Bilanzierung betrieblicher Anleger Investmentfonds steuerlich effizient verwalten (Teil 2)

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Die Steuerbilanz greift bei der Bewertung des Investmentfonds auf die Grundsätze aus der Handelsbilanz zurück, was den Anlagezeitraum und die Qualifizierung als Anlage- oder Umlaufvermögen betrifft. Jedoch gelten Unterschiede bei den Vorgaben der Teilwertabschreibungen nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Nicht in jedem Fall gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Im Steuerrecht gilt nur das gemilderte Niederstwertprinzip. Demnach darf eine Teilwertabschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung erfolgen Hinsichtlich möglicher Teilwertabschreibungen und Wertaufholungen zum Bilanzstichtag ist jeweils im Lichte der steuerlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung zu prüfen.

Eine steuerliche Besonderheit bildet der Paragraf 18 Investmentsteuergesetz, welcher ausschließlich für die Steuerbilanz Anwendung findet. Es handelt sich um die sogenannte Vorabpauschale. Diese ist annähernd identisch zu den Regelungen vor der Investmentsteuerreform 2018.

Vor der Reform wurden ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurierenden Fonds, also bei solchen, die Zinsen und Dividenden nicht an die Anleger ausschütten, sondern für eine automatische Wiederanlage der Erträge als sonstiger Vermögensgegenstand sorgen, im Umlaufvermögen in der Steuerbilanz aktiviert und damit als Ertrag gezeigt. Kam es später zu einer Veräußerung des Fonds, wurde der Gewinn aus der Veräußerung unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten sowie der zwischenzeitlich bereits als Ertrag gezeigten ausschüttungsgleichen Erträge ermittelt.

Auch die neue Vorschrift des Paragrafen 18 Investmentsteuergesetz zur Vorabpauschale führt zu einer ähnlichen Regelung. Jedoch wird die Vorabpauschale nicht als „sonstiger Vermögensgegenstand“ im Umlaufvermögen gezeigt, sondern es handelt sich vielmehr um einen steuerlichen Ausgleichsposten. Da es eine für die Bilanz positive Position ist (Ertragsfiktion), handelt es sich um einen aktiven Ausgleichsposten. Bei Veräußerung des Fonds müssen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sowohl die Anschaffungskosten als auch die bis dahin aktivierten Vorabpauschalen berücksichtigt werden.


Es kann folglich bei der Gewinnermittlung zu einer Abweichung der Handelsbilanz von der Steuerbilanz kommen, weil in der Handelsbilanz entgegen der Steuerbilanz keine Vorabpauschalen gegenrechenbar sind. Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus der Gesetzesänderung für Anteile an Fonds, die  vor dem 01.01.2018 angeschafft wurden (Paragraf 56 InvStG Überleitungsvorschriften für betriebliche Anleger)

Anleger, die sich bereits vor dem 01.01.2018 an einem Investment-Fonds beteiligt haben, waren gezwungen, die Übergangsvorschriften des Paragraf 56 Investmentsteuergesetz in ihren Büchern zu zeigen. Dies hat erfordert, dass die Erträge über die fiktive Veräußerung auf den 31.12.2017 über einen aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz neutralisiert wurden. Dies war der aktive Ausgleichsposten, welcher aus der fiktiven Veräußerung resultierte und die bisherigen Anschaffungskosten sowie die bisher im Umlaufvermögen aktivierten ausschüttungsgleichen Erträge enthielt.

Ferner gab es einen weiteren aktiven oder passiven Ausgleichsposten für vor dem 01.01.2018 vorgenommene Teilwertabschreibungen oder/und Teilwertzuschreibungen. Außerdem gab es einen dritten aktiven oder passiven Ausgleichsposten, wenn es sich um Altanteile an Fonds handelte, welche vor der Änderung des Besteuerungsregimes in der Einkommensteuer zum 01.01.2009 (Neuordnung der Kapitaleinkünfte; Abgeltungssteuer) gehandelt hat.