Ausgleichsposten, Vorabpauschale & Co Investmentfonds – steuerlich effizient verwalten (Teil 1)

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Setzt man den Basiszins für 2021 in die Formel zur Berechnung der Vorabpauschale ein, so errechnet sich theoretisch eine negative Vorabpauschale. Praktisch wird für das Kalenderjahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben. Sollte der risikolose Basiszins auch in den kommenden Jahren auf diesem Niveau verharren, so wird die Vorabpauschale nicht angewandt und die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers zur Verstetigung des Steueraufkommens würde nicht erreicht.

Ausgenommen von der Vorabpauschale sind lediglich besondere Anlagevermögen nach dem Betriebsrentengesetz (Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1-3 InvStG). Auch hier erfolgt die Befreiung erst bei steuerlicher Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Außerdem entfällt die Vorabpauschale, falls der Publikums-Investmentfonds eine negative Wertentwicklung hat. Erfolgt die Anschaffung des Fonds unterjährig, so wird die Vorabpauschale für jeden vollen Monat vor Erwerb des Fonds gekürzt. Außerdem wird die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale angewandt.

Der Gesetzgeber sieht für den Übergang vom alten zum neuen Recht vor, dass alle Alt-Anteile von Investmentfonds zum 31.12.2017 als verkauft und zum 01.01.2018 als angeschafft gelten. Hierdurch erzielt der Anleger einen fiktiven Veräußerungsgewinn oder –verlust (Paragraf 56 Absatz 3 InvStG). Diesen fiktiven Veräußerungsgewinn oder –verlust darf der Anleger aber erst beim tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile steuerlich geltend machen.

Er versteuert sie nach dem bisherigen Recht, aber mit seinem aktuell gültigen Steuersatz. Privatanleger ermitteln ihren Veräußerungsgewinn auf Basis des FIFO-Verfahrens, wonach die zuerst angeschafften Fondsanteile auch wieder zuerst veräußert werden. Bilanzpflichtige Anleger berechnen den Veräußerungsgewinn auf Basis der Durchschnittsmethode, wonach die zuerst angeschafften Fondsanteile auch wieder zuerst veräußert werden.


Darüber hinaus enthält die Investmentsteuerreform von 2018 eine Bestandsschutzregelung für Alt-Anteile, die vor dem 01. Januar 2009 erworben und im Betriebsvermögen gehalten wurden (Paragraf 56 Absatz 6 InvStG). Hintergrund dieser komplexen Regelung ist, dass in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche vermögende Anleger sogenannte Millionärsfonds im Ausland auflegten, um ihre Depots auf diesen Fonds zu übertragen.

Mit dieser Konstruktion konnten die Anleger auch nach dem 01. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere steuerfrei veräußern. Um diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit durch Alt-Fonds künftig auszuschließen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Bestandsschutz zum 31. Dezember 2017 zu kappen. Dadurch bleiben Gewinne nur bis zu diesem Datum steuerfrei und müssen danach versteuert werden, wenn ein Freibetrag von EUR 100.000 überschritten wird.

Der Gesetzgeber hat für Publikumsfonds eine Teilfreistellung auf Investmenterträge eingeführt, um die Nachteile des neuen Investmentsteuergesetzes für den Anleger zumindest teilweise auszugleichen. So muss ein Fonds inländische Dividenden mit einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag versteuern und ausländische Quellensteuern auf Dividenden darf er nicht auf die Steuerschuld anrechnen. Die Teilfreistellungen sind abhängig von der Fondskategorie, siehe die folgende Tabelle.

Ein Fonds gilt als Aktienfonds, wenn er mehr als 51 Prozent in Aktien-Einzeltitel investiert. Bei einem Mischfonds muss die Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent liegen. Ein Publikums-Investmentfonds wird als Immobilienfonds eingestuft, wenn er zu mehr als 50 Prozent in Immobilien investiert. Falls ein sonstiger Fonds diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann der Anleger auch keine Teilfreistellungen in Anspruch nehmen.

Über die Autoren:
Stefan Tilch unterrichtet seit 2018 als Professor für allgemeine BWL an der IU International University in München. Seit 2021 unterrichtet er an der Frankfurt School of  Finance. Vor diesen Tätigkeiten hatte er verantwortungsvolle Aufgaben, unter anderem beim Multi Family Office Hartz, Regehr & Partner, beim Deutsche Oppenheim Family Office und der Commerzbank.

Michael Münchow betreibt eine eigene Steuerfachkanzlei in München. Seit 2020 ist er unter anderem Fachberater für Internationales Steuerrecht sowie zertifizierter Experte im Gemeinnützigkeitsrecht. Spezialisiert ist Münchow auf nationale und internationale mittelständische Unternehmen sowie auf Fondsgesellschaften.

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