Böse Überraschungen vermeiden Fünf Steuertipps für Anleger in Krypto-Assets

Florian Wimmer, Co-Gründer und Chef des östereichischen Fintechs Blockpit

Florian Wimmer, Co-Gründer und Chef des östereichischen Fintechs Blockpit: Der Krypto-Steuerexperte gibt Anlegern Tipps für die steuerliche Behandlung ihrer Gewinne aus Krypto-Assets. Foto: Blockpit

Spätestens seit Oktober 2020 befinden sich der Bitcoin und viele andere Krypto-Assets in einer noch nicht dagewesenen Kursrallye. Positive Nachrichten rund um den Einstieg von institutionellen Anlegern in den Markt, die Öffnung von Paypal gegenüber dem Bitcoin oder auch Teslas Investition von rund 1,5 Milliarden US-Dollar in Bitcoin sorgten für einen regelrechten Ansturm, der auch vielen anderen Coins teilweise beachtliche Zuwächse beschert hat.

Grundsätzlich gilt, dass im Gegensatz zum traditionellen Aktienhandel über die Hausbank, eine fällige Steuerschuld keinesfalls automatisiert berechnet, gemeldet und abgeführt wird. Beim Handel mit Krypto-Assets sind die Steuerpflichtigen selbst für die Korrektheit der Daten sowie die Meldung beim zuständigen Finanzamt verantwortlich. Die folgenden Tipps sollen dabei helfen, böse Überraschungen zu vermeiden.

1. Die eigenen Trades dokumentieren

Viele Privatanleger aber auch Unternehmen und Großtrader gehen noch immer davon aus, dass die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen eine Grauzone sei oder sind bezüglich der aktuellen Rechtslage verunsichert. Die Regelungen sind hier jedoch von der Finanz klar vorgegeben. Die korrekte Dokumentation aller Trades ist für die Berechnung und Meldung der anfallenden Steuerlast grundlegend.

Wir empfehlen allen Steuerpflichtigen, sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen transparent und sauber zu dokumentieren. Das Finanzamt kann und wird diese Nachweise einfordern. Bei steuerlichen Abgaben dauert es im europäischen Raum mehrere Jahre bis etwaige Verjährungen eintreten oder Aufbewahrungspflichten auslaufen.

Es ist zudem ein noch immer weit verbreiteter Irrglaube, dass man Krypto-Assets „anonym“ handeln kann und im Falle des Falles durch die Behörden einem etwaigen Steuerpflichtigen nicht zuzuordnen. Dem ist nicht so, da mittlerweile jede legal agierende Handelsplattform für Krypto-Assets auch die Person hinter dem Depot verifizieren muss.

Daher lassen sich die jeweiligen Krypto-Wallets eindeutig mit allen relevanten Daten zuordnen. Spätestens bei der Überweisung etwaiger Gewinne auf das eigene Girokonto ist aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage – zum Beispiel die 6. EU-Geldwäschrichtlinie – eindeutig nachzuweisen, woher das Geld kommt, um nicht zu riskieren, dass das Konto eingefroren oder sogar ganz geschlossen wird.

2. Fallstricke vermeiden und Liquidität sichern

Sie sind neugierig aufs Private Banking?

Wir auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm daily“. Wir versorgen Sie vier Tage die Woche mit aktuellen Nachrichten und exklusiven Personalien aus der Welt des Private Bankings.

Es ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen, in welche Steuerklasse das erworbene Asset fällt. Beispielsweise unterliegen Derivate auf Krypto-Assets, etwa ETFs oder CFDs auf Krypto-Assets, anderen Besteuerungsrichtlinien. Diese Produkte haben aus steuerlicher Sicht mit den klassischen Krypto-Assets nichts gemein und muss man gesondert betrachten.

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass es unter Umständen dazu kommen kann, dass Steuern auf Gewinne zu bezahlen sind, obwohl das nötige Geld in Euro auf dem Konto fehlt. Vielen ist nicht bewusst, dass selbst bei einem Krypto-zu-Krypto-Handel Steuern auf Gewinne anfallen und nicht erst, wenn zurück in Euro oder US-Dollar gewechselt wurde. Hierunter zählt auch, wenn der Anleger Token als Rewards zum Beispiel für Staking (seine Kryptowährungen dem Netzwerk zur Verfügung zu stellen), Verleihung oder Ähnlichem erhalten hat oder wenn er das gleiche Krypto-Asset zu einem hohen Preis verkauft und später günstiger wieder eingekauft hat.

Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Anleger die gehaltenen Krypto-Assets zu einem ungünstigen Kurs verkauft muss, um die angefallene Steuerschuld in Euro begleichen zu können. In Österreich droht sogar die Privatinsolvenz, da hier die Möglichkeit fehlt, über das Steuerjahr hinweg mit Verlusten gegenzurechnen und eine Steuerlast auf etwaige Gewinne abgeführt werden muss, selbst wenn sich das eigene Portfolio stark im Minus befindet.