Handlungsbedarf nach BGH-Urteil Unternehmer-Eheverträge gehören auf den Prüfstand

Der Beratungsschwerpunkt von Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz ist die steuerzentrierte Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

Der Beratungsschwerpunkt von Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz ist die steuerzentrierte Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Foto: Rittershaus

In Gesprächen mit Unternehmern kommt routinemäßig die Frage, ob Testamente und Eheverträge bestehen. Meist erhält man schnell die Antwort, dass bereits alles geregelt sei. Bleibt man aber hartnäckig, so zeigt sich ein differenziertes Bild.

In dem handgeschriebenen, kaum lesbaren Testament von 1987 wurde eine nicht indexierte, noch auf D-Mark lautende Rente für die – gegebenenfalls damalige – Ehefrau vorgesehen und der ebenfalls vergilbte Ehevertrag von 1993 sieht die früher klassische Lösung für Start-up-Unternehmer vor: Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und aller nachehelichen Unterhaltsansprüche. In der Zwischenzeit ist aus dem damaligen Start-Up-Unternehmer ein stabiler Mittelständler geworden und auch die Kaufkraft von damals 2.000 D-Mark, hat deutlich abgenommen.

Für solche Unternehmer ist der Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 15. März 2017 (AZ: XII ZB 109/16) von großer Bedeutung.

Entscheidung des BGH – die gute Nachricht

Die Ehegatten schlossen einen für Unternehmerehen in der Praxis typischen Ehevertrag ab. In diesem Vertrag verzichteten sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Kinderbetreuungsunterhalts. Darüber hinaus schlossen sie einen Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich aus. Die gute Nachricht: Nach Auffassung des BGH sind alle in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen für sich genommen, einzeln betrachtet zulässig und wirksam.

Nach der vom BGH entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Kinderbetreuungsunterhalt, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Die übrigen Unterhaltstatbestände können grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hieran hat sich auch der gegenständliche Ehevertrag orientiert. Die Ehegatten schlossen alle Unterhaltsansprüche aus, mit Ausnahme des besonders geschützten Kinderbetreuungsunterhalts.

Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich unbedenklich. Im Fall von Unternehmerehen steht der Ausschluss des Versorgungsausgleichs meist ohnehin im Interesse des anderen Ehegatten, da Unternehmer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung und ähnliche Altersvorsorgeprodukte einzahlen. Der gesetzliche Versorgungsausgleich könnte sogar dazu führen, dass die Ehefrau zugunsten ihres Unternehmer-Ehemanns den Versorgungsausgleich durchführen müsste, während sie von dessen Anrechten nichts oder kaum etwas erhält.

Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht zur Nichtigkeit. Da das Gesetz selbst die Möglichkeit einer Gütertrennung vorsieht, zählt der BGH den Ausschluss des Zugewinns für den Scheidungsfall nicht zum Kernbereich. Der BGH hält daran grundsätzlich auch für den Fall der Unternehmerehen fest, auch wenn es in der Praxis auf der Hand liegt, dass ein Unternehmer seine Altersvorsorge nicht durch Bildung von Altersanwartschaften sichert, sondern vielmehr durch Ansammlung des privaten Vermögens.