Teil 1 Infrastruktur in Deutschland: Status quo und Ausblick – Regulatorik im Fokus

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Bislang gibt es jedoch für Versorgungswerke in der aufsichtsrechtlichen Regulierung noch kein Pendant zu den Erleichterungen für Versicherer. Grundsätzlich unterliegen Versorgungswerke unterschiedlichen landesrechtlichen Regulierungen, die teilweise starr an bundesrechtlichen Vorgaben orientiert sind, teilweise jedoch davon abweichen. Regularien bezüglich Mischung und Streuung der Anlage, verfolgen die Zielsetzung einer ausreichenden Diversifizierung.

Investitionen in Infrastruktur Equity und Infrastruktur Debt sind durch ihre Zuordnung zur Risikokapitalanlagenquote beschränkt, die de facto die Nutzung von Alternativen Investments auf maximal 35 Prozent des Sicherungsvermögens limitiert. Dies kann um weitere 5 Prozent im Rahmen einer Quote, (beispielsweise eine Immobilienquote) erweitert werden. Die Regulatorik setzt hier somit Infrastrukturinvestitionen klare Grenzen.


Als bundesweiter Vorreiter folgte jedoch im März 2021 in Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland, dem Beispiel der europäischen Regulierung von Versicherungen im Solvency II-Regime mit dem der Erlass zur Einführung einer Infrastrukturquote für Versorgungswerke. Jene unter Landesaufsicht können bei der Geldanlage nun separat eine Infrastrukturquote von 5 Prozent beantragen, welche nicht unter die Risikokapitalanlagenquote fällt, jedoch der Prüfung des Landesfinanzministeriums unterliegt. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich Kriterien wie einer erhöhten Berichtspflicht, Integration einer Nachhaltigkeitsstrategie, Einschränkungen beim Freien Vermögen und verschärftem Risikomanagement. Dadurch werden Versorgungswerke bessergestellt, die bereits in der Vergangenheit auf Risikoreduzierung gesetzt haben.

Die Quote ist unabhängig von anderen und soll übrige Quoten in der Anlageverordnung entlasten, womit Versorgungswerken mehr Spielraum gegeben wird in Alternatives zu investieren. Auch ergibt sich die Möglichkeit Gelder aus öffentlichen Versorgungswerken in Richtung nachhaltiger Investments in staatliche Energie- und Verkehrsinfrastruktur und Klimaschutz umzuleiten.

Noch ist kein weiteres Bundesland dem Beispiel NRWs gefolgt, wobei im Saarland, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen landesrechtliche Regulierungen Abweichungen von den bundesrechtlichen Vorgaben zulassen, und somit dort eine Einführung am ehesten in Frage käme. Die Haltung bezüglich einer Einführung unterscheidet sich deutlich. Teilweise orientieren sich jedoch bereits Bundesländer an den Vorgaben aus NRW. Hiermit wurde von regulatorischer Seite ein erster Schritt getan, um Barrieren für Infrastrukturinvestments abzubauen und das Potenzial – welches Infrastruktur bietet – besser zu nutzen.


Über den Gastautor:
Florian Bucher ist Referent beim Bundesverband für Alternative Investments (BAI). Weitere Stationen von ihm waren beim Schweizer Beratungsunternehmen Egon Zehnder und im Rahmen seines Studiums beim unabhängigen Forschungsinstitut IZA.

Die ganze Informationsbroschüre Infrastruktur des BAI finden Sie hier

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