Haftung von Stiftungsorganen BGH korrigiert Urteil des OLG Oldenburg

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Fazit

Der BGH hat klargestellt: Die Haftung eines Stiftungsorgans gegenüber der Stiftung ist nicht deshalb herabgesetzt, weil ein weiteres Organ den Schaden mitverschuldet hat. Auch in der Stiftung gelten die Grundsätze gesamtschuldnerischer Haftung: Mehrere Schädiger haften jeweils voll. Der Geschädigte darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil es mehrere Schädiger gibt.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn für mehrere Organe verschiedene Haftungsmaßstäbe gelten. Dann stellt sich die rechtlich diffizile Folgefrage, wie dies im Mehrpersonenverhältnis zu berücksichtigen ist. In einer solchen Konstellation kann es im Einzelfall angemessen sein, den Anspruch der Stiftung gegen ein Stiftungsorgan zu kürzen.

Der BGH skizziert in seiner Entscheidung eine Möglichkeit, wie Vorstände in Stiftungen mit Aufsichtsorganen einer Haftung vorbeugen können. Handelt der Vorstand auf Weisung des Aufsichtsorgans, kann dies nach dem BGH sein Verschulden und damit seine Haftung ausschließen. Ist das Aufsichtsorgan also befugt, dem Vorstand Weisungen zu erteilen, kann der Vorstand – zum Beispiel bei unsicherer Entscheidungslage – sein Haftungsrisiko reduzieren, indem er eine Weisung des Aufsichtsorgans einholt und entsprechend befolgt.

Ein weiterer gangbarer Weg zur Haftungsvermeidung kann die Entlastung sein. Die Wirkung einer Entlastung war zwar bislang umstritten, wobei gute Argumente für eine Verzichtswirkung sprechen, vor allem wenn die Satzung ein Organ zur Entlastung befugt. Mit dem OLG hat sich erstmals ein Gericht zur Wirkung der Entlastung eines Stiftungsorgans geäußert und ausdrücklich Verzichtswirkung angenommen.

Insoweit ist die Entscheidung des OLG vom BGH zwar nicht bestätigt, aber auch nicht korrigiert worden. Mitgliedern von Stiftungsorganen kann daher im eigenen Interesse nur weiter geraten werden, vorsorglich eine Entlastung zu beantragen und dabei alle Umstände offenzulegen, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnten.

Das Urteil des BGH dürfte nicht die letzte gerichtliche Entscheidung zur Haftung von Stiftungsorganen sein, auch nicht in dem konkreten Fall: Da das OLG ein Mitverschulden des Kuratoriums festgestellt hat, dieses Mitverschulden jedoch die volle, gesamtschuldnerische Haftung des Vorstandes unberührt lässt, wird es darauf ankommen, inwieweit die Stiftung den ihr zugesprochenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vorstand durchsetzen kann.

Ersetzt der Vorstand den Schaden vollständig, wird er versuchen, Rückgriff bei dem Kuratorium zu nehmen. Bleibt die Stiftung auf einem Teil ihres Schadens sitzen, wird sie sich an das Kuratorium wenden.


Über die Autoren:
Dr. Wolfram Theiss, Dr. Caroline Picot und Dr. Frank Schuck von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP beraten vermögende Privatpersonen und Unternehmerfamilien bei der Nachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen, bei der Gründung von Stiftungen, Familiengesellschaften und bei der Wohnsitzverlagerung sowie bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen vor staatlichen oder Schiedsgerichten. Ferner beraten sie Privatbanken und Vermögensverwalter im Zusammenhang mit dem Estate Planning für deren Kunden.

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