Gute Argumente für Banken Wo bei Stiftungen Handlungsbedarf besteht

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Unzureichende interne Kontrolle

Völlig unzureichend ist auch die interne Kontrolle vieler Stiftungen: 12 Prozent der Stiftungen haben lediglich einen Allein-Vorstand. Weitere 33 Prozent räumen ihren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht ein. In all diesen Fällen ist das Vier-Augen-Prinzip nicht oder nicht sicher gewahrt.

Zudem verfügt mehr als die Hälfte der Stiftungen über kein Kontrollorgan. Und bei der anderen Hälfte sind die Befugnisse des Kontrollorgans oft nur schwach ausgeprägt: Bei 60 Prozent gibt es keine Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Kontrollorgans und fast ein Drittel der Kontrollorgane hat kein Recht zur Bestellung und vor allem kein Recht zum Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder. Damit fehlen diesen Kontrollorganen die wesentlichen Druckmittel zur Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit.






Organarbeit wenig reguliert

Der Eindruck einer weit verbreiteten Laissez-faire-Mentalität verstärkt sich weiter angesichts der unzureichenden Regulierung der Organarbeit. Eine Geschäftsordnung oder wenigstens eine schriftlich fixierte Ressortverteilung haben nur die wenigsten Stiftungsvorstände (37 beziehungsweise 23 Prozent).

Noch viel schlimmer ist, dass mehr als 80 Prozent der Stiftungen weder spezielle Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder deren Angehörigen noch allgemeine Regelungen bei Befangenheit oder Interessenkonflikten von Organmitgliedern haben. Das ist deswegen besonders misslich, weil Missbrauchsfälle – wie aus Kreisen der Stiftungsaufsichtsbehörden immer wieder zu hören ist – leider nicht selten sind.