Fondsstandort Deutschland Fondsrisikobegrenzungsgesetz frischt deutsche Kreditfonds auf

Robert Guzialowski von der Hansainvest.

Robert Guzialowski von der Hansainvest: „Das geschlossene Sondervermögen ist aufgrund seiner Depotfähigkeit nicht nur für institutionelle Investoren interessant, sondern gerade auch für Privatinvestoren." Bildquelle: Hansainvest

Manch einer mag sich noch an das Fondsmarktstärkungsgesetz erinnern. Hinter dem Namen steht ein Referentenentwurf aus dem Herbst 2024, der das tun sollte, was sein Name verspricht: den Fondsmarkt stärken. Dazu kam es aber nie. Denn im November 2024 zerbrach die Ampel-Koalition – und das Fondsmarktstärkungsgesetz verschwand in der Versenkung, ehe es den Fondsmarkt stärken konnte.

Anderthalb Jahre später, im Sommer 2025, machte sich ein anderes Gesetz auf, den Fondsmarkt zu stärken – mit ganz ähnlichen Inhalten, kurioserweise aber ganz anderem Namen: das Fondsrisikobegrenzungsgesetz, kurz FRiG. Und es war nicht allein. Auch das Standortfördergesetz, kurz StoFöG, brachte das Bundesministerium der Finanzen als Referentenentwurf auf den Weg.

Beide eint, dass sie wichtige Gesetzesvorhaben für die Fonds- und Finanzindustrie sind. Sie setzen aber jeweils einen eigenen Fokus: Das StoFöG zielt vor allem auf steuerliche und teils auch regulatorische Anreize für den Wirtschafts- und Fondsstandort Deutschland. Das FRiG dagegen setzt unter anderem die Regelungen der europäischen Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II) als auch der Richtlinie (EU) 2024/2994 um.

Dazu kommen rein nationale Anpassungen des Kapitalanlagegesetzbuches, kurz KAGB. Und mittlerweile ist der Gesetzes-Doppelpack auch am Ziel: Während das StoFöG bereits am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist – die Kollegen Andreas Ebert und Hendrik Japp gaben bereits einen Überblick – folgt nun auch das FRiG.

Obwohl das FRiG noch nicht verkündet wurde, ist es bereits parlamentarisch am 5. März 2026 verabschiedet worden. Der Bundesrat hat zu dem entsprechenden Einspruchsgesetz am 27. März 2026 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten des FRiG steht derzeit noch aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung wirksam wird. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll rechtzeitig vor dem 16. April 2026 erfolgen, da bis zu diesem Datum die Vorgaben der AIFMD II (Richtlinie (EU) 2024/927) in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

 

Im FRiG ergeben sich die europarechtlich indizierten Änderungen insbesondere aus der AIFMD II. Damit keine Wettbewerbsnachteile für deutsche Fondsverwalter entstehen, wird sie nahezu eins zu eins umgesetzt. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Auswirkungen auf Kreditfonds, die das FRiG anstößt. Denn Kreditfonds sind seit 2016 zwar rechtlich erlaubt und umsetzbar, sind praktisch aber kaum relevant. Grund dafür: strenge aufsichts- und steuerrechtliche Vorgaben.

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