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Steuerstreit Gericht stoppt Datenweitergabe von Julius-Bär-Kundendaten an USA

Julius-Bär-Zentrale in Zürich  | © Getty Images

Julius-Bär-Zentrale in Zürich Foto: Getty Images

Redaktion // 09.01.2014 //  PDF

Die Schweizer Steuerbehörde soll die Daten eines Julius Bär-Kunden nicht an die USA weitergeben. Das hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht jetzt angewiesen. 

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat die Steuerbehörde des Landes angewiesen, Daten zum Bankkonto eines Kunden von Julius Bär Group nicht an die USA weiterzugeben. Die Anordnung des Gerichts bezieht sich auf ein Amtshilfeersuchen der US- Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS).

„Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zu Unrecht auf das Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013 betreffend die Bank Julius Bär eingetreten”, teilte das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen am Mittwoch mit. Das Gericht bezog sich auf eine Entscheidung vom Montag.

In seinem Ersuchen auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens von 1996 zwischen den USA und der Schweiz hatte der IRS Informationen über Kunden von Julius Bär, dem drittgrößten Vermögensverwalter der Schweiz, angefordert, und der Bank vorgeworfen, Mitarbeiter hätten nach US-Recht steuerpflichtigen Kunden aktiv dabei geholfen, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen, erklärte das Gericht.

Im Amtshilfeersuchen schildere der IRS „abstrakt die den Kunden vorgeworfenen Handlungsweisen”, aber es enthalte nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass „Betrugsdelikte und dergleichen” vorliegen, was nach dem Abkommen notwendig sei, um dem US-Antrag nachzukommen, hieß es.

Julius Bär ist eine von 14 Banken, gegen die in den USA Untersuchungen laufen, weil sie Amerikanern geholfen haben sollen, Geld vor dem US-Fiskus zu verstecken. Die in Zürich ansässige Bank rechnet nach eigener Darstellung damit, dass sie eine Geldstrafe zahlen und Kundendaten liefern muss. Sie strebt eine Einigung mit den USA an.

Im Mai hatte Julius Bär einigen amerikanischen Kunden mitgeteilt, dass ihre Konten die Kriterien für eine Datenanfrage durch die USA erfüllten.

UBS schuf Präzedenzfall

Die größte Schweizer Bank, die UBS, entging 2009 einer Strafverfolgung durch die Zahlung von 780 Millionen Dollar (574 Millionen Euro), das Eingeständnis der Unterstützung von Steuerhinterziehung und die Herausgabe der Daten zu rund 4700 Konten an die IRS. Das schuf einen Präzedenzfall für den Datentransfer anderer Schweizer Banken im Zuge der Ausweitung der US-Untersuchungen zur Schweizer Vermögensverwaltungsbranche.

Zu den Banken, die Gegenstand der Untersuchungen des US- Justizministeriums sind, gehören auch Credit Suisse Group, die Schweizer Privatbank der HSBC Holdings und die Zürcher Kantonalbank.

Die Institute könnten im Rahmen der Amtshilfe unter dem Doppelbesteuerabkommen von 1996 Anfragen in Bezug auf die Namen amerikanischer Kunden beantworten, hatte die Regierung der Schweiz, der Bundesrat, am 29. Mai erklärt. Voraussetzung sei eine ausreichend detaillierte Beschreibung des Tatbestands, um den Verdacht des Betrugs oder eines ähnlichen Vergehens zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte in seinem Beschluss vom Mittwoch, dass im Rahmen des Abkommens von 1996 „für vermutete reine Steuerhinterziehung, selbst wenn es um hohe Beträge geht, keine Amtshilfe zu leisten ist”. Es hält zudem daran fest, „dass es sich beim bloßen Nichtangeben eines Kontos höchstens um eine nicht amtshilfefähige Steuerhinterziehung handelt”.

Der US-Senat hat ein Protokoll zur Überarbeitung des Abkommens von 1996 bislang nicht ratifiziert, das es Schweizer Banken erleichtern soll, Daten von Kunden, die der Steuerhinterziehung verdächtig sind, an den IRS weiterzugeben.

In einer anderen Entscheidung vom 6. Januar wies das Gericht die Beschwerde eines Julius-Bär-Kunden zurück, weil dieser eine Frist versäumt habe. Die Daten des Kunden könnten deshalb an die USA weitergegeben werden. Beide Entscheidungen können innerhalb von zehn Tagen an das Bundesgericht verwiesen werden.
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