Redaktionelle Fehler Hinweis der Bafin: EU-Kommission muss bei EU-Offenlegungsverordnung nachbessern

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Hinweis der Bafin: EU-Kommission muss bei EU-Offenlegungsverordnung nachbessern
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Sitz der Bafin in Bonn

Sitz der Bafin in Bonn: Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind redaktionelle Fehler der EU-Kommission bei den technischen Regulierungsstandards der EU-Offenlegungsverordnung aufgefallen. Foto: Imago Images / Schöning

Die Kommission der Europäischen Union hat Ende 2022 im EU-Amtsblatt eine berichtigte Version der technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Insbesondere in Anhang II mussten redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden – bei der Überschrift und beim ersten Kreuzchen in der darauf folgenden Antwortbox, das von „Ja“ auf „Nein" korrigiert wurde. Eine weitere wesentliche Korrektur erfolgte im Anhang III, in dem die EU-Kommission eine fälschlicherweise doppelt abgedruckte Frage durch eine bisher fehlende Frage ersetzte. Auch in den anderen Sprachfassungen des Amtsblatts hat die Kommission Fehler berichtigt.

Allerdings enthält nun, so die Bafin, Anhang IV der berichtigten Version des RTS erneut einen redaktionellen Fehler. Bei der Hauptfrage „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ fehlt die dritte Unterfrage „Welche Ziele verfolgten die nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt wurden, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesem Ziel bei?“. Die vierte Unterfrage ist dafür teilweise doppelt abgedruckt. Das redaktionelle Versehen ist aus einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Änderungsverordnung und dem Entwurf der Europäischen Kommission vom 6. April 2022 erkennbar.

 

 

 

Zum Hintergrund: Am 25. Juli 2022 wurden die RTS zur EU-Offenlegungsverordnung als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht. Die RTS sind seit dem 1. Januar 2023 von den betreffenden Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern anzuwenden. Die Bafin hatte im vergangenen August darauf hingewiesen, dass einige Anhänge der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Versehen enthalten. Der Anhang IV hingegen war fehlerfrei. Anhang IV ist Bestandteil der produktbezogenen, regelmäßigen Informationen der Finanzmarktteilnehmer gegenüber Anlegerinnen und Anlegern.

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