Ausgleichsposten, Vorabpauschale & Co Investmentfonds – steuerlich effizient verwalten (Teil 1)

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Damit die Steuerzahlung abgeltende Wirkung hat, muss der Publikums-Investmentfonds den Anlegern eine Statusbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorlegen (Paragraf 7 Absatz 3 und 4 InvStG). Diese Statusbescheinigung des Finanzamts ist befristet. Publikums-Investmentfonds sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Paragraf 15 Absatz 1 InvStG), deren gewerbliche Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet (Paragraf 15 Absatz 4 InvStG). Sie sind daher nur mit ihren inländischen Einkünften gewerbesteuerpflichtig und sollen so gegenüber den ausländischen Fonds nicht benachteiligt werden.

Jedoch können sich Publikums-Investmentfonds von der Gewerbesteuerpflicht befreien lassen (Paragraf 15 Absatz 2 und 3 InvStG). Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass der objektive Geschäftszweck des Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung beschränkt ist und er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet (Paragraf 15 Absatz 2 InvStG). Unter dem zweiten Kriterium versteht der Gesetzgeber, dass der Investmentfonds nicht in das operative Geschäft seiner Unternehmensbeteiligungen eingreift.


Für Immobilienfonds gibt es eine Ausnahmeregelung. Falls ein Immobilienfonds durch den Verkauf von Immobilien die Grenze des gewerblichen Grundstückshandels überschreitet, so liegt dennoch keine gewerbliche Tätigkeit vor, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Fonds selbst vermögensverwaltend tätig ist und es damit an der unternehmerischen Bewirtschaftung durch den Fonds fehlt. Daher erfüllen Investmentfonds in der Regel die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer. Für alle Publikums-Investmentfonds gilt eine Bagatellgrenze von 5 Prozent der gesamten Fondseinnahmen. Daher ist eine geringfügige unternehmerische Bewirtschaftung der Fondsbeteiligungen steuerunschädlich.

Beteiligt sich ein Fonds an einer originär gewerblichen oder gewerblich infizierten Personengesellschaft und übt er in diesen Gesellschaften lediglich Beratungs- und Kontrollfunktionen aus, so liegt ebenfalls keine gewerbliche Infizierung vor. Zusammenfassend erfüllen die meisten Publikums-Investmentfonds die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer.

4. Steuerliche Behandlung des Privatanlegers bei Publikums-Investmentfonds

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Seit der Investmentsteuerreform müssen Privatanleger in der Regel ihre Erträge aus Publikums-Investmentfonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und die Erträge unterliegen der Abgeltungssteuer. Investiert beispielsweise ein Privatanleger in einen inländischen Immobilienfonds, so erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Falls derselbe Anleger jedoch eine Immobilie in seinem Privatvermögen vermietet, so erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraf 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) und es kommt sein persönlicher Einkommensteuersatz zu Anwendung.

Anleger können diese unterschiedliche Besteuerung zur persönlichen steuerlichen Optimierung nutzen, sofern sie ihr Einkommen mit dem Spitzensteuersatz versteuern müssen. In diesem Fall kann eine Investition in einen offenen Immobilienfonds eine steuerlich lohnende Alternative sein. Außerdem würde der Investor so sein Marktrisiko durch Portfoliodiversifikation im Vergleich zum Kauf einer Einzelimmobilie deutlich reduzieren.

Der private Anleger muss sowohl die Ausschüttungen (Paragraf 2 Absatz 11 InvStG) als auch die Vorabpauschale (Paragraf 18 InvStG) und die Veräußerungsgewinne (Paragraf 19 InvStG) eines Publikumsfonds pauschal versteuern. Er unterliegt für alle drei Einkunftsarten der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und eventuell der Kirchensteuer.

Die zum 1. Januar 2018 eingeführte Vorabpauschale stellt eine Mindestbesteuerung für alle in- und ausländischen Publikumsfonds sicher, die keine oder eine geringe Ausschüttung vornehmen. Konkret greift die Mindestbesteuerung nur bei solchen Fonds, deren Ausschüttung kleiner als der risikolose Marktzins ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Pauschale eine zeitlich unbegrenzte Steuerstundungsmöglichkeit und steuerliche Gestaltungen vermeiden sowie das Steueraufkommen verstetigen. Dabei wird bei der Vorabpauschale von einer Zuflussfiktion ausgegangen. Konkret gelten die unrealisierten Kursgewinne am 1. Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Folglich griff diese Regelung zum ersten Mal per 1. Januar 2019.

Die Vorabpauschale errechnet sich aus dem Basisertrag abzüglich der Ausschüttungen des Fonds im Kalenderjahr. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit 70 Prozent des Basiszinses jeweils zu Beginn des Kalenderjahres kalkuliert. Der Abschlag von 30 Prozent soll die Kosten auf Fondsebene berücksichtigen. Beispielsweise wird die Vorabpauschale für 2020 auf Basis des Rücknahmepreises und des Basiszinses vom 2. Januar 2020 ermittelt.

Die Deutsche Bundesbank berechnet und veröffentlicht den Basiszins jährlich und errechnet ihn bezogen auf den ersten Börsentag eines Kalenderjahres. Sie leitet den Basiszins aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Darunter versteht sie Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Bundesbank legte den Basiszins für 2021 mit minus 0,45 Prozent fest (BMF Schreiben vom 6. Januar 2021). Im Vorjahr lag der Basiszins bei 0,07 Prozent (BMF Schreiben vom 29. Januar 2020).