Für vermögende Kunden Gemeinnützige GmbH – ernsthafte Alternative zur gemeinnützigen Stiftung?

David Witzheller von der Kanzlei Müller Mahlmann: Die gemeinnützige GmbH kann für Stifter eine Alternative sein – doch es gilt abzuwägen.

David Witzheller von der Kanzlei Müller Mahlmann: Die gemeinnützige GmbH kann für Stifter eine Alternative sein – doch es gilt abzuwägen. Foto: MÜLLER MAHLMANN

Wenn jemand eine rechtsfähige Stiftung errichtet, ermöglicht das dem Stifter, sein Vermögen auch über seinen Tod hinaus dauerhaft einem gemeinnützigen Zweck zu widmen. Das Vermögen „geht stiften“. Die damit einhergehende geringe Flexibilität schreckt in der Praxis allerdings viele potenzielle Stifter ab. Sie tun sich insbesondere zu Lebzeiten schwer, ihr Vermögen beziehungsweise teilweise große Teile davon unwiederbringlich wegzugeben. Damit entziehen sie es ihrem und dem Zugriff ihrer Familie; zu groß ist der Respekt vor unerwarteten Entwicklungen in der Zukunft. Vor diesem Hintergrund kann die weitaus flexiblere GmbH in bestimmten Fällen eine nennenswerte Alternative für die langfristige und strukturierte Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellen.

Vorzüge der gemeinnützigen GmbH

Der größte Vorteil der gemeinnützigen GmbH – kurz gGmbH – ist die mit ihr einhergehende Flexibilität. Anders als die Stiftung ist die GmbH körperschaftlich strukturiert, das heißt: Sie unterliegt dauerhaft dem Willen ihrer jeweiligen Gesellschafter. Ein geschlossener Gesellschafterkreis oder auch nur ein Alleingesellschafter kann die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation beeinflussen und lenken.

Diese Flexibilität kollidiert allerdings mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem sogenannten Gebot der Selbstlosigkeit. Demnach dürfen die Gesellschafter der gGmbH nicht begünstigt werden. Folglich ist bei einer gemeinnützigen GmbH vorrangig der Gewinnanspruch des Gesellschafters abzubedingen und das Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff der Gesellschafter zu schützen. Ungeachtet dessen können die Gesellschafter den Zweck der GmbH im Wege eines Gesellschafterbeschlusses jederzeit ändern – sogar in einen gewerblichen Zweck – oder die GmbH wieder auflösen und somit in den Genuss des Gesellschaftsvermögens kommen, wobei in diesem Fall etwaige steuerliche und erbrechtliche Folgen zu beachten sind.

 

Ein weiterer positiver Aspekt der gGmbH ist: Sie ist frei von staatlicher Aufsicht. Während bei Stiftungen sowohl im Rahmen des Gründungsprozesses als auch im Tagesgeschäft erheblicher Abstimmungsbedarf mit der Aufsicht besteht, muss die gGmbH für ihre Gründung lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere das erforderliche Mindestkapital aufbringen. Die gGmbH wird auch nicht laufend überwacht. Die Stiftungsaufsicht schränkt weder die Stifter noch die Organe mit ihren umfangreichen Befugnissen ein.

Ebenso kann bei einer gGmbH auch ohne großes Grundstockvermögen – erforderlich ist grundsätzlich lediglich das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro – mit der Tätigkeit begonnen werden. Eine selbstständige Stiftung zu errichten, dürfte regelmäßig erst ab einem mittleren sechsstelligen Vermögen zweckmäßig sein.

Steuerliche Privilegien ähnlich, nicht gleich einer gemeinnützigen Stiftung

In steuerlicher Hinsicht profitiert die gemeinnützige GmbH bei Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften in der Regel von den Steuervergünstigungen nach den Einzelsteuergesetzen. So kann sie grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein sowie erbschaft- und schenkungsteuerbefreit letztwillige beziehungsweise lebzeitige Zuwendungen erhalten. Die Körperschaftsteuerbefreiung der gemeinnützigen GmbH gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG umfasst auch die Vermögensverwaltung. Lediglich die auf den sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallenden Einnahmen unterliegen aus Wettbewerbsgründen „normal“ der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zuwendungen an eine gGmbH sind neben der Schenkungsteuerfreiheit insoweit privilegiert, als der Zuwendende diese im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen kann, wobei die Höchstbeträge aus § 10b Abs. 1 EStG gelten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur gemeinnützigen Stiftung.