In der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht lassen sich nicht vereinen

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Es gibt Vorschläge, wie die engen Vorschriften des Aufsichtsrechts gelockert werden könnten, um den Versorgungsträgern etwas mehr Beinfreiheit zu verschaffen. Aber entscheidend ist eine deutliche Absenkung der Garantievorgaben des Arbeitsrechts. Nur dann entstehen Gestaltungsspielräume, die der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf das Leistungsversprechen im wahrsten Sinne des Wortes Luft zum Atmen verschaffen. Die Folgen wären dann einerseits eine niedrigere garantierte Leistung deutlich unter dem Beitragserhalt und andererseits eine in Aussicht gestellte Leistung, die für den Arbeitnehmer die Chance deutlich erhöht, am Ende seines Berufslebens eine Gesamtleistung oberhalb des Beitragserhalts zu beziehen.

Der Arbeitgeber muss nur für die garantierte Leistung einstehen, für deren versicherungsförmige Durchführung er dann aber auch wieder einen externen Versorgungsträger findet. Der Arbeitnehmer wiederum trägt das Risiko, dass die Gesamtleistung am Ende auch niedriger als der Beitragserhalt ausfallen kann – aber nicht niedriger als die garantierte Leistung.

Dieses Risiko kann allerdings noch deutlich reduziert werden, indem die Vorteile einer kollektiven, professionell gemanagten Kapitalanlage, wie sie vorzugsweise von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betrieben wird, genutzt werden. Denn in diesem Rahmen können Ausgleichs- und Glättungsmechanismen dargestellt werden. Sie verhindern, dass Kapitalmarktschwankungen eins zu eins auf das individuelle Versorgungskonto durchschlagen und so insbesondere kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls zu dauerhaften Verlusten führen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat mit Blick auf die Riester-Garantien, die mit denen einer Beitragszusage mit Mindestleistung vergleichbar sind, ein Mindestniveau von 80 Prozent der eingezahlten Beiträge ins Spiel gebracht. Aus Sicht der klassischen betrieblichen Altersversorgung sind auch noch niedrigere Garantien mit bis zu 50 Prozent des Beitragserhalts vorstellbar. 

Mit der reinen Beitragszusage wurde mittlerweile sogar die Möglichkeit eines vollständigen Garantieverzichts ins Betriebsrentenrecht aufgenommen, allerdings um den Preis, dass die Durchführung solcher Zusagen von Tarifpartnern gemeinschaftlich organisiert werden muss. Diese Hürde hat sicherlich dazu beigetragen, dass diese Zusageform bislang in der Praxis noch nicht umgesetzt wurde. Dies ist umso bedauerlicher, als damit die Chance vertan wird, die in Deutschland immer noch vorherrschende Garantiefixierung aufzubrechen und dem Gedanken zum Durchbruch zu verhelfen, dass weniger Garantie auch mehr Leistung bedeuten kann.


Über den Autor:
Friedemann Lucius ist Vorstandssprecher der Beratungsfirma Heubeck. Außerdem leitet der promovierte Mathematiker als Vorstandsvorsitzender das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS).

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