Handlungsbedarf nach BGH-Urteil Unternehmer-Eheverträge gehören auf den Prüfstand

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Die schlechte Nachricht

Die schlechte Nachricht: Dennoch nimmt der BGH die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages aufgrund einer Gesamtschau der Umstände an. Enthält nämlich ein Ehevertrag einseitig belastende Regelungen, so kann er sittenwidrig sein – etwa  unter der gerechtfertigten Annahme, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit kann diese ungleiche Verhandlungsposition angenommen werden.

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrages kein Entwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben.

Folglich hatte die Ehefrau eine lediglich passive Rolle eingenommen, was auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruhte. Der BGH betonte sogar, dass die Rechtsordnung auch und gerade den Ehegatten schützt, der dem Verlangen des überlegenden Ehegatten widerstandslos Folge leistet.

Häufig findet sich in Eheverträgen eine sog. salvatorische Klausel, die – dem Wortlaut nach – den Zweck verfolgt, bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen die übrigen Regelungen zu retten. Beruht jedoch die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages auf der Gesamtschau aller Umstände – wie in der zitierten Entscheidung –, so vermag die salvatorische Klausel nichts daran zu ändern. Die übliche Rettungsklausel hilft folglich nicht.

Hinweise für die Praxis

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Für noch nicht abgeschlossene Eheverträge bedeutet diese Rechtsprechung, dass sie ausgewogen gestaltet werden müssen. Auch wenn der andere Ehegatte an sich bereit wäre, einen kompensationslosen Verzicht hinzunehmen, so sollte zur Sicherstellung seiner finanziellen Versorgung und nicht zuletzt auch zur Reduzierung von etwaigen Unwirksamkeitsrisiken eine angemessene Lösung vorgesehen werden – etwa die Durchführung des Zugewinnausgleichs allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag oder unter Ausschluss von ausgewählten Vermögensgegenständen.