verpflichten.
Management der Aktienquote durch den Dachfonds notwendig
Um dem Investor eine steuerliche Teilfreistellung zu vermitteln, muss der Dachfonds eine mittelbare Mindestaktienquote in seinen Anlagebedingungen festlegen. Dann muss der Dachfonds-Manager jedoch auf Basis der oben definierten Möglichkeiten die sich rechnerisch ermittelnde Aktienquote auf Dachfondsebene aktiv managen.
Das Beispiel oben zeigt, dass selbst ein Dachfonds, der ausschließlich in Aktienfonds investiert, sich nicht zwingend selbst als Aktienfonds qualifiziert. Eine Aktienfonds-Qualifikation kann der Dachfonds nur dann darstellen, wenn sich die Zielfonds tatsächlich zu höheren Quoten verpflichten beziehungsweise tatsächlich liefern. Folglich muss die Mindestaktienquote und die tägliche Aktienquotenlieferung bei der Zielfondsauswahl mit berücksichtigt werden. Dachfonds mit Aktieninvestments werden die Aktienquote darüber hinaus fortlaufend überwachen müssen und gegebenenfalls durch Umschichtungen ein Absinken unter die Mindestquote laut Anlagebedingungen verhindern müssen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei Unterschreiten der gesetzlichen Mindestquoten das Management unverzüglich die Einhaltung der Quote wieder herstellen muss. Anderenfalls gelten die Anteile am Dachfonds als fiktiv veräußert und Anteile an einem Dachfonds ohne Teilfreistellung unmittelbar neu angeschafft. Das wird gegenüber den Anlegern des Dachfonds kaum erklärbar sein.
Selbstdeklaration in der Übergangsphase
Dachfonds müssen sich bis Anfang 2018 entscheiden, ob sie als steuerliche Aktien- oder Mischfonds qualifizieren wollen. Da die regelmäßig notwendige Anpassung der Fonds-Anlagebedingungen einen zeitlichen Vorlauf bedarf, räumt die Finanzverwaltung für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2018 die Möglichkeit einer sogenannten Selbstdeklaration ein. Danach kann ein Dachfonds eine Eigenerklärung abgeben, dass die gesetzlichen Anlagequoten fortlaufend während des gesamten Kalenderjahres 2018 erfüllt werden. Somit können die Anlagebedingungen noch im Laufe des Jahres 2018 entsprechend geändert werden.
Fazit
Auch Erträge und Gewinne aus Dachfonds können beim Anleger ab 2018 zum Teil steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass sich der Dachfonds nach seinen Anlagebedingungen auf bestimmte Mindestaktienquoten verpflichtet und diese auch fortlaufend einhält. Um dies zu erreichen, muss der Dachfonds bei der Auswahl der Zielfonds und seinem Portfoliomanagement die Aktienquoten der Zielfonds fortlaufend berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Dachfonds, die in Immobilienfonds investieren.