Nach Bundesratsbeschluss Gemeinnützigkeitsrecht soll reformiert werden

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Mittelweitergabe an Körperschaften

Nach aktuellem Recht wird bei Mittelweitergaben zwischen gemeinnützigen Organisationen auf der Seite der Geberkörperschaft zwischen Förderkörperschaften und sonstigen gemeinnützigen Körperschaften differenziert, die unmittelbar selbst gemeinnützig tätig sind. Diese Unterscheidung soll künftig aufgegeben und die Möglichkeit einer Mittelweitergabe einheitlich geregelt werden. Für die sonstigen gemeinnützigen Körperschaften wäre es künftig daher ebenfalls möglich, überwiegend ihre Mittel weiterzugeben. 

Im Gegensatz zur aktuellen Verwaltungsauffassung zu Mittelweitergaben durch Förderkörperschaften verzichtet die geplante Neuregelung nach ihrer Begründung auf das Gebot der Zweckidentität, nach dem die weitergegebenen Mittel durch die Empfängerkörperschaft nur für die eigenen gemeinnützigen Satzungszwecke der Förderkörperschaft verwendet werden dürfen. Eine entsprechende Umsetzung würde erheblich zur Rechtssicherheit beitragen, da die Praxis zeigt, dass Förderkörperschaften beim richtigen Umgang mit dem Zweckidentitätsgebot teilweise überfordert sind.

Bei Mittelweitergaben sollen gemeinnützige Körperschaften hinsichtlich des gemeinnützigen Status der Empfängerkörperschaft künftig gesetzlichen Vertrauensschutz genießen. Diese Neuregelung hätte lediglich eine klarstellende Wirkung: Auch nach aktuell gelebter Praxis muss eine gemeinnützige Geberkörperschaft bei einer Fehlverwendung der weitergegebenen Mittel grundsätzlich keine Sanktionen fürchten, wenn sie sich vor der Mittelweitergabe von dem Status der Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft nachweislich überzeugt hat.

Erweiterung der Katalogzwecke

Darüber hinaus soll der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um neue Zwecke erweitert werden: Hervorzuheben sind der Klimaschutz und der sogenannte Freifunk. Die Erweiterung der Katalogzwecke um den Klimaschutz führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke (zum Beispiel Umwelt- und Naturschutz) überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden kann. Im Hinblick auf die in der Gesellschaft zunehmende Relevanz des Klimaschutzes ist eine klarstellende Aufnahme dieses Zwecks nur konsequent. Konstitutive Wirkung hätte dagegen die Anerkennung der Förderung von Freifunk-Netzen als gemeinnütziger Zweck, wodurch das gemeinnützige Engagement entsprechender Initiativen für eine digitale Gesellschaft unterstützt würde.

Gänzlich unberücksichtigt geblieben ist der Umgang mit politischen Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften. Eine gesetzgeberische Reaktion auf das viel diskutierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) zur Gemeinnützigkeit des deutschen Trägervereins der Organisation Attac erscheint überfällig. Die Ausschüsse des Bundesrates hatten empfohlen, im Gesetz ausdrücklich zu regeln, dass die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine gemeinnützige Körperschaft bei der Verfolgung ihrer Satzungszwecke politisch tätig wird, wenn ihre Tätigkeit mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist. Diese Empfehlung ist jedoch im aktuellen Gesetzentwurf unberücksichtigt geblieben. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Reformvorhaben noch einmal aufgegriffen wird.

Feststellungsverfahren nach Paragraph 60a Abgabenordnung

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung der Satzung einer Körperschaft setzt bisher nur eine formal korrekte Satzung voraus. Künftig soll diese Anerkennung verweigert werden können, wenn bis zum Zeitpunkt des Freistellungsbescheides bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt und die Körperschaft deshalb voraussichtlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Derartigen Körperschaften soll es nicht länger möglich sein, auf Grundlage des Feststellungsbescheides Zuwendungsbestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträgen auszustellen. Ein gestuftes Sanktionssystem für Verstöße gegen die tatsächliche Geschäftsführung soll im neuen Recht hingegen weiterhin nicht vorgesehen werden. Es bleibt entsprechend bei einer Ermessensentscheidung des Finanzamtes, ob die Gemeinnützigkeit bei einem Verstoß entzogen wird oder auch nicht.