Update spanische Vermögensteuer Gericht bestätigt steuerliche Erleichterung von Immobilienbesitz

Jörgchristian Klette (r.) und Sven Wanka

Jörgchristian Klette (r.) und Sven Wanka: Die beiden Rechtsanwälte und Steuerberater arbeiten im Bereich Private Client Services Tax bei EY. Foto: EY

In Deutschland droht eine Vermögenssteuer nach der Bundestagswahl. In Spanien ist eine solche Vermögensteuer längst Realität. Auch Deutsche, die zwar nicht in Spanien steuerlich ansässig sind, aber in Spanien Immobilien halten, etwa eine Finca auf Mallorca, können von einer spanischen Vermögensteuer betroffen sein.

Doch jetzt gibt es gute Nachrichten für Besitzer spanischer Ferienimmobilien: Eine neue Endscheidung des Gerichts der Balearen bestätigt in diesem Zusammenhang eine geänderte Rechtsauffassung der spanischen Steuerverwaltung bezüglich der vermögenssteuerlichen Erfassung ausländischer Immobiliengesellschaftsstrukturen.

Die spanische Vermögenssteuer

Die spanische Vermögensteuer ist jährlich zu entrichten und wird auf das weltweite steuerliche Nettovermögen von Privatpersonen erhoben, die in Spanien ansässig sind (unbeschränkte Steuerpflicht). Sind die Privatpersonen nicht in Spanien steuerlich ansässig, beispielsweise Deutsche mit einer Ferienimmobilie, werden von der Vermögensteuer nur in Spanien belegene Immobilien erfasst (beschränkte Steuerpflicht).

Sowohl für die beschränkte als auch für die unbeschränkte Steuerpflicht wird auf nationalstaatlicher Ebene ein Freibetrag von 700.000 Euro gewährt, der allerdings in den autonomen Regionen abweichen kann. Der Steuersatz beträgt bis zu 3,5 Prozent pro Jahr, wobei auch hier die autonomen Regionen andere Sätze vorsehen können. Der ausländische Steuerpflichtige hat insofern ein Wahlrecht, das unbedingt im Einzelfall geprüft werden sollte.

Die Änderung der Rechtsauffassung der spanischen Steuerverwaltung

Das spanische Vermögensteuergesetz sieht vor, dass nur solche Immobilien davon erfasst werden, die unmittelbar von nicht in Spanien ansässigen Personen gehalten werden. Um Vermeidungsstrategien hinsichtlich der spanischen Vermögensteuer durch die Zwischenschaltung von ausländischen Gesellschaften einen Riegel vorzuschieben, war die spanische Steuerverwaltung lange der Ansicht, dass auch der mittelbare Immobilienbesitz über eine ausländische Kapitalgesellschaft von der Vermögensteuer erfasst sei.

Eine Änderung dieser Sichtwiese deutete sich in einer verbindlichen Auskunft im November 2019 an, die zu dem Schluss kam, dass das Vermögenssteuergesetz es Spanien nicht erlaubt, Vermögenssteuer zu erheben, wenn die nicht in Spanien ansässige Person das spanische Vermögen nur mittelbar über eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft hält. Nur wenn die Immobilie unmittelbar oder über eine spanische Gesellschaft gehalten werde, komme die Erhebung der Vermögensteuer in Betracht.

Die aktuelle Entscheidung des Gerichts der Balearen

Diese neue Sichtweise der Steuerverwaltung ist durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der Balearen im Ergebnis bestätigt und in der Begründung wesentlich präzisiert worden.

Die Entscheidung ist für Deutsche mit Ferienimmobilien in Spanien von besonderer Bedeutung, da sie einen Fall mit Deutschlandbezug betraf. Der ausschließlich in Deutschland ansässige Deutsche hielt in Spanien eine Immobilie mittelbar über eine spanische S.L. (ähnlich einer deutschen GmbH), an welcher wiederum ausschließlich eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt war, deren Alleingesellschafter er war.

Das Gericht der Balearen stellte dabei zunächst fest, dass zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches Spanien die Erhebung von Vermögensteuer auf inländischen Grundbesitz auch dann erlaubt, wenn die Immobilien über eine im Ausland ansässige Gesellschaft gehalten werden, sofern das Gesellschaftsvermögen zu mehr als 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht.

Sie sind neugierig aufs Private Banking?

Wir auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm daily“. Wir versorgen Sie vier Tage die Woche mit aktuellen Nachrichten und exklusiven Personalien aus der Welt des Private Bankings.

Diese abkommensrechtliche Gestattung der Besteuerung von mittelbar gehaltenem spanischen Immobilienbesitz führe aber nicht dazu, dass eine solche Besteuerung auch tatsächlich in Spanien gesetzlich vorgesehen sei. Gerade daran fehle es nämlich, da das spanische Vermögensteuergesetz ausschließlich unmittelbare durch natürliche Personen gehaltene spanische Immobilien erfasst.

Das Halten einer Immobilie unter Zwischenschaltung von ausländischen Kapitalgesellschaften sei damit nicht vermögensteuerbar in Spanien. Um diese Gestaltung in Spanien besteuern zu können, müsse das spanische Vermögenssteuergesetz ergänzt werden, um die notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts der Balearen erhöht maßgeblich die Rechtssicherheit hinsichtlich steuerlicher Gestaltungen mit ausländischen Gesellschaften für Deutsche mit Ferienimmobilien in Spanien. Dies gilt vor allem daher, da sie zu einem Fall mit Deutschlandbezug und damit unter Berücksichtigung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens erging. Aber auch inhaltlich überzeugt die dogmatische saubere Trennung der Entscheidung zwischen abkommensrechtlicher und nationalstaatlicher Besteuerungsebene.

Besitzer von Ferienimmobilien sollten daher mögliche Gestaltungsoptionen hinsichtlich der Vermögenssteuer im Einzelfall überprüfen lassen. Dabei sollte jedoch in genau im Blick behalten werden, ob und wie der spanische Gesetzgeber auf die Entscheidung reagiert. Das Urteil dürfte aber in jedem Fall die Möglichkeit eröffnen, in Fällen, in denen bereits Immobilien über geeignete Strukturen gehalten werden, eine Freistellung von der Vermögenssteuer zu verlangen. Bestehende Strukturen sollten daher daraufhin überprüft werden, ob eine rückwirkende Freistellung von der Vermögensteuer möglich ist. Eine Rückforderung der Vermögenssteuer bis einschließlich des Jahres 2017 kommt hier in Betracht.

Ausblick

Als Vermögensteuerzahler in Spanien sollte man auch bei etablierten Strukturen immer wieder prüfen, ob sich neue Aspekte ergeben. So gibt es für nicht in Spanien Ansässige derzeit eine weitere interessante positive Entwicklung.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Gericht der Balearen entschieden, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer Hypothekenschulden auch dann vom Wert einer Immobilie abgezogen werden dürfen, wenn zwischen der Verwendung des Darlehensbetrags und der Immobilie kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der Darlehensbetrag also nicht für die Finanzierung der Immobilie, sondern zu anderen Zwecken verwendet wurde. Bleiben Sie also wachsam!

 

Über die Autoren:
Jörgchristian Klette ist seit April 2015 im Bereich Private Client Services Tax bei EY tätig. Wie Oberle berät er Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Steuerangelegenheiten. Seit 1997 ist er im Bereich der Steuerberatung bei Big-Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frankfurt tätig.

Dr. Sven Wanka ist Rechtsanwalt und Steuerberater im Bereich Private Client Services bei EY. Er berät Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Angelegenheiten. Vor seinem Wechsel zu EY war er 4 Jahre bei Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt tätig.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen