In Kooperation mit Baker Tilly Roelfs Efonds startet digitale Zeichnung geschlossener Publikums-AIFs

Martina Hertwig, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei Baker Tilly Roelfs sowie Vorstandsmitglied des Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen (BSI).

Martina Hertwig, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei Baker Tilly Roelfs sowie Vorstandsmitglied des Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen (BSI).

Der Münchner Vertriebsdienstleister für geschlossene Fonds, Efonds, hat eine Software vorgestellt, die Investoren den Kauf von Anteilen an geschlossenen Publikums-AIF auf komplett digitalem Wege ermöglicht. Unter anderem wegen der komplizierten Rechtslage arbeitet das Unternehmen bei dem Projekt mit der Beratungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs zusammen.

 „Wir wollen den geschlossenen Publikums-AIF als gleichwertige Anlagemöglichkeit neben offenen Immobilienfonds, Aktienfonds oder ETFs etablieren. Auf diesem Weg ist die Möglichkeit zur digitalen Zeichnung von geschlossenen Publikums-AIF ein wichtiger Schritt. Schließlich können die Alternativen heute schon vollständig im Internet gezeichnet werden“, sagt Martina Hertwig, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei Baker Tilly Roelfs sowie Vorstandsmitglied des Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen (BSI).

„Die digitale Zeichnung ist aus juristischer Sicht eine komplexe Angelegenheit, da sie umfassend reguliert ist und von verschiedenen Regelwerken parallel berührt wird. Erfüllt werden müssen beispielsweise die Vorgaben des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Gewerbeordnung, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, des Geldwäschegesetzes und nicht zuletzt die des Kapitalanlagegesetzbuches“, sagt Jörg Mühlenkamp, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Baker Tilly Roelfs. Die größte Herausforderung sei gewesen, die Vorgaben aller Rechtsnormen zusammenzubringen und den Prozess so zu gestalten, dass er allen Vorgaben gerecht werde, so Mühlenkamp.

Grundsätzlich ist die digitale Vermittlung sowohl für Banken mit einer KWG-Lizenz als auch für Vermittler mit Zulassung nach Gewerbeordnung möglich. „Zudem hat die digitale Zeichnung den Vorteil, dass es sich bei entsprechender Ausgestaltung rechtlich gesehen nur um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung handelt“, so Mühlenkamp weiter. „Damit entfallen für den Vermittler die Haftungsrisiken, die sich aus einem Beratungsgespräch durch die Beraterhaftung ergeben.“

Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht derzeit den Angaben zufolge noch bei der persönlichen Identifikation im Rahmen der digitalen Zeichnung. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Identifikation vorzunehmen – entweder über das Postident-Verfahren in der Postfiliale oder online über einen Video-Chat (Videoidentifizierungsverfahren). Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in einem Anwendungsschreiben bestimmt, dass die Videoidentifizierung nur von Banken durchgeführt werden darf. Für alle Vermittler, bei denen es sich nicht um Banken handelt, wäre dies problematisch. Allerdings bezieht sich die Bafin in Ihrem Schreiben nur auf Kontoeröffnungen. Aktuell ist unklar, ob dies die digitale Fondszeichnung miteinschließt oder nicht. Nach Einwänden aus der Branche hat die Bafin ihr Schreiben zunächst bis Ende 2016 außer Kraft gesetzt. Mit einer Klarstellung ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

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