Gesetzentwurf zur Umsatzsteuerbefreiung Wann ist die Verwaltung von AIFs steuerfrei?

Alexander Lehnen ist Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Crowe Kleeberg Real Estate

Alexander Lehnen ist Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Crowe Kleeberg Real Estate

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Dezember 2015 hat die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss am 24. Februar 2016 einen neuen Gesetzentwurf zur Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen gegenüber Immobilienfonds vorgelegt.

Danach gilt die Steuerbefreiung nicht nur wie bisher gegenüber offenen Immobilienfonds, sondern auch gegenüber bestimmten geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Investment-KG. Voraussetzung ist, dass diese mehrere Anleger haben und das Vermögen risikodiversifiziert anlegen, das heißt in mehrere Immobilien mit unterschiedlichem Risikoprofil investieren.

Neuregelungen ab 2018

Ab 1. Januar 2018 soll die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds steuerfrei sein, wenn diese vergleichbar sind mit Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, sogenannte OGAW. Einen Kriterienkatalog für die Prüfung der Vergleichbarkeit bleibt der Gesetzentwurf selbst leider schuldig.

Lediglich in der Gesetzesbegründung führt die Bundesregierung aus, dass es sich dabei um „eine punktuelle Erweiterung“ der Umsatzsteuerbefreiung auf bestimmte regulierte Fonds aufgrund des EuGH-Urteils Fiscale Eenheid und um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Investmentsteuergesetzes handelt.

Nach der in der Gesetzesbegründung geäußerten Auffassung der Bundesregierung setzt die Vergleichbarkeit nach ständiger EuGH-Rechtsprechung insbesondere voraus, dass
  1. diese Fonds einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht wie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) unterliegen;
  2. diese Fonds denselben Anlegerkreis wie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ansprechen;
  3. diese Fonds denselben Wettbewerbsbedingungen wie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) unterliegen;
  4. diese Fonds Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben;
  5. der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben;
  6. die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom Fonds erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht;
  7. die Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung erfolgt.
Auswirkungen auf die Investment-KG

Insbesondere für die deutsche Investment-KG, das heißt geschlossene Publikums- und Spezial-AIF, stellt sich die Frage, ob diese zukünftig auch unter die Steuerbefreiung fallen.

Die 1-Anleger-Investment-KG dürfte nach der Sichtweise der Bundesregierung aus dem Anwendungsbereich herausfallen, ab zwei Anlegern wird das Kriterium wohl als erfüllt anzusehen sein. Außerdem gibt es im deutschen Markt 1-Asset-Investment-KG’s, aber auch risikogestreute Investment-KG’s. Bei letzteren wird die Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung erfolgen, bei 1-Asset-Investment-KG’s nicht.

Im Ergebnis werden nach dem Entwurf die Verwaltungsleistungen gegenüber Investment-KG’s unter die Steuerbefreiung fallen, es sei denn, die jeweilige Investment-KG hat nur einen Anleger oder legt das Vermögen nicht nach dem Grundsatz der Risikostreuung an.

Auswirkungen auf offene Immobilienfonds

Offene Spezialfonds mit nur einem Anleger könnten nach oben genannter Sichtweise möglicherweise aus der Steuerbefreiung herausfallen; alle anderen offenen Immobilienfonds dürften weiterhin von der Steuerbefreiung erfasst sein.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob der vorgenannte Kriterienkatalog im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch in das Gesetz selbst aufgenommen wird. Ansonsten müssen betroffene Fonds und deren Dienstleister, insbesondere die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG‘en) ab 1. Januar 2018 eine Einzelfallprüfung anhand der Gesetzesbegründung vornehmen.

Für Geschäftsführer von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Immobilienfonds besteht dennoch weiterhin unmittelbarer Handlungsdruck. Sie müssen prüfen, ob die von ihnen verwalteten beziehungsweise gesetzlich vertretenen Immobilienfonds sich bereits durch das EuGH-Urteil „besser stellen“ können als bisher, um Schaden von den Anlegern abzuhalten. Andernfalls droht Ihnen eine Organhaftung als Geschäftsführer.


Über den Autor:
Alexander Lehnen ist Geschäftsführer von Crowe Kleeberg Real Estate, einer Beratungsgesellschaft mit dem Fokus auf die mittelständische Immobilienwirtschaft in Deutschland. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist auf die steuerliche Strukturierung von Immobilieninvestitionen sowie die steuerliche und aufsichtsrechtliche Fondsstrukturierung spezialisiert.

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