Folgen von ARUG II Neue Pflichten für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

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Überschneidungen nicht ausgeschlossen 

Die Finanzmarktwächter weisen ferner darauf hin, dass sich die Vorgaben der Paragraphen 134b und 134c AktG mit aufsichtsrechtlichen Berichts- und Offenlegungspflichten vereinzelt überschneiden. Wenn das der Fall ist, seien die neuen Anforderungen durch bestehende Pflichten grundsätzlich bereits erfüllt. Es sei immer zu prüfen, ob erhobene Daten erst noch veröffentlicht werden müssen, so die Bafin weiter.

Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht

Versicherungsunternehmen unterliegen laut dem Bericht derzeit keinen mit Paragraph 134b AktG vergleichbaren aufsichtsrechtlichen Regelungen. Die Offenlegungspflichten nach Paragraph 134c Absatz 1 und Absatz 2 AktG seien jedoch thematisch zumindest teilweise von der Offenlegung im Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Financial Condition Report – SFCR) und den Berichtspflichten des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts (Regular Supervisory Reporting – RSR) erfasst. Paragraph 40 Absatz 2 Satz 4 VAG eröffne den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, ihren Offenlegungspflichten nach Paragraph 134c Absatz 1 und Absatz 2 AktG im SFCR nachzukommen.

Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) können sich die Regelungen der Paragraphen 134b und 134c AktG mit dem sogenannten Statement of Investment Policy Principles (SIPP) gemäß Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie überschneiden – umgesetzt in den Paragraphen 234i, 239 Absatz 2 VAG. Nach Angaben der Bafin können EbAV entsprechende Angaben zu ihrer Mitwirkungspolitik oder eine Erklärung, warum sie über keine Angaben gemäß § 134b AktG hierzu verfügen, in das SIPP integrieren oder im SIPP auf ein Dokument verweisen, das diese Angaben enthält. Bei ausreichender Detailtiefe könnten SIPP-Angaben zu den Anlagepolitikgrundsätze die Vorgaben nach Paragraph 134c Absatz 1, Absatz 2 AktG erfüllen.

Entwicklung eines Stewardship-Code

Wie die Bafin hervorhebt, sprächen sich einige Vertreter aus der Wissenschaft dafür aus, einen Stewardship-Code zu entwickeln. Ein Stewardship-Code umfasst Prinzipien, denen institutionelle Investoren bei der Vermögensverwaltung folgen und auf die sie auch in den Portfoliounternehmen hinwirken. Er hat seinen Ursprung in Großbritannien. Für ihn existiert keine gesetzliche Definition in Deutschland oder der Europäischen Union.

Aus Sicht der Bafin ist es jedoch nicht notwendig, sich als Aufsichtsbehörde an diesen Arbeiten zu beteiligen. Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) wiederum widmet sich verstärkt dem Thema der treuhänderischen Verantwortung. Unter der Federführung der DVFA-Kommission Corporate Governance & Stewardship hat der Verband gemeinsam mit Wissenschaftlern, Stimmrechtsspezialisten, institutionellen Anlegern, Emittenten, Aktienrechtsexperten und Wirtschaftsprüfern sogenannte Stewardship-Leitlinien ausgearbeitet und nun auch verabschiedet. 

Anhang: Definitionen 

Per Definition (Paragraph 134a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Aktiengesetz) ist ein institutioneller Anleger 
a) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne des Paragraphen 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19 bis 24 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), 
b) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Rückversicherung im Sinne von Paragraph 8 Absatz 1 und 4 VAG, sofern sich diese Tätigkeiten auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, 
c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Paragraphen 232 bis 244d VAG.

Das Aktiengesetz definiert wiederum Vermögensverwalter in Paragraph 134 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AktG folgendermaßen: 
a) ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Paragraphen 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 Kreditwesengesetz (KWG),
b) eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis gemäß Paragraph 20 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

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