In der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht lassen sich nicht vereinen

Friedemann Lucius ist Vorstandssprecher der Beratungsfirma Heubeck.

Friedemann Lucius ist Vorstandssprecher der Beratungsfirma Heubeck. Foto: Deutsche Aktuarvereinigung

Es ist noch gar nicht so lange her, da konnte sich hierzulande niemand vorstellen, dass es ein werthaltiges Leistungsversprechen darstellt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens eine Leistung in Höhe der eingezahlten Beiträge gewährt. Es lag außerhalb des Vorstellungsvermögens der breiten Öffentlichkeit, dass diese Garantien für Arbeitgeber ein nennenswertes Risiko darstellen und zu unverhältnismäßigen Belastungen führen könnten. Und so wurde im Jahr 2002 die sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung als gefühlt risikolose Form der betrieblichen Altersversorgung ins Betriebsrentengesetz aufgenommen.

Aber dann kamen die Niedrigzinsen und mit ihnen die Erkenntnis, dass der Beitragserhalt selbst dann nicht mehr darstellbar ist, wenn der vom Arbeitgeber für die Durchführung gewählte externe Versorgungsträger – infrage kommen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse – die Beiträge einfach in den Tresor einschließt, also unter das sprichwörtliche Kopfkissen legt. Denn der Gesetzgeber hat zwar zugelassen, dass der Versorgungsträger die Beitragsanteile zur Deckung von Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze, sogenannte Risikobeiträge, vom Beitragserhalt abziehen darf. Aber für die Beitragsanteile zur Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenbeiträge, gilt diese Regelung nicht. 

Um den Beitragserhalt garantieren zu können, muss der Versorgungsträger daher aus jenen Beitragsteilen, die nach Abzug der Risiko- und Kostenbeiträge verbleiben, mindestens die Kostenbeiträge zurückverdienen. Das geht mit den Sparbeiträgen aber nur, wenn er diese Ertrag bringend anlegt. 


Quelle: Europäische Zentralbank  

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Ertrag bringend allein – und drin liegt die Crux – reicht jedoch nicht aus. Vielmehr ist der Versorgungsträger aufsichtsrechtlich verpflichtet, die Sparbeiträge so anzulegen, dass die Kosten bis zum Erreichen der Altersgrenze sicher zurückverdient werden. In Zeiten, in denen Kapitalanleger auf sichere Wertpapiere wie zum Beispiel zehnjährige Bundesanleihen mit negativen Renditen zwischen minus 0,4 und minus 0,5 Prozent Jahr für Jahr Geld verlieren, wird diese Anforderung bei dauerhaften Niedrigzinsen zunehmend zu einer unerfüllbaren Herausforderung.

Das aktuelle Zinsniveau hat dazu geführt, dass die Vorstellungen des deutschen Arbeitsrechts im Hinblick auf das Mindestniveau einer betrieblichen Versorgungszusage mit den Vorgaben des Aufsichtsrechts hinsichtlich der Gewährung versicherungsförmiger Garantien faktisch nicht mehr vereinbar sind. Und das ist ein Riesenproblem. Denn damit zwingt das Arbeitsrecht den Arbeitgeber, für Leistungen einzustehen, für die ein Versorgungsträger so nicht mehr einstehen würde und die er dem Arbeitgeber daher auch nicht mehr ohne weiteres abnehmen könnte.

Diese Inkongruenz von Arbeits- und Aufsichtsrecht muss beseitigt werden, um die Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei der Stange zu halten, aber auch, um für die Arbeitnehmer Leistungen darstellen zu können, die einen wesentlichen Beitrag zur Deckung ihres Vorsorgebedarfs leisten.