Für steuerliche Teilfreistellungen Festsetzen der Kapitalbeteiligungsquoten von Fonds bis Ende 2018 möglich

Das Detlev-Rohwedder-Haus ist Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen

Das Detlev-Rohwedder-Haus ist Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen Foto: BMF/Hendel

Fondsgesellschaften haben bis einschließlich 31. Dezember 2018 Zeit, die Kapitalbeteiligungsquoten ihrer Fonds in den Anlagebedingungen festzusetzen. Bis dahin ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Voraussetzungen steuerlicher Teilfreistellungen für Anleger nicht aus dem Fondsprospekt ergeben. Das teilte das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz mit. Bisher galt für das Festschreiben als Frist der 31. Dezember 2017.

Hintergrund ist die Vorschrift der am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreform, Kapitalbeteiligungsquoten eines Fonds in den Anlagebedingungen festzuschreiben, damit Anteilsinhaber in den Genuss der entsprechend neuen steuerlichen Teilfreistellungen kommen.

So gilt zum Beispiel ab 2018 für Fonds mit einem Aktienanteil von mehr als 50 Prozent eine steuerliche Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent. Jedoch nur, wenn die Quoten in den Anlagebedingungen der Fonds eindeutig festgeschrieben sind.

Für den Übergang gewährt das BMF-Schreiben nun folgende Regelung: „Stattdessen dürfen Finanzinformationsdienstleister und die Entrichtungspflichtigen auf eine Eigenerklärung eines Investmentfonds vertrauen, dass dieser während des gesamten Kalenderjahres 2018 fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen investiert und damit in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines Aktienfonds erfüllen wird (Selbstdeklaration).“

Das Gleiche gelte hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Mischfonds. Diese sind erfüllt, wenn das Fondsmanagement den Anlagebedingungen zufolge mindestens 25 Prozent des Portfolios in Kapitalbeteiligungen anlegt.

Das vollständige BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz können Sie hier einsehen.

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