Wenn sich ein Family Office direkt an Unternehmen beteiligen möchte, dann sollten die Verantwortlichen früh und individuell auch planen, wie das Family Office die Investments rechtlich gestalten möchte. Dabei spielen etwa Vermögenserhalt und -mehrung, Kontrolle und strategischer Einfluss, Nachhaltigkeit und auch Steuern oder Haftungsrisiken eine Rolle.
Im deutschen Rechtsraum stehen Family Offices vor allem personengesellschaftsrechtliche Beteiligungen wie auch kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungen zur Verfügung. Denkbar ist auch eine Stiftung, deren Begünstigte die Familienmitglieder sind. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen eine Rechtsform gibt es nicht. Sie richtet sich vielmehr nach dem ins Auge gefassten Investmentobjekt – dem sogenannten Target – und den damit verfolgten Zielen.
1. Personengesellschaften
Personengesellschaften sind allgemein flexibel, um die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gestalten und damit die Family Governance zu fixieren. Sie lassen sich einfach gründen, die Beteiligung an einer Personengesellschaft können Familienmitglieder grundsätzlich formfrei übertragen. Das hilft bei der Nachfolgeplanung.
Aber: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit die GbR ist in aller Regel nicht geeignet, die Ziele und Interessen der Familien zu verwirklichen. Denn in einer GbR haften Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, außerdem dürfen dritte Personen wie Family Officer nicht die Geschäfte führen. Die GbR ist eher Verteilungsvehikel und deshalb nicht als eigentliches Vehikel für Direktbeteiligungen geeignet.
Eine GmbH & Co. KG kann die Schwächen der GbR weitgehend abfangen. Hier müssen Kommanditisten, soweit sie ihre Hafteinlage erbracht und nicht zurückerhalten haben, nicht für Gesellschaftsschulden haften. Unmittelbar haftet nur der Komplementär, dem auch gleichzeitig die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zukommt.
Bei diesem Komplementär handelt es sich zumeist um eine GmbH, die am Vermögen der GmbH & Co. KG, also dem Investitions-, Halte- und Exit-Vehikel, zwar beteiligt sein kann, dies in der Regel jedoch nicht ist. Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Anteile an der Komplementär-GmbH können entweder von der GmbH & Co. KG selbst, den oder dem Kommanditisten oder von Dritten gehalten werden.
Da das Recht im Fall der GmbH eine Fremdorganschaft zulässt, könnte der Family Officer als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG mittelbar übernehmen. Alternativ oder gleichzeitig könnten aber auch Familienmitglieder eine Geschäftsführerposition übernehmen. Die Familienmitglieder könnten als Kommanditisten zudem von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgeschirmt werden. Die GmbH & Co. KG ermöglicht es so, operative Führung und wirtschaftliche Teilhabe zu trennen.
Sollte die GmbH & Co. KG gewerblich tätig oder durch die rechtliche Gestaltung der Geschäftsführung gewerblich geprägt sein, würde es sich bei den Kommanditbeteiligungen um sogenanntes begünstigungsfähiges Vermögen handeln. Abhängig vom Investitionsgut können es Familienmitglieder an die nächste Generation weitergeben – gegebenenfalls vollständig befreit von Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Bei Investitionen in bestimmte Asset-Klassen, wie zum Beispiel Immobilien und Kryptowährungen, ist die GmbH & Co. KG zudem aus ertragsteuerrechtlicher Sicht interessant, da sie steuerlich auch rein vermögensverwaltend tätig sein kann. Zumindest wenn die Geschäftsführungsbefugnis entsprechend ausgestaltet ist. So könnte die GmbH & Co. KG bestimmte Investitionsobjekte nach einer bestimmten Haltefrist veräußern, ohne den Gewinn versteuern zu müssen.
2. Die GmbH
Ein wesentlicher Nachteil von Personengesellschaften und damit auch der GmbH & Co. KG: Sie sind für ertragsteuerliche Zwecke grundsätzlich transparent. Deswegen müssen die Gesellschafter die Gewinne entsprechend ihrer Beteiligungsquote versteuern. Eine Alternative für eine Direktbeteiligung ist eine GmbH. Ihre Gewinne sind lediglich mit 15,825 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Ob hierauf Gewerbesteuer – etwa 14 Prozent bei einem örtlichen Hebesatz von 400 Prozent – anfällt, hängt wiederum vom Investitionsobjekt ab. Gegebenenfalls können Investoren auch Veräußerungsgewinne weitgehend steuerfrei erzielen. Dafür müssen sie Halte- und Veräußerungsphase geeignet strukturieren. Veräußert ein Investor eine Beteiligung an einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, kann er die Gewinne größtenteils steuerfrei vereinnahmen.
