Mit der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Mai 2022 neu gefassten Randnummer 131, hat das BMF erstmalig fiktive Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben der Besteuerung unterworfen – auch ohne tatsächlichen Umtausch der Fremdwährung in Euro und rückwirkend ab 2009.
Erstmals äußerte sich nun ein Gericht zu dieser Linie. Sven Oberle, Jörgchristian Klette und Josef Wunderlich, Steuerberater bei SO Private, ordnen diesen Beschluss ein und geben eine Handlungsempfehlung.
Wer Geld in fremder Währung, beispielsweise US-Dollar, an legt, soll bei Rückzahlung der Kapitalforderung seither fiktive Währungsgewinne oder -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Nach Randnummer 324 des genannten BMF Schreibens gilt diese Auffassung rückwirkend für alle offenen Fälle seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssen inländische Banken zudem Kapitalertragsteuer einbehalten. Sven Oberle und Sven Wanka hatten 2022 an dieser Stelle auf die Tragweite gerade in offenen Altjahren hingewiesen.
Der Fall vor dem Finanzgericht
Im Streitfall hatte ein Privatanleger 2021 wiederholt kurzfristige Festgelder in US-Dollar angelegt und die Guthaben in derselben Währung weiterverzinst – ohne Umtausch in Euro. Das Finanzamt setzte unter Verweis auf die neu gefasste Randnummer 131 dennoch einen rechnerischen Währungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an und besteuerte diesen mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. 4 V 1436/25) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dem dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestehen „ernstliche Zweifel” an der Rechtmäßigkeit des Bescheids – und damit an der Sichtweise der Finanzverwaltung.
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Die zentralen Einwände des Gerichts
Erstens werde mit der Rückzahlung eines Fremdwährungsfestgeldes kein eigenständiger steuerbarer Vorgang ausgelöst: Das Festgeld ende allein durch Erfüllung des Auszahlungsanspruchs in derselben Währung und Höhe; ein eigenständiges, auf Rückzahlung gerichtetes Rechtsgeschäft liegt nicht vor.
Zweitens bestünden Zweifel an der Gewinnermittlung: Werden Anlage- und Rückzahlungsbetrag in gleicher Höhe geleistet, lasse sich rechnerisch kein Gewinn ableiten. Drittens drohe ein Konflikt mit der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Würde nach der Erfassung des fiktiven Fremdwährungsgewinns aus der Rückzahlung der Geldanlage ein tatsächlicher Umtausch der Fremdwährung als privates Veräußerungsgeschäft erfasst, käme es zur Doppelbesteuerung und das, obwohl der Gesetzgeber Fremdwährungsgewinne auch nach der Novellierung der Kapitaleinkünfte ab dem 1. Januar 2009 ausdrücklich bei den Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte belassen wollte.
Was Anleger jetzt tun sollten
Privatanleger mit verzinslichen Fremdwährungsguthaben sollten Steuerbescheide, in denen das Finanzamt fiktive Währungsgewinne ansetzt, nicht unbeantwortet hinnehmen. Ratsam ist, fristgerecht Einspruch einzulegen und unter Verweis auf den Beschluss die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Auch beim ab 2025 greifenden Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch die Banken kommt eine Korrektur über die Veranlagung in Betracht.
Eine endgültige Klärung dürfte erst durch den Bundesfinanzhof oder den Gesetzgeber erfolgen. Bis dahin sollten Anleger ihre Rechte konsequent wahren.
Über die Autoren:
Sven Oberle ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und leitet als geschäftsführender Gesellschafter SO Private (GmbH) in Frankfurt am Main.
Jörgchristian Klette ist Steuerberater und Rechtsanwalt und als Geschäftsführer bei der SO Private tätig.
Josef Wunderlich ist Steuerberater bei der SO Private. Das Unternehmen berät als steuerzentriertes Family Office Familienunternehmer und deren Gesellschafter, vermögende Privatpersonen und Single Family Offices in deutschen und internationalen Angelegenheiten. An geboten wird zudem die steuerrechtliche Vertretung bei Einspruchs- und Veranlagungsverfahren. Der Beitrag gibt ihre persönliche fachliche Einschätzung wieder.
