Als „deutlich elegantere Möglichkeit“, sieht Brähler auch in diesen Fällen eine Versicherung. So könnten – als Beispiel – 200.000 Euro in eine Police eingebracht und dort von einem Vermögensverwalter betreut werden: „Vertragsinhaber bleiben dabei die Großeltern.“ Anschließend werde der Vertrag aber zu 99 Prozent an das Enkelkind übertragen und der Schenker bleibe nur zu einem Prozent Vertragsinhaber. Dadurch hätten die Großeltern eine Art Sperrminorität im Vertrag, denn Verfügungen und Kündigungen könnten nur einstimmig erfolgen. Das Enkelkind kann nur mit Zustimmung Geld entnehmen.
Der besondere Clou auch bei dieser Konstruktion sei aber die Steuerfreiheit. Denn während der Vertragslaufzeit der Lebensversicherung werden sämtliche Erträge abgeltungssteuerfrei angesammelt. Im Erbfall erfolgt auch die Auszahlung an das Enkelkind einkommensteuerfrei. „Manchem Kunden fällt angesichts dieser einfachen und diskreten Lösungen ein Stein vom Herzen“, sagt Brähler. Und für Vermögensverwalter und Banken böten die Versicherungen eine „interessante Möglichkeit, dem Kunden eine passende Idee zur Vermögensweitergabe ohne Testament an die Hand zu geben“ – ohne dass für die Angelegenheit ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden müsse.
Als Produktpartner für die sogenannte quotale Aufteilung im Verhältnis 99:1 steht beispielsweise der Münchener Versicherer LV 1871 bereit. Deren wahlweise portfolio- oder anteilsgebundene Lebensversicherung „Premium Strategie“ ist eine steuer- und rechtskonforme Offerte für deutsche Private-Wealth-Kunden. Gegenüber einer üblichen Fondspolice von der Stange unterscheiden sich die Speziallösungen mit einmaligem Mindestbeitrag von 100.000 Euro nach Unternehmensangaben in drei wesentlichen Punkten. Erstens gibt es auf Wunsch auch Verträge in den Fremdwährungen Schweizer Franken und Britisches Pfund, US-Dollar und Yen.
Zweitens erlauben die Policen individuelle Vertragsgestaltungen wie das 99:1-Modell. Möglich sind aber auch der Nießbrauch und die freie Wahl des Begünstigten beziehungsweise seines gesetzlichen Vertreters. Da sich die Bezugsrechte während der Vertragslaufzeit immer wieder formlos ändern lassen, kann das Vermögen nahezu beliebig verteilt werden. Die Versicherungsleistung fällt zudem nicht in den Nachlass der versicherten Person. Stattdessen fließt das Geld im Todesfall des Versicherten einkommensteuerfrei direkt an den Bezugsberechtigten. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft zum Beispiel wegen Überschuldung ausgeschlagen wird.
Drittens genießen die Kunden deutlich mehr Freiheit bei der Kapitalanlage: Zur Auswahl stehen etwa 8.000 klassische Investmentfonds und ETFs sowie von Vermögensverwaltern gemanagte Portfolios aus Einzeltiteln. Fonds oder eine gewählte Anlagestrategie können die Policen-Inhaber jederzeit unkompliziert anpassen. Hierbei realisierte Kursgewinne fließen während der Laufzeit ebenso wie Zinsen und Ausschüttungen grundsätzlich steuerfrei ins Vertragsguthaben. Das unterscheidet die in den Versicherungsmantel gehüllte Anlage vom Depot eines Privatinvestors, für dessen Kapitalerträge beim Umschichten sowie auf Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen Abgeltungssteuer anfällt. Auch die erstmals 2019 erhobene Vorabpauschale auf im Privatvermögen gehaltene Fonds entfällt bei der Police.
