Handlungsbedarf nach BGH-Urteil Unternehmer-Eheverträge gehören auf den Prüfstand

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Bestehende Eheverträge sind in jedem Fall auf rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Neben den Fällen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages von Anfang an, unterliegt der Ehevertrag im Scheidungsfall auch der sogenannten Ausübungskontrolle. Haben sich seit dem Abschluss des Ehevertrages wesentliche Umstände geändert, so kann eine Anpassung des Ehevertrages durch das Gericht erforderlich werden. Diese Überprüfung kann auch mit der Nachfolgeplanung beider Ehegatten verbunden werden.

Im Rahmen der sogenannten Güterstandschaukel kann der alte Ehevertrag aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden, während auf den anderen Ehegatten einkommensteuer- und schenkungssteuerfrei Vermögen übertragen wird und so seine finanzielle Versorgung sichergestellt wird. In jedem Fall ist es aus der Sicht des Unternehmers besser, die Prüfung selbst proaktiv in die Hand zu nehmen, als mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit vom Familienanwalt der Ehefrau konfrontiert zu werden.

Darüber hinaus kann eine mögliche Sittenwidrigkeit des Ehevertrages auch beim geplanten Verkauf des Familienunternehmens eine Rolle spielen. Kann der Ehevertrag sittenwidrig sein, wird der Berater des Käufers darauf bestehen, dass der Ehegatte des Unternehmers dem Verkauf zustimmt. Gilt nämlich zwischen den Ehegatten die Zugewinngemeinschaft oder erfasst die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages auch die gegebenenfalls ausgeschlossene Verfügungsbeschränkung des Paragraph 1365 BGB, so muss der andere Ehegatte Verfügungen über das (beinahe) gesamte Vermögen grundsätzlich zustimmen. In der Praxis scheitern Transaktionen gelegentlich an der fehlenden Zustimmung des Ehegatten.

Die strenge Rechtsprechung des BGH kann aber auch positiv genutzt werden. Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart und ging das Vermögen des Unternehmers bei dessen Tod auf die Ehefrau ganz oder teilweise über, kann diese lediglich den erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Privilegierung des Paragraph 5, Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, ist nur den in der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten vorbehalten.

Ist der Unternehmer verstorben, kann dieser – aus steuerlicher Sicht gravierende – Fehler nicht mehr beseitigt werden. In diesem Fall kann jedoch die vorstehende Rechtsprechung herangezogen werden. Ist der Ehevertrag nämlich sittenwidrig, der auch die Gütertrennung enthielt, hat dies zur Folge, dass die Ehegatten rechtlich gesehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Die vorstehend skizzierte Komplexität der Problematik verdeutlicht, dass die Hartnäckigkeit hinsichtlich des eventuell bereits vorhandenen Ehevertrages durchaus vom Vorteil für den Kunden ist.



Über den Autor:
Pawel Blusz ist Partner der Kanzlei Rittershaus Rechtsanwälte. Seit 1. Februar 2018 ist er Teil der Praxisgruppe Unternehmens- und Vermögensnachfolge am Standort Frankfurt. Sein Beratungsschwerpunkt ist die steuerzentrierte Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

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