Im Streit um die Risikokennzahl des Uniimmo Wohnen ZBI gibt es ein erstes Urteil. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben, wie es in Juristensprache heißt. Konkret bedeutet das, dass das Gericht die Einstufung des offenen Immobilienfonds als vergleichsweise sicheres Produkt – Risikoklasse „2“ oder „3“ – für falsch hält.
Die Begründung d...
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Im Streit um die Risikokennzahl des Uniimmo Wohnen ZBI gibt es ein erstes Urteil. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben, wie es in Juristensprache heißt. Konkret bedeutet das, dass das Gericht die Einstufung des offenen Immobilienfonds als vergleichsweise sicheres Produkt – Risikoklasse „2“ oder „3“ – für falsch hält.
Die Begründung der Richter: Die erfolgte börsentägliche Bestimmung des Anteilspreises durch Union Investment reiche „nach den maßgeblichen europäischen Vorgaben“ nicht aus, um den offenen Immobilienfonds in eine niedrige Risikoklasse einzuordnen. Dazu müssten auch die Vermögenswerte des Fonds hinreichend oft neu ermittelt werden.
Hintergrund ist die europäische Priips-Verordnung, die Regelungen zu Anlageprodukten für Kleinanleger enthält. Demnach müsste der Nettoinventarwert, also der Anteilspreis auf Basis der Vermögenswerte im Fonds, für eine niedrige Risikokennzahl mindestens monatlich berechnet werden. Gängige Praxis bei offenen Immobilienfonds ist jedoch eine dreimonatliche Neubewertung der Immobilien.
Bewertungsmethode ist zulässig – allerdings nur bei höherer Risikoeinstufung
Union Investment hatte dagegengehalten, dass ein Teil des Vermögens in Geldmarktfonds investiert sei und dort täglich neue Kurse gestellt würden. Das Gericht stellte klar, dass die gewählte Bewertungsmethode zwar kapitalrechtlich zulässig sei, aber eine höhere Einstufung der Risikoklasse zur Folge habe. Soweit die Union-Investment-Tochter ZBI, die für das Fondsmanagement zuständig ist, die bisherige Bewertungsmethode beibehalte, dürfe das Unternehmen den Uniimmo Wohnen „nicht mehr mit einer niedrigen oder mittelniedrigen Risikoklasse bewerben“.
Rechtsanwalt Christian Palme von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Tilp, der den Prozess beobachtet hat, rechnet damit, dass das Urteil weitreichende Folgen haben könnte: „Die nunmehr durch das LG Nürnberg festgestellte falsche Risikoklassifizierung könnte dazu führen, dass Anleger ihren Anteilserwerb am UniImmo Wohnen ZBI rückabwickeln könnten.“
Das dürfte auch Auswirkungen auf andere offene Immobilienfonds haben. „Für andere Fondsanbieter heißt das: soweit diese ebenfalls ihre Immobilien nicht monatlich bewerten, wäre eine Risikoklassifizierung geringer als die Klasse 6 unserer Ansicht nach wohl falsch“, meint der Experte.
Union Investment will in Berufung gehen
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Union Investment hat bereits angekündigt, Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einzulegen. „Wir können die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen, weil wir überzeugt sind, die Risikoklassifizierung des Uniimmo Wohnen ZBI entsprechend den Vorgaben der Prrios-Verordnung und der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen zu haben“, so das Unternehmen in einem Statement.
Der Fall dürfte damit in die nächste Instanz gehen. Entscheidet auch das Oberlandesgericht Nürnberg im Sinne der Verbraucherzentrale, bleibt der Union-Investment-Tochter ZBI noch der Gang zum Bundesgerichtshof. Umgekehrt könnten auch die Verbraucherschützer bei einem Urteil zugunsten von ZBI in Revision gehen. Mit einer schnellen Entscheidung sei nach Einschätzung von Rechtsanwalt Palme in diesem Fall nicht zu rechnen: „Ein solches Verfahren dürfte mehrere Jahre dauern.“