Gebot der ertragreichen Vermögensanlage Wie Negativzinsen die Gemeinnützigkeit von Stiftungen gefährden können

Stefan Fritz (links), Geschäftsführer dreier Stiftungen der Erzdiözese München, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen

Stefan Fritz (links), Geschäftsführer dreier Stiftungen der Erzdiözese München, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen Foto: P. Hipp/Chr. Scholtysik

Negativzinsen hatte niemand auf dem Plan. Nicht der historische Gesetzgeber, als er vor über 100 Jahren die für Stiftungen elementar wichtigen Regelungen zur Fruchtziehung ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufnahm. Und auch nicht die Stiftungs- und Aufsichtspraxis, als sie fixiert auf das Vermögenserhaltungsgebot eine stark Geldwert-orientierte Anlagepolitik für Stiftungen etablierte.

Stiftungsvorstände, die heute mit Negativzinsen konfrontiert sind, können daher nicht auf eigene Erfahrungen oder die ihrer Vorgänger zurückgreifen. Dies macht eine Positionierung im Umgang mit diesem Phänomen erforderlich.

Erträge statt Performance

Für die Anlage von Geldern steuerbegünstigter Stiftungen gilt das Gebot der ertragreichen Vermögensanlage. Entgegen einem häufigem Missverständnis ist damit nicht zwingend gemeint, dass das Stiftungsdepot eine gute Performance aufweisen muss. Denn die Rendite alleine ist für Stiftungen die falsche Kennzahl. Beispielsweise kann in fallenden Märkten bei entsprechenden Ausschüttungen selbst eine negative Performance ein für Stiftungen akzeptables Ergebnis sein.

Für Stiftungen sind andere Parameter für eine gesetzeskonforme Anlage relevant als für andere Investoren. Sie müssen zwischen den einzelnen Komponenten der Performance unterscheiden: den Wertveränderungen und den sogenannten ordentlichen Erträgen. Nur Letztere sind mit dem Gebot der ertragreichen Vermögensanlage gemeint.

Ordentliche Erträge sind in der Regel alle Mittelzuflüsse, die erfolgen, ohne dass ein Papier verkauft oder fällig wird. Anders als bei thesaurierenden Papieren, die lediglich keinen ausgabegeeigneten Ertrag für Stiftungen erwirtschaften, kosten negativ verzinste Anlagen Stiftungen faktisch Geld. Was heißt dieser genau gegenteilige Effekt für das Anlagegeschäft von Stiftungsvorständen, beziehungsweise ihrer externen Partner?

Negativzinsen schmälern ordentliche Erträge

Zunächst gilt es einen Irrtum zu vermeiden: In der Vergangenheit waren deutsche Stiftungsvorstände häufig auf das Gebot der Vermögenserhaltung fixiert. Vielfach erschien es als das wichtigste Ziel, das Stiftungsvermögen real – also unter Ausgleich der inflationsbedingten Kaufkraftverluste – oder zumindest nominal zu erhalten. Die Inkaufnahme von Negativzinsen wird daher häufig reflexhaft als möglicher Verstoß gegen das Vermögenserhaltungsgebot wahrgenommen, der durch die Stiftungsaufsicht zu ahnden wäre.

Tatsächlich sind sie als Kosten der Vermögensanlage, dabei aber nicht gegen das Vermögen, sondern gegen die ordentlichen Erträge zu saldieren. Damit reduzieren sie als negative Erträge die für den Stiftungszweck zur Verfügung stehenden Mittel. Dies ist bei Stiftungen nicht nur von akademischer beziehungsweise buchhalterischer Bedeutung.

Denn sofern die Zahlung von Negativzinsen einen Regelverstoß darstellt, ruft sie damit auf Behördenseite nicht die Stiftungsaufsicht auf den Plan, sondern in erster Linie das Finanzamt. Die möglichen Folgen beschränken sich daher nicht auf aufsichtliche Maßnahmen, sondern könnten im Extremfall bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit wegen fehlerhafter Geschäftsführung führen – mit allen weiteren Folgen.

Schließlich setzt das deutsche steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht das Vorhandensein positiver Erträge zumindest voraus, daher erklärt sich das Gebot der ertragreichen Vermögensanlage. Doch eine konkrete Mindestausschüttung ist anders als im amerikanischen Stiftungswesen gesetzlich nicht vorgeschrieben.