Nur 5 Prozent des jeweiligen Gewinns sieht der Gesetzgeber pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor, die also der Besteuerung unterliegen. Wichtig ist, dass Ausschüttungen einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft an eine andere GmbH oder Aktiengesellschaft ebenfalls größtenteils steuerfrei sind, sofern es sich nicht um eine Streubesitzbeteiligung mit weniger als 10 Prozent der Anteile handelt. Ist der Anteil größer als 15 Prozent des Nennkapitals, sind die Gewinne aus Ausschüttungen auch gewerbesteuerfrei.
Die Gesellschafter können die Gewinne einer GmbH steuereffizient thesaurieren und nur auf Basis eines gesondert zu fassenden Gewinnausschüttungsbeschlusses an die Familienmitglieder verteilen. So können sie die Gewinne auch flexibel zurückhalten, reinvestieren oder strategisch an Gesellschafter ausschütten.
Auch bei einer GmbH können Family Officer die Geschäftsführung übernehmen. Die Familienmitglieder behalten über die Gesellschafterversammlung die strategische Kontrolle über die Direktinvestitionen. Gleichzeitig sind sie als Gesellschafter von der Haftung der Gesellschaft abgeschirmt.
Allerdings ist die GmbH im Vergleich zu Personengesellschaften weniger flexibel. Anteile können Gesellschafter nur mit einem Notar übertragen. Allerdings lassen sich über Gesellschaftsverträge Mitspracherechte, Stimmrechte und Veto-Möglichkeiten präzise regeln und für die einzelnen Familienmitglieder und -stämme absichern. So bleiben langfristige familiäre Interessen gewahrt. Beiräte und Aufsichtsgremien können die Strategie um externe Expertise ergänzen.
Besonders gut eignet sich die GmbH für langfristige Familienstrategien. Familien können Direktinvestitionen durch abgestimmte Gesellschaftsverträge über Generationen hinweg kontrollieren und geordnet weitergeben. Dies vermeidet Streitigkeiten zwischen Erben. Über die Geschäftsanteile lassen sich die Kapital- und Stimmrechtsverteilung optimieren.
Bleibt der Blick auf Erbschaft- und Schenkungsteuer: Auch GmbH-Anteile können begünstigungsfähiges Vermögen sein. Allerdings nur, wenn der Erblasser oder der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Sollte es etwa viele Familienmitglieder als Gesellschafter geben, sodass die Schwelle von 25 Prozent nicht erreicht wird, kann es trotzdem mit dem begünstigungsfähigen Vermögen funktionieren. Über Poolverträge zwischen den Gesellschaftern können die Beteiligungen teilweise kumuliert betrachtet werden, sodass sie als begünstigungsfähiges Vermögen zählen.
3. Familienstiftungen
An dieser Stelle sei noch die Möglichkeit erwähnt, eine deutsche Familienstiftung als Vehikel für eine Direktbeteiligung zu wählen. Dabei gelten rechtlich ganz andere Rahmenbedingungen. Eine Familienstiftung hat im Unterschied zu einer Gesellschaft keine Gesellschafter, sondern Begünstigte – in dem Fall die Familienmitglieder.
Auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein, aber der Vorstand führt und vertritt die Stiftung. Wie bei einer Kapitalgesellschaft können dies sowohl Dritte und damit Family Officer als auch der Stifter selbst und/oder die Begünstigten sein. Aber: Zivilrechtlich zählt das Stiftungsvermögen nicht mehr zum Familienvermögen. So eignen sich Familienstiftungen aber besonders zum langfristigen Vermögenserhalt und zur Asset Protection, wenn eine zentrale und langfristige Verwaltung der Direktbeteiligungen gewährleistet sein soll.
Rechtliche Gestaltung
Das Investitionsvehikel muss zur Art des Investments passen. Deswegen hilft es, zwischen Asset Deals und Share Deals zu unterscheiden. Bei einem Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte und gegebenenfalls Verbindlichkeiten gezielt übernommen. Der Asset Deal ermöglicht es Family Offices, Wirtschaftsgüter selektiv zu übertragen, ohne unerwünschte Altlasten oder Verbindlichkeiten mit zu übernehmen.
Das ist ein Vorteil bei Beteiligungen an Unternehmen mit unklarer Haftungssituation oder bilanziellen Altlasten. Gegenstand eines Asset Deals sind insbesondere Sachanlagen wie Immobilien, Maschinen und Fahrzeuge, immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Markenrechte.
