Gestaltungsspielraum bis 17. August EU-Erbrechtsverordnung betrifft auch Deutsche in der Schweiz

Experte für grenzüberschreitende Erbschaftsfälle: Der Zürcher Anwalt Patrick von Arx

Experte für grenzüberschreitende Erbschaftsfälle: Der Zürcher Anwalt Patrick von Arx

Die Schweiz ist für deutsche Staatsangehörige ein interessantes Arbeits- und Auswanderungsland. Im Jahr 2013 lebten zirka 290.000 Deutsche in der Schweiz. Nebst mittelständischen deutschen Bürgern haben auch prominente deutsche Milliardäre wie Theo Müller oder deutsche Sportler wie der Formel-1-Rennfahrer Sebastian Vettel ihren Wohnsitz in der Alpenrepublik.

Für die in der Schweiz wohnhaften Deutschen gelten ab dem 17. August 2015 im Erbfall neue Regeln, die sich aus der EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) ergeben.

Einheitliche Regeln in der EU

Die ErbVO ist für die Erbschaftsgerichte und -behörden aller Staaten innerhalb der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich verbindlich und muss von diesen Behörden im Erbfall angewendet werden. Damit will die EU die Mobilität der Bürger innerhalb der Union fördern und die Abwicklung von internationalen Erbfällen vereinfachen.

Namentlich soll gewährleistet werden, dass ein Testament, welches ein EU-Bürger verfasst, auch dann weiterhin rechtsgültig bleibt und von den Erbschaftsgerichten anerkannt wird, wenn er seinen Wohnsitz nachträglich in einen anderen EU-Staat verlegt.

Diese Planungssicherheit ist von besonderer Bedeutung. Mittlerweile haben mindestens 10 Prozent aller Erbschaften einen internationalen Charakter, weil entweder die Erben in einem anderen EU-Land leben als der Verstorbene selbst oder weil der Verstorbene Vermögenswerte, wie zum Beispiel ein Ferienhaus, im Ausland hat.

Die ErbVO führt insofern zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Abwicklung von internationalen Erbfällen innerhalb der EU, weil neuerdings die ErbVO für den gesamten EU-Raum - mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich - einheitlich regelt, welcher EU-Staat für die Abwicklung eines Erbfalls zuständig ist und welches nationale Erbrecht der zuständige EU-Staat dabei anzuwenden hat.

Obwohl damit innerhalb der EU in wichtigen Fragen (Zuständigkeit und anwendbares Erbrecht) einheitliche Regeln gelten, hat trotz der ErbVO auch weiterhin jeder EU-Staat sein eigenes nationales Erbrecht und auch sein nationales Erbschaftssteuerrecht. Diesbezüglich findet keine Vereinheitlichung statt.

Der Schweizer Todesfall

Die ErbVO hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf Erbfälle innerhalb der EU, sondern sie ist auch dann von Relevanz, wenn ein Deutscher in der Schweiz stirbt. Betrachten wir als Beispielfall die erbrechtliche Situation des (fiktiven) deutschen Unternehmers Klaus Schmid.

Nach den Vorschriften der ErbVO wären die deutschen Erbschaftsgerichte grundsätzlich nur dann für den Nachlass von Klaus Schmid zuständig, wenn dieser zum Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hätte. In unserem Beispiel lebte Klaus Schmid zum Zeitpunkt seines Todes jedoch in der Schweiz, sodass die deutschen Erbschaftsgerichte auf den ersten Blick nicht für dessen Nachlass zuständig wären.

Besäße Klaus Schmid als deutscher Staatsangehöriger zum Todeszeitpunkt jedoch in Deutschland gelegenes (Nachlass-)Vermögen wie zum Beispiel Grundstücke, Bankguthaben oder Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften, so wären gemäß der ErbVO trotzdem die deutschen Erbschaftsgerichte und -behörden für den gesamten Nachlass von Klaus Schmid zuständig, auch wenn er zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gar nicht in Deutschland sondern in der Schweiz hätte.

Die deutschen Gerichte wären damit gemäß der ErbVO - vorbehältlich abweichender internationaler Staatsverträge - nicht bloß für das in Deutschland gelegene Vermögen, sondern für das weltweite und mithin auch für das in der Schweiz gelegene Vermögen des deutschen Unternehmers zuständig.

Die deutsche Staatsangehörigkeit von Klaus Schmid in Verbindung mit dessen zumindest teilweise in Deutschland befindlichem Nachlassvermögen begründet die umfassende Zuständigkeit der deutschen Erbschaftsgerichte für den gesamten Nachlass des Unternehmers.

Klaus Schmid könnte sich der Zuständigkeit der deutschen Erbschaftsgerichte nur dadurch gänzlich entziehen, indem er rechtzeitig vor seinem Tod sämtliche in seinem Eigentum stehenden und in Deutschland befindlichen Vermögenswerte verkaufen würde.

Alternativ könnte Klaus Schmid durch entsprechende lebzeitige Vermögensplanung die Zuständigkeit der deutschen Erbschaftsgerichte dadurch vermeiden, dass er alle seine in Deutschland befindlichen Vermögenswerte indirekt über Schweizer oder ausländische Holding-Gesellschaften und mithin nicht mehr persönlich halten würde.