Immobilien in der Vermögensnachfolge, Teil 1 So lässt sich das Familienheim auf die Nachkommen übertragen

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Ferienwohnungen nicht steuerlich begünstigt

Familienheim im steuerlichen Sinne sind in Deutschland und in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, also insbesondere Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern. Von der Begünstigung mit umfasst sind auch die zum Grundstück gehörenden Garagen und sonstigen Nebenräume. Begünstigt ist eine Immobilie nur, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Dies setzt voraus, dass der Erblasser die Wohnung selbst allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere mit seinem Ehegatten, Kindern, Enkelkindern oder Eltern nutzt. Die Mitbenutzung durch Hausgehilfen ist unschädlich. Das Familienheim umfasst regelmäßig auch ein häusliches Arbeitszimmer. In der Wohnung muss sich für den Erblasser der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Ferien- oder Wochenendwohnung sind also nicht steuerlich begünstigt.

Die steuerfreie Vererbung eines Familienheims im beschriebenen Sinne kommt immer dann in Betracht, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Abkömmling, insbesondere ein Kind des Erblassers handelt. Die Voraussetzungen im Einzelnen hat der Gesetzgeber recht kompliziert ausgestaltet. Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass das Kind, das die Begünstigungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich nach dem Erbfall in das Familienheim einzieht und dieses für die Dauer von wenigstens zehn Jahren selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Für den Fall, dass das Kind den Erblasser nicht alleine beerbt hat, sondern Teil einer sogenannten Erbengemeinschaft ist, betrifft die Steuerbefreiung nur den auf den Erbteil des jeweiligen Kindes entfallenden Anteil am Wert des Familienheims. Denn begünstigt ist das Kind nur insoweit, wie es das zum Nachlass gehörende Familienheim als dessen Eigentümer nutzt. Sind an der Erbengemeinschaft noch weitere Personen beteiligt, gehört (auch) das Familienheim anteilig diesen.

Erbschaftsteuerlicher Begünstigungstransfer

Beispiel: Der verwitwete Erblasser wird von seinen beiden Kindern zu jeweils 50 Prozent beerbt. Zu seinem Nachlass gehört unter anderem ein Familienheim im Wert von 500.000 Euro, in das unmittelbar nach dem Erbfall die Tochter mit ihrer Familie einzieht. Der Sohn des Erblassers ist hiermit ausdrücklich einverstanden. Eine Steuerfreiheit nach Paragraf 13 Ab. 1 Nr. 4c ErbStG greift hier nur für einen Wert-Anteil von 250.000 Euro, weil die Tochter an dem Haus durch ihre Erbenstellung nur zu 50 Prozent beteiligt ist.

Allerdings besteht die Möglichkeit, entweder aufgrund entsprechender testamentarischer Anordnungen des Erblassers oder durch eine sogenannte freie Erbauseinandersetzung, das alleinige Eigentum am Familienheim auf das begünstigte Kind zu übertragen und dadurch auch einen erbschaftsteuerlichen Begünstigungstransfer zu erreichen. Dies setzt aber voraus, dass über das Familienheim hinaus ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist, um eine den Erbquoten entsprechende Auseinandersetzung zu ermöglichen, bei der das begünstigte Kind das Alleineigentum am Familienheim erwirbt, ohne eigenes Geld mitbringen zu müssen.