Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an professionelle Investoren. Bitte melden Sie sich daher einmal kurz an und machen einige berufliche Angaben. Geht ganz schnell und ist selbstverständlich kostenlos.
Seit langem gibt es Unternehmen, die beratend tätig sind und seit jeher gerne herangezogen werden, wenn Investments unbefriedigend laufen. Jetzt heißt das OCIO und die Unternehmen dahinter sind dieselben geblieben.
Besagte Unternehmen werben – wie erwähnt – damit, Komplexität abzunehmen. Sie benötigen ihre 6 Prozent, sparen sich Alternatives und damit Komplexität…
Lehmann: Wenn ich in Private Equity investieren möchte, mandatiere ich dazu zum Beispiel einen Fondsmanager, der sich damit auskennt, das ist richtig. Aber deswegen muss ich doch nicht gleich meine Aufgabe, das gesamte Stiftungsvermögen strategisch zu managen, extern auslagern. Wenn ich einen OCIO engagiere, offenbare ich, dass jemand anderes es offenbar besser kann als ich.
Das ist doch eine Bankrotterklärung. Interessant wäre auch die Antwort auf die Frage, was der CIO eigentlich konkret machen möchte, wenn seine bisherige Aufgabe der OCIO übernommen hat. Ich will mich nicht selbst abschaffen, will selbst das Beste für die Stiftung erreichen und traue meinen Kollegen und mir das zu – bei sehr viel niedrigeren Kosten.
Als Rückversicherung für schlechte Entwicklungen, wie von Ihnen erwähnt, kann das OCIO-Modell doch nur begrenzt dienen, weil die Reißleinen vom Kunden festgelegt werden …
Lehmann: Das stimmt, es muss ja auch in der Tat davon ausgegangen werden, dass Anlagerichtlinien auch vom OCIO überwacht und eingehalten werden. Wenn die Aktienkurse, wie in der Finanzkrise geschehen, vorübergehend 40 Prozent fallen, obwohl man Grenzen für Aktien festgelegt hat, können andere fragen, warum man nichts dagegen getan hat. In diesem Fall kann man einfach auf den OCIO zeigen und erwähnen, dass man ihn genau dafür teuer bezahlt hat. Damit bringt man sich selbst aus der Schusslinie. Das meine ich mit Rückversicherung. Und wie gesagt, so ähnlich funktioniert ja auch die Zuhilfenahme von Consultants.
Bei einem Spezialfonds ist das aber doch auch in Ordnung …
Lehmann: Bei einem Spezialfonds obliegt mir und meinem Team, zu überwachen, ob die dem Fondsmanagement vorgegebenen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wir reden hier aber nur von einem Teil des angelegten Gesamtvermögens. Der CIO steuert das Gesamtvermögen, dementsprechend auch ein OCIO. Das ist der Unterschied zu einem einzelnen Spezialfonds.
Worum kümmert sich ein Finanzvorstand, wenn die Kapitalanlage ausgelagert ist?
Lehmann: Bei einem Finanzvorstand stellt sich die Frage möglicherweise anders, denn er ist oft nicht nur Investmentchef (CIO), sondern zugleich auch für den gesamten kaufmännischen und Verwaltungsbereich im Unternehmen zuständig. Wenn ein Finanzvorstand den Teilbereich Kapitalanlage an einen OCIO ausgliedert, kann das selbstverständlich sehr sinnvoll sein. Bisher sprachen wir ja aber nur über die Variante, dass ein CIO seinen Aufgabenbereich an einen OCIO überträgt.
Ich höre heraus, Sie werden keinen weiteren Anlauf in Private Marktes per OCIO starten?
Lehmann: Wenn ich nicht gezwungen werde, dann mit Sicherheit nicht. Bei der Vermögensanlage geht es darum, Ziele die ich mir gesetzt habe, zu erfüllen. Dafür benötige ich eine Anlagestrategie im Rahmen aufzustellender Anlagerichtlinien und ein gutes Team, das die Ziele mit mir gemeinsam professionell umsetzt.
Am 1. Juli 2023 trat die Stiftungsrechtsreform in Kraft, die auch für gemeinnützige Stiftungen privaten Rechts wie die Volkswagen Stiftung gilt. Sind Sie zufrieden?
Lehmann: Vor der Reform war Stiftungsrecht gleich Länderrecht. Das wurde vereinheitlicht. Die Kernregelungen gingen in das Bürgerliche Gesetzbuch über. Die Stiftungsrechte auf Landesebene bestehen noch immer, haben aber weitestgehend an Bedeutung verloren. Das ist gut so. Die Reform führte nach meinem Verständnis aber nicht dazu, dass beispielsweise regionale Stiftungsaufsichten, oder Finanzämter einheitlich agieren. Da besteht noch immer viel Individualität. Diese kann weiter abnehmen, was ebenfalls zu begrüßen wäre.
Was halten Sie von der neu eingeführten Business Judgement Rule?
Lehmann: Ich finde es richtig, dass Personen, die Verantwortung in einer Stiftung tragen, weniger Risiken ausgesetzt werden sollen. Sie sollten nicht in private Haftung genommen werden können. Für mich änderte sich dadurch aber nicht viel. Komme ich von der Vermögensanlage, habe ich Anlagerichtlinien. Bewege ich mich innerhalb dieser, kann ich nicht in Haftung genommen werden. Die Sicherheit soll aber auch in der Mittelvergabe erhöht werden. Unterm Strich ist auch das gut. Eine Sorge habe ich dennoch.
Welche?
Lehmann: Die Begrifflichkeit. Wir haben knapp 25.000 Stiftungen in Deutschland. Die überwiegende Mehrheit sind kleine Stiftungen, die in erster Linie von Ehrenamtlichen betreut werden. Diese Personen machen das, weil sie den Stiftungszweck gut finden und weniger, weil sie sich in der Vermögensanlage verwirklichen wollen.
Im Ehrenamt angekommen, beispielsweise als gewählter Stiftungsvorstand, wird oft erst dann realisiert, dass damit auch die Verantwortung für das Vermögen einher geht. Das kann Ängste schüren. Ob dann ein international gängiger, für den juristischen Laien aber vielleicht doch eher exotisch klingender Begriff wie Business Judgement Rule für Beruhigung sorgt, wage ich zu bezweifeln. Mir ist aber noch etwas anderes sehr wichtig.
Was meinen Sie?
Lehmann: Realisierte Kursgewinne, die wie bisher automatisch in die Umschichtungsrücklage fließen und somit Kapitalbestandteil werden, können – sofern die Satzung sich nicht explizit dagegen ausspricht – seit letztem Jahr auch als Fördermittel eingesetzt werden. Das war vorher ein juristischer Graubereich.
Warum ist das so elementar?
Lehmann: Der Vorlauf, bis das Gesetz in Kraft trat, war recht lang. Ich vermute, dass es schon während der Negativzinsphase entworfen wurde. Seinerzeit war es Stiftungen kaum noch möglich, über Zinserträge ihren Stiftungszweck zu verwirklichen, das geschah in dieser Zeit bei vielen Stiftungen ausschließlich über Spendengelder. Aus meiner Sicht schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Stiftungen die Umschichtungsrücklage verwenden dürfen, um ihren Zweck zu verwirklichen. Das gilt jedoch nur, wenn die Stiftung dadurch weiter bestehen kann. Dadurch wurde auch für einen höheren Anteil an Aktien in der Zukunft geworben.