Steuer-Experte Andreas Beys Comeback bei der Investmentbesteuerung – Vorabpauschale wird wieder wichtig

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Anleger, die ihre Fondsanteile im Ausland lagern, sind zwar genauso von der Vorabpauschalenregelung betroffen. Die Vorabpauschale muss aber erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 versteuert werden. Faktisch führt das zu einer Steuerzahlung, die erst 2025 oder später erfolgt. Für diese Anleger ergeben sich somit Steuerstundungs- und Zinsvorteile – insbesondere, da es wieder attraktive Zinsen auf Tagesgelder zu verdienen gibt.

Teilfreistellungseinstufung eines Fonds bei höherem Basiszins wichtiger

Sofern die Anleger über Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds verfügen, wird die von der Depotbank ermittelte Vorabpauschale nochmals um den jeweiligen Teilfreistellungsprozentsatz (15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 beziehungsweise 80 Prozent bei offenen Immobilienfonds) gemindert. Entsprechend niedriger fällt dann auch die Kapitalertragsteuerbelastung aus. Bei juristischen Personen fallen die Teilfreistellungssätze sogar noch deutlich höher aus. Sie liegen für steuerliche Mischfonds bei 40 Prozent (bei der Körperschaftssteuer) beziehungsweise 20 Prozent (bei der Gewerbesteuer). Bei steuerlichen Aktienfonds sind es 80 Prozent (Körperschaftssteuer) beziehungsweise 40 Prozent (Gewerbesteuer). Die Teilfreistellungseinstufung des gehaltenen Fonds spielt somit bei juristischen Anlegern eine noch größere wirtschaftliche Rolle.  

Wendet man die Teilfreistellung bei der Vorabpauschale an (hier wieder bezogen auf Privatanleger), so zeigen sich bei höherer Basisverzinsung zudem auch größere positive Effekte. So beträgt beispielsweise bei einem steuerlichen Aktienfonds (30 Prozent Teilfreistellung) die Vorabpauschale bei 1 Prozent Basisverzinsung eines Fondsanteils statt 0,70 Prozent nur 0,49 Prozent (Unterschied: 0,21 Prozent). Bei 4 Prozent Basisverzinsung beträgt sie statt 2,80 Prozent nur 1,96 Prozent (Unterschied: 0,84 Prozent). Je höher also der Basiszins, desto stärker drückt die Teilfreistellung den steuerpflichtigen Betrag in Euro nach unten.

Grafik: Vorabpauschale bei unterschiedlicher Basisverzinsung und Teilfreistellung
Grafik: Vorabpauschale bei unterschiedlicher Basisverzinsung und Teilfreistellung © Sauren Fonds-Service, Stand 2023

Einstufung für Teilfreistellung ist bei Mischfonds besonders wichtig

Die Teilfreistellungseinstufung eines Fonds ist nicht nur in Bezug auf die Vorabpauschale wichtig. Fondsanleger und Anlageberater sollten generell überprüfen, wie die favorisierten Fonds eingestuft sind.

Seit dem 1. Januar 2018 hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellungsregelung eingeführt. Die Teilfreistellungen sind ein Ausgleich für die Steuerbelastung von Dividenden auf Fondsebene. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Kapitalbeteiligungsquote oder vereinfacht gesagt der Mindestinvestitionsquote in Aktien ab. Diese muss in den Anlagebedingungen des Fonds festgeschrieben sein. Je nach Anlagestrategie und gewünschtem Freiheitsgrad des Mischfondsmanagers bei der Mindestkapitalbeteiligungsquote ergeben sich automatisch unterschiedliche Teilfreistellungsquoten. Auf Anlegerebene heißt das: Es ergeben sich unterschiedliche Steuerbelastungen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Unterschiede für deutsche Privatanleger, die in Mischfonds mit vergleichbarer tatsächlicher durchschnittlicher Aktienquote, aber unterschiedlich festgelegter Mindestkapitalbeteiligungsquote investieren (rotes Ausrufezeichen).

Tabelle: So viel Unterschied machen die verschiedenen Teilfreistellungsstufen
Tabelle: So viel Unterschied machen die verschiedenen Teilfreistellungsstufen © Sauren Fonds-Service, Stand 2023

Auswirkungen für in Deutschland steuerpflichtige Anleger von Mischfonds

  • An einem Beispiel wird die Wirkung einer Teilfreistellung auf Anlegerebene deutlich:
  • Ein Anleger investiert in Mischfonds A. Dieser hat keine Mindestaktienquote und damit auch keine Teilfreistellung. Erzielt der Anleger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 10.000 Euro, verbleibt nach Steuern von aufgerundet 28 Prozent (Kapitalertragssteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) ein Veräußerungsgewinn von 7.200 Euro beim Anleger.
  • Investiert der Anleger dagegen in Mischfonds B, der eine Teilfreistellung von 15 Prozent aufweist, erzielt er bei gleicher Rendite einen um 420 Euro höheren Veräußerungsgewinn nach Steuern: 7.620 Euro.
  • Mit Mischfonds C und einer Teilfreistellung von 30 Prozent erzielt der Anleger einen Veräußerungsgewinn nach Steuern von sogar 8.040 Euro.
Tabelle: Beispiel Mischfonds A, B und C © Sauren Fonds-Service, Stand 2023
Tabelle: Beispiel Mischfonds A, B und C © Sauren Fonds-Service, Stand 2023