Ausgleichsposten, Vorabpauschale & Co Investmentfonds – steuerlich effizient verwalten (Teil 1)

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Weiterhin unterscheidet das neue Investmentsteuergesetz zwischen Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds auf Basis steuerlicher Kriterien. Die nachfolgende Übersicht stellt die steuerliche Behandlung eines Investmentfonds durch das Investmentsteuergesetz auf drei Ebenen dar. Zunächst können Vermögensgegenstände des Fonds bereits steuerlich relevante Vorgänge auslösen. Beispielsweise könnten auf in- oder ausländische Dividendenerträge Quellensteuern anfallen.

Auf der Anlegerebene bestehen seit der Reform drei Ertragsarten aus Investmentfonds. Man unterscheidet die Vorabpauschale (Paragraf 18 InvStG), die Ausschüttung (Paragraf 16 InvStG) und den Veräußerungsgewinn (Paragraf 19 InvStG). Alle drei Ertragsarten werden unter dem Begriff Investmenterträge zusammengefasst. Bei einer Ausschüttung des Publikums-Investmentfonds unterscheidet der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen nicht nach der Quelle. Daher ist es für die Besteuerung unerheblich, ob sich der Ausschüttungsbetrag aus Dividenden, Zinsen oder realisierten Gewinnen zusammensetzt. Der Anleger wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer in seiner Steuererklärung angeben und das Finanzamt ermittelt dann die endgültige Steuerschuld.

Betriebliche Anleger müssen Erträge aus Investmentfonds als Betriebseinnahmen versteuern. Sie unterliegen damit je nach Rechtsform der persönlichen Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer kombiniert mit der Gewerbesteuer. Die vom Fonds abgeführte Körperschaftsteuer ist auf Anlegerebene nicht auf die persönliche Steuerschuld anrechenbar.

3. Steuerliche Behandlung von Publikums-Investmentfonds

Publikums-Investmentfonds unterliegen als selbständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer. Das Investmentsteuergesetz stuft inländische Publikums-Investmentfonds als Zweckvermögen und ausländische Investmentfonds als Vermögensmassen ein (Paragraf 6 InvStG). Daraus folgt, dass inländische Investmentfonds unbeschränkt und ausländische Investmentfonds beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig sind. Publikums-Investmentfonds müssen aber lediglich inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte versteuern. Umgekehrt sind Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge für den Fonds Körperschaftsteuerfrei (Paragraf 6 Absatz 2 InvStG).

Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören inländische Dividenden, Gewinne aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und GmbH-Anteilen sowie Einnahmen aus Wertpapierleihen und Wertpapier-pensionsgeschäften. Publikums-Investmentfonds werden nach dem sogenannten Intransparenzprinzip besteuert. Dies besagt, dass in erster Linie der Fonds die Steuern für dessen Einkunftsarten an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug profitieren Anleger von einer gestaffelten Teilfreistellung ihrer Erträge (Paragraf 20 InvStG). Publikums-Investmentfonds können dieses Besteuerungsregime nicht wechseln (Paragraf 24 InvStG).

Vor der Investmentsteuerreform 2018 galt für Publikums-Investmentfonds das sogenannte Transparenzprinzip. Es besagt, dass Fonds steuerlich einer Direktanlage in Aktien, Anleihen oder Immobilien gleichgestellt werden sollen. Die Publikums-Investmentfonds mussten im Rahmen ihrer Veröffentlichungspflichten sämtliche Transaktionen für das jeweilige Geschäftsjahr publizieren und die Privatanleger diese Daten in ihre Steuererklärung übertragen. Dies führte sowohl auf der Fondsebene als auch bei den Anlegern und den Finanzbehörden zu einem erheblichen administrativen Aufwand. Daher hat der Gesetzgeber das Transparenzprinzip für Publikumsfonds mit der Einführung des Investmentsteuergesetzes abgeschafft.


Investoren in Publikums-Investmentfonds erleiden insbesondere bei Aktieninvestments Nachteile gegenüber der alten Fassung des Investmentsteuergesetzes. Der Spezial-Investmentfonds muss inländische Beteiligungseinnahmen mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag versteuern und die Besteuerung hat für den Anleger abgeltende Wirkung (Paragraf 6 Absatz 3 InvStG). Daher kann der Fonds keine Werbungskosten zum Ansatz bringen und die Einkünfte nicht mit anderen negativen Einkünften verrechnen. Ausländische Quellensteuern auf Dividenden darf der Fonds nicht auf die Steuerschuld anrechnen. Der Publikums-Investmentfonds kann lediglich einen Verlustvortrag vornehmen (Paragraf 6 Absatz 8 InvStG). Außerdem sind Aktiengewinne des Fonds steuerlich nicht mehr privilegiert. Publikums-Investmentfonds dürfen das Beteiligungsprivileg nach Paragraf 8b KStG nicht anwenden (Paragraf 6 Abs. 6 InvStG).

Bei Publikums-Immobilienfonds werden sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien besteuert. Die Steuerpflicht gilt unabhängig von der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilienerträge. Inländische Publikums-Investmentfonds versteuern ihre Erträge mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und die Besteuerung hat für den Anleger keine abgeltende Wirkung (Paragraf  6 Absatz 4 InvStG). Der Fonds ermittelt die Erträge durch Saldierung von Einnahmen und Werbungskosten.

Erzielt ein Publikums-Investmentfonds sowohl Dividendenerträge als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so darf er weder Werbungskosten noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den Dividendeneinkünften verrechnen.

Darüber hinaus können Publikums-Investmentfonds sonstige inländische Einkünfte erzielen (Paragraf 6 Absatz 5 Nummer 1). Darunter versteht man in erster Linie Zinseinkünfte aus Fremdkapital. Diese Einkünfte versteuert der Investmentfonds mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (Paragraf 6 Absatz 5 InvStG) und die Besteuerung hat für den Anleger keine abgeltende Wirkung. Der Fonds ermittelt die Erträge durch Saldierung von Einnahmen und Werbungskosten einschließlich Abschreibungen. Insgesamt werden Investoren in Publikums-Immobilienfonds schlechter gestellt, und zwar sowohl im Vergleich zur alten Fassung des Investmentsteuergesetzes als auch im Vergleich zu einer Direktinvestition in Immobilien. Zum Ausgleich für diesen Nachteil profitieren Immobilienfonds von einer höheren Teilfreistellung auf Anlegerebene im Vergleich zu Aktienfonds.