Laut Studie des IW Welche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung gerechtfertigt wären

Das Gebäude des Instituts der deutschen Wirtschaft am Kölner Rheinufer

Das Gebäude des Instituts der deutschen Wirtschaft am Kölner Rheinufer: Laut einer Studie des Instituts müssten unter anderem die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung angepasst werden. Foto: Institut der deutschen Wirtschaft

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Das Institut der deutschen Wirtschaft findet deutliche Worte: Als „demokratisch nicht legitimiert“ bezeichnen die Studienautoren das, was sie als „effektive Erhöhung der realen Erbschaftssteuerbelastung“ bezeichnen. Das Fazit: Die Autoren Martin Beznoska, Tobias Hentze und Björn Kauder kritisieren, dass es seit 2009 keine Anpassung der Wertintervalle und Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gab – aber spätestens seit der Inflation und auch mit Blick auf die Immobilienpreise dringend nötig sei.

Zum Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer in Deutschland gibt es bei einer progressiven Besteuerung persönliche Freibeträge in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrads und eine an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpfte Verschonung von Betriebsvermögen. Die tariflichen Steuersätze reichen in Abhängigkeit des zu versteuernden Erbes und des Verwandtschaftsgrads von 7 bis 50 Prozent, während die mit dem Verwandtschaftsgrad steigenden persönlichen Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro reichen. Die Steuersätze, Freibeträge und Verschonung von Betriebsvermögen werden dementsprechend laufend diskutiert.

Steuerbelastung teilweise verfünffacht, während realer Immobilienwert stagniert

Wären die seit 2009 unveränderten Freibeträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindizes oder aber an die Immobilienpreisentwicklung angepasst worden, würden sie natürlich klar höher liegen. So läge der Freibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner nach Inflation bei deutlich über 600.000 Euro. Derzeit liegt er dagegen bei 500.000 Euro. Wäre der Freibeitrag dagegen sogar an den Häuserpreisindex gekoppelt gewesen, läge er bei über 900.000 Euro.

Wie sich die unveränderten Freibeträge auf eine Erbschaft auswirken, erklären die Studienautoren anhand eines Beispiels: Für eine nicht selbst genutzte Immobilie eines Elternteils im Wert von 450.000 Euro wäre im Jahr 2009 eine Erbschaftssteuerzahlung von 3.500 Euro fällig gewesen, wenn der Freibetrag von 400.000 Euro und der Steuersatz von 7 Prozent vorausgesetzt werden.

Neues Bewertungsgesetz und Preissteigerungen verzerren Freibeträge

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Ist der Immobilienwert allerdings wegen der allgemeinen Preissteigerung zwischenzeitlich um 25 Prozent gestiegen und wird erst jetzt vererbt, so wird ein Wert von 562.500 Euro übertragen. Bei unverändertem Freibetrag von 400.000 Euro wird ein Betrag von 17.875 Euro an Erbschaftsteuer fällig: Der Steuersatz liegt inzwischen bei 11 Prozent aufgrund des gestiegenen Wertes, weswegen sich die Erbschaftssteuerzahlung verfünffacht, obwohl sich der reale Immobilienwert
nicht geändert hat.

Auch die durch das Bewertungsgesetz neu gefasste Immobilienbewertung müsse sich eigentlich in den Freibeträgen wiederfinden, argumentieren die Autoren – der Branchenverband Haus & Grund geht davon aus, dass die neuen Bewertungsregeln zu steuerlichen Wertsteigerungen von 20 bis 30 Prozent führen. Würden die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung also um mindestens 25 Prozent erhöht werden und damit die allgemeine Preissteigerung seit 2019 ausgleichen, sänken die Erbschaftssteuereinnahmen um schätzungsweise 1 Milliarde Euro.

Alle weiteren Vorschläge der Studienautoren im Überblick:

  • längere Frist zum Einzug bei vererbten Immobilien
  • Erhöhung der Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung um mindestens 25 Prozent (Erbschaftssteuereinnahmen würden um eine Milliarde Euro sinken)
  • Streichung der Steuerbegünstigungen von Betriebsvermögen in Verbindung mit einem deutlich reduzierten Steuersatz von 10 bis 15 Prozent

Das gesamte Studienpapier können Sie hier herunterladen.

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