Es gab in den vergangenen Monaten wieder einige Gesetzesneuerungen, die für vermögende Privatpersonen im Einzelfall hohe Relevanz haben können. Von zentraler Bedeutung war natürlich die kürzlich verabschiedete Erbschaftsteuerreform, von der grundsätzlich alle Familienunternehmer betroffen sein können. Insbesondere Erwerber von Großunternehmen – die Schwelle liegt bei einem Unternehmenswert von 26 Millionen Euro – können aufgrund der Reform in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.
Für sie besteht bereits jetzt dringender Handlungsbedarf. Nicht unüblich ist zum Beispiel, dass der Gesellschaftsvertrag eine Anpassung erfordert oder die Übertragung der Anteile am Familienunternehmen ein Thema wird. In einigen Fällen könnte die Gründung einer Familienstiftung eine Lösung für die Unternehmerfamilie darstellen.
Dringender Handlungsbedarf
Familienstiftungen können aber nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Immobilieneigentümer interessant sein. Das liegt daran, dass die laufende Besteuerung einer Familienstiftung deutlich niedriger ist als die Besteuerung einer direkt gehaltenen Immobilie. Überträgt man Immobilien auf eine Familienstiftung, kann durch die niedrigere Steuerbelastung Liquidität gewonnen werden, die in neue Projekte oder in schnellere Tilgung investiert werden kann.
Im Rahmen des Private-Clients-Frühstücks von Flick Gocke Schaumburg wurden auch die in der Praxis sehr häufig vorkommenden Probleme in Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie thematisiert. Nicht selten erwerben Ehegatten gemeinsam Ferienimmobilien, obwohl der Kaufpreis nur von einem der beiden bezahlt wird. Auch gemeinschaftliche Oder-Konten und -Depots kommen regelmäßig vor, obwohl die eingezahlten Mittel nur von einem der Ehepartner stammen.
Steuerliche Folgen des Brexit
Diese Beispiele zeigen, dass viele Kunden die separaten Vermögensmassen nicht immer konsequent leben und dabei unter Umständen eine Schenkungsteuer auslösen. Das dabei stets bestehende Risiko einer Steuerhinterziehung kann Kunden gegenüber dem Finanzamt in eine defensive Lage bringen. Solche Sachverhalte sollten unbedingt rechtzeitig entdeckt und bereinigt werden.
Ein weiteres Thema ergibt sich aus dem Brexit-Referendum der Briten. Auch wenn der konkrete Zeitpunkt des tatsächlichen Austritts aus der Europäischen Union noch nicht abzusehen ist, ist es auf jeden Fall zweckmäßig, sich bereits jetzt Gedanken über seine steuerlichen Folgen zu machen. Das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU kann nämlich eine Wegzugsbesteuerung auslösen und auch negative Folgen auf bereits in der Vergangenheit erfolgte Schenkungen von Familienunternehmen mit Tochtergesellschaften in Großbritannien haben.
Über den Autor:
Pawel Blusz ist assoziierter Partner bei der Wirtschaftskanzlei Flick Gocke Schaumburg. Dort arbeitet der Rechtsanwalt und Steuerberater in der Private-Clients-Praxisgruppe. Er berät unter anderem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, Besteuerung von Privatpersonen, Unternehmensnachfolge sowie zu Stiftungsfragen.