Gesetzgeber schließt Lücke Leerverkäufe auf Währungen und Gold wieder steuerpflichtig

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Eigene Verlustverrechnungskreis

Verluste aus Leerverkäufen über sonstige Wirtschaftsgüter unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte einem eigenen Verlustverrechnungskreis. Das bedeutet die Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem vorangegangenen Jahr, dem aktuellen Jahr oder nachfolgenden Jahren verrechnet werden.

Eine Verrechnung mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften oder anderen Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit et cetera) ist nicht möglich. Für Gewinne gilt zwar eine Freigrenze in Höhe von 600 Euro. Liegt der Gewinn über der Freigrenze, ist er jedoch in voller Höhe zu versteuern.

Die privaten Leerverkäufe sind in der Einkommensteuererklärung des Leerverkäufers im Jahr des Zuflusses des Gewinns aus der Lieferung des Leerverkaufs zu erfassen. Die Gewinne werden regelmäßig nicht durch die Depotbank gesondert ermittelt. Der Anleger muss daher die Einkünfte selbst manuell ermitteln und gegenüber dem Finanzamt erklären.

Folgen für Termingeschäfte mit Währungen und Edelmetallen

Angesichts der Wiedereinführung der Steuerpflicht von Leerverkäufen über sonstige Wirtschaftsgüter sollten private Anleger erwägen, ob im Einzelfall nicht ein Termingeschäft, das auf einen Barausgleich (cash settled) gerichtet ist, sinnvoller als ein physisch beliefertes Termingeschäft (physically settled) ist. Denn auf einen Differenzausgleich gerichtete Leerverkäufe unterliegen der Abgeltungsteuer und damit regelmäßig einem günstigeren Steuersatz als physisch belieferte Leerverkäufe über sonstige Wirtschaftsgüter, die als private Veräußerungsgeschäfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Zudem liegen bei den Anlegern regelmäßig weitere Gewinne aus Kapitaleinkünften vor, sodass bei Verlusten eine Verrechnung möglich ist.

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Anleger sollten bei Termingeschäften über Fremdwährungen, Gold oder andere Edelmetalle die Besteuerungskonsequenzen beachten. Termingeschäfte über sonstige Wirtschaftsgüter, die auf effektive Lieferung gerichtet sind, unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer und müssen daher im Rahmen der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte deklariert werden. Dies gilt ab dem 24. Dezember 2016 auch wieder für Leerverkäufe über sonstige Wirtschaftsgüter.

Über den Autor:
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Peter Reiter ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei Reiter Partnerschaft in Mainz. Der Fachanwalt für Steuerrecht berät insbesondere mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen im nationalen und internationalen Steuerrecht sowie bei Fragen zur Besteuerung von Kapitalerträgen.

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