Immobilien vererben Die Kehrseite des Beton-Booms

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In jedem Fall sollte man überdenken, ob das Nießbrauchsrecht wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Bewertung beruht auf einer statistischen Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel. Diese ermittelt sich wiederum aus der Lebenserwartung der gesamten Bevölkerung. Lebt der vermögende Kunde länger als beim Abzug pauschal veranschlagt, hat er mehr Zeit, Erträge aus der Vermietung anzuhäufen.

Benötigt er diese nicht zu seiner finanziellen Versorgung, vererbt er die Erträge einschließlich etwaiger Zinsen und Zinseszinsen zusammen mit dem übrigen Vermögen an die nächste Generation. In der Praxis kommen Kunden deshalb manchmal nach einigen Jahren mit dem Wunsch, doch auf das Nießbrauchsrecht zu verzichten. Sie merken erst dann, dass sich die Erträge auf ihrem Konto ansammeln und anschließend im Erbfall einem deutlich höheren Erbschaftsteuersatz unterliegen.

Alternativ sollte man deshalb im Rahmen einer Vergleichsrechnung überlegen, ob es nicht besser wäre, auf den Abzug des Nießbrauchsrechts zu verzichten. Stattdessen könnte es günstiger sein, die Schenkungsteuer in einem geringeren Umfang hinzunehmen und dafür aber die Erträge direkt beim Beschenkten entstehen zu lassen. Sofern der Schenkende sich für den unwahrscheinlichen Fall absichern will, dass er im hohen Alter das verschenkte Vermögen doch benötigen könnte, kann er im Schenkungsvertrag ein entsprechendes Rückforderungsrecht vorsehen. Als Beispiel: Nettovermögen des Schenkenden sinkt unter 2 Millionen Euro.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Erwerben vermögende Kunden Immobilien während der Ehe, kann dies eine Vielzahl von Folgen haben. Erwirbt beispielsweise ein Ehegatte eine fremdfinanzierte Immobilie, kommt es während der Ehe zu zwei Effekten: Der Wert der Immobilie steigt und die Verbindlichkeit wird nach und nach abgebaut. Im Scheidungsfall unterliegt die Immobilie folglich mit einem deutlich höheren Wert dem Zugewinnausgleich.

Aber auch in einer intakten Ehe führt ein einseitiger Immobilienerwerb zu Problemen im Rahmen der Nachfolgeplanung. Haben die Ehegatten zwei Kinder und vier Enkelkinder, so kann jeder von ihnen alle zehn Jahre insgesamt 1,6 Millionen Euro schenkungsteuerfrei übertragen.