Fehler bei Stiftungsstatuten Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden

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Absicherung gegen feindliche Übernahme

Ein Blick in Stiftungsstatuten Liechtensteiner gemeinnütziger Stiftungen zeigt den Weg, wie solche feindlichen Übernahmen verhindert werden können. So kann die Abberufung und Bestellung von Stiftungsräten per Stiftungsstatut ausschließlich und ausdrücklich nur dem Stifter überlassen bleiben. Auch die Einrichtung eines Kurators oder Protektors mit umfassendem Vetorecht gegen auch Abberufungsbeschlüsse ist hilfreich. Schließlich kann die Abberufung auch auf Fälle eines vorliegenden Gerichtsbeschlusses eingeschränkt werden, was den Vorteil bietet, dass hier rechtliches Gehör umfassend zu gewähren ist.

Dass solche Regelungen hier vom Treuhänder K nur versehentlich vergessen wurden, erscheint nicht unbedingt  glaubhaft. Der Stifter jedenfalls vermutet, dass so von Beginn an offengehalten werden sollte, die Stiftung durch eine unerwartete Abberufung des Stifters als Stiftungsratspräsidenten zu übernehmen. Dies aufgrund einer nur als Mehrheitsregelung für allgemeine Beschlüsse getarnten Abberufungsmöglichkeit, um das eigene Einkommen als Stiftungsrat dadurch zu sichern.

Gegenüber dem – wirtschaftlichen – Stifter und der Stiftungsaufsicht behaupten die Stiftungsräte, er sei gar nicht Stifter. Indes war es vor 2009 nicht einmal gesetzlich verlangt, dass zwischengeschaltete Treuhänder und Bevollmächtigte dem Stiftungsrat den wirtschaftlichen Stifter auf Anfrage benennen mussten – sie kannten ihn also oft gar nicht. Erst mit dem für Altstiftungen nicht geltenden neuen Stiftungsrecht wurde ab 2009 die Rolle des eigentlichen wirtschaftlichen Stifters verbindlich gestärkt.

Unabhängig von der rechtlichen Würdigung fühlt sich der Stifter durch Treuhänder und Stiftungsräte betrogen und wundert sich, wie problemlos dies mit Hilfe der Stiftungsaufsicht umsetzbar ist. Die regelmäßige Antwort auf Zweifel lautet „Dies ist hier in Liechtenstein so üblich.“

Protector zum Vermögensschutz

Neben der Vermeidung von Lücken in der Satzung und den Beistatuten, empfiehlt sich ein sogenannter Protector, ohne den dann keine Vermögensverfügung bei Banken und Versicherungen möglich wäre. Schließlich ist es in der Schweiz und Liechtenstein eine Tradition, dass für Prozesskosten gegnerischer – wenn auch krimineller – Stiftungsräte eine Sicherheit zu leisten ist, bevor eine Klage bearbeitet würde.

Auch Nachfolgeregelungen für die Organe der Stiftung sind genau zu überprüfen, zumal zentrale Gestaltungsrechte des wirtschaftlichen Stifters mit seinem Tode untergehen, jedoch den Erben besonders bei Familienstiftungen die Haftung für Einkommen- und Schenkungsteuer aus der Vergangenheit häufig bleibt, siehe Paragraf 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Haftungsrisiko für Stiftungs-Treuhänder

Betroffen sind auch nicht-gemeinnützige und Familienstiftungen. Stifter bei nicht-gemeinnützigen Stiftungen hätten sich auch nicht träumen lassen, dass der aus ihrer Abberufung als Stiftungsrat folgende Entzug des Zugriffs auf das Stiftungsvermögen, ihnen gleichzeitig eine Haftung für Schenkungsteuer einbringen kann (Paragraf 20 VI 2 Erbschaftsteuergesetz). So wie Treuhänder in Liechtenstein nicht ahnen, dass das deutsche Finanzamt an ihrem Wohnsitz etwa in Österreich, binnen Tagen wegen der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung nach dem Einkommensteuergesetz bei kleinsten Fehlern in den steuerlich relevanten Umständen vollstrecken kann.

Auch für Stiftungsräte und Treuhänder wird es enger, wenn angesichts verschärften Vorgehens der Steuerfahndung gegen Steuerhinterzieher zusehends Stiftungsgelder aus Liechtenstein abgezogen werden. Die Aussicht, wieder Kühe auf der Alm hüten zu müssen, wird sicher noch manchen Treuhänder auf Ideen bringen, mit teuren Nachwirkungen bei kleinsten Fehlern.

Über die Autoren:
Johannes Fiala ist heute Rechtsanwalt in München (www.fiala.de). Der gelernte Bankkaufmann hat neben einem MBA mit dem Schwerpunkt Finanzdienstleistungen die Ausbildung zum geprüften Finanz- und Anlageberater (A.F.A., im Konzern der Lloydsbank) gemacht.
Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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