Und um die Verwirrung perfekt zu machen, gibt es ja auch noch den Honorar-Finanzanlagenberater, quasi den kleinen Bruder des Honorar-Anlageberaters. Die Vorgaben für den Honorar-Finanzanlagenberater regelt Paragraf 34h der Gewerbeordnung. Dieser richtet sich an diejenigen Berater, die zwar im Sinne von Paragraf 34f der Gewerbeordnung und damit der Finanzanlagenvermittlung beraten wollen – das jedoch „ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein“, wie es in der Gewerbeordnung heißt. Das heißt auch, dass die Honorar-Finanzanlagenberater nicht gleichzeitig Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f sein dürfen.
Auch Honorar-Finanzanlagenberater fristen Nischendasein
Inhaltlich gelten für die 34h-Berater die gleichen Vorgaben wie für die Honorar-Anlageberater. „Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen“, heißt es etwas umständlich in der Gewerbeordnung. Der Unterschied zur Honorar-Anlageberatung sind die Produkte, die die Berater ihren Kunden empfehlen dürfen. Während die Honorar-Anlageberater auch zu Einzelaktien oder Einzelanleihen beraten dürfen, sind die Honorar-Finanzanlagenberater auf offene und geschlossene Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen limitiert – eben wie die Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f.
Und genauso beaufsichtigt auch das örtliche Gewerbeamt die Honorar-Finanzanlagenberater. Die Behörde lässt die Berater auch zu – und die landen im Vermittlerregister der Deutschne Industrie- und Handelskammer. Das verrät: Nur 303 Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34h gab es Ende Juni 2024 insgesamt. Dagegen fanden sich zum gleichen Zeitpunkt 40.857 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis 34f im Vermittlerregister – und damit über 40.000 Berater, die sich die Option auf Provisionen offenhalten.
Die Honorar-Finanzanlagenberater fristen also wie die Honorar-Anlageberater ein Nischendasein. Die Gründe dürften ähnlich sein, genauso die Aussichten. Zwar schreckte die Europäische Union die Branche mit Diskussionen über ein mögliches Provisionsverbot auf – so gibt es beispielsweise in Großbritannien oder den Niederlanden entsprechende Modelle – das Thema scheint aber vom Tisch zu sein. Zumindest vorerst. „Die Angriffe der letzten Jahre auf die Provisionsberatung haben Wirkung gezeigt und werden sicherlich weitergehen“, glaubt Hofmann. Über kurz oder lang könne ein Provisionsverbot Realität werden. „In der Folge werden sich Geschäftsmodelle etablieren, für deren Dienstleistungen Mandanten bereit sind, Honorare zu bezahlen“, ergänzt Hofmann.
Wo Luu seine Position als Honorar-Anlageberater heute vor allem als Alleinstellungsmerkmal sieht, glaubt er vor dem Hintergrund eines möglichen Provisionsverbot und aufgeklärterer Kunden auch eine andere Perspektive: „Langfristig können Sie nur bestehen, wenn Sie einen wirklichen Mehrwert für den Kunden generieren. Das erreichen wir durch Unabhängigkeit und Transparenz als Honorar-Anlageberater.“