In der Praxis kann ein Asset Deal erhebliche administrative und rechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Sämtliche Wirtschaftsgüter müssen die Family Offices einzeln erfassen und rechtlich sichern. Zudem sind bestehende Vertragsverhältnisse in der Regel nicht ohne Weiteres übertragbar. Eine sorgfältige Due Diligence ist nötig, damit die Family Offices keine wesentlichen Vermögenswerte übersehen oder unerwartete Verpflichtungen entstehen.
Beim Share Deal erwerben Family Offices nicht einzelne Vermögenswerte, sondern Anteile an einer Gesellschaft – mitsamt aller Rechte und Pflichten, einschließlich bestehender Verbindlichkeiten, Verträge und Arbeitsverhältnisse. Das stellt den Fortbestand des Unternehmens in seiner bisherigen Struktur sicher und ermöglicht, dass es weiter reibungslos operativ tätig sein kann.
Ein großer Vorteil des Share Deals: Er ist einfach. Im Gegensatz zum Asset Deal genügt es beim Share Deal in der Regel, die Gesellschaftsanteile formwirksam abzutreten. Nachteil: Mit den Anteilen erwerben die Käufer auch sämtliche Verbindlichkeiten und potenziellen Risiken der Zielgesellschaft: bilanzielle Altlasten oder bestehende Haftungsrisiken aus vergangenen Geschäftstätigkeiten. Nach einer gründlichen Due Diligence sollten Family Offices deshalb Risiken durch entsprechende Vertragsklauseln, insbesondere Garantien und Freistellungen, im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen absichern.
Auslagerung von Prozessen
Direktbeteiligungen bedeuten für Family Offices operative Herausforderungen, die bei Investitionen über regulierte Fonds oder standardisierte Anlagevehikel so nicht anfallen. Ein Family Officer allein kann Direktbeteiligungen oft nicht stemmen, stattdessen braucht er Hilfe von externen Beratern – und das kann erheblich viel kosten.
Family Offices müssen selbst geeignete Investments identifizieren und bewerten. Dafür braucht es teilweise hochgradig spezialisiertes Markt- und Branchenwissen, weshalb Family Offices diesen Prozess üblicherweise an M&A-Berater oder Investmentbanken auslagern. Sie helfen auch bei der ersten Kontaktaufnahme und positionieren Family Offices strategisch im Bieterverfahren. Das kostet viel, ist aber in der Regel unumgänglich, um Zugang zu geeigneten Investitionsmöglichkeiten zu erhalten.
Normalerweise folgt dann eine Due Diligence, egal ob es ein Asset oder ein Share Deal wird, auf bis zu drei Ebenen: der Legal Due Diligence, der Financial Due Diligence und der Tax Due Diligence. Besonders die Legal Due Diligence ist essenziell. Diese Due Diligence können Family Offices meist an transaktionsfokussierte Wirtschaftskanzleien auslagern, die insbesondere die gesellschaftsrechtliche Struktur, bestehende Vertragsverhältnisse, arbeitsrechtliche Aspekte sowie potenzielle regulatorische Risiken prüfen.
Ein weiterer aufwendiger Prozess sind die Kaufvertragsverhandlungen, die Family Offices im Gegensatz zu Fondsinvestitionen sehr individuell aushandeln müssen: bei Kaufpreisregelungen, Earn-out-Klauseln, Garantien und Gewährleistungen sowie Haftungsbegrenzungen. Dafür braucht es Fachwissen, insbesondere in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
Auch hier kann eine spezialisierte Wirtschaftskanzleien helfen. Auch das kostet wieder Geld – und verlängert den gesamten Transaktionsprozess erheblich. Zusätzlich müssen Family Offices strategische Überlegungen in die Verhandlungen einbringen: Corporate Governance, Veto-Rechte und Mitspracherechte, insbesondere, wenn das Family Office nur eine Minderheitsbeteiligung erwirbt.
Je internationaler die Transaktionen sind, desto komplexer werden sie. Investoren müssen schließlich unterschiedliche rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen berücksichtigen. In vielen Fällen koordinieren sich darum mehrere Berater untereinander.
Fazit zur rechtlichen Gestaltung
Direktbeteiligungen für Family Offices rechtlich zu gestalten, bringt Herausforderungen, aber auch Chancen mit sich. Die Suche nach Investments, die Due Diligence, Verhandlungsführung und Vertragsgestaltung erfordern Ressourcen und Fachwissen.
Aber: Planen Family Offices die rechtliche Strukturierung gut, können Direktbeteiligungen für Family Offices eine spannende Anlageklasse sein. Investoren können unternehmerisch die Entwicklung des gewählten Investments beeinflussen. Außerdem können Family Offices das Investment an die Family Governance anpassen, und sie individuell für die Nachfolgeplanung gestalten.
Ob das Family Office das schaffen kann, hängt auch an der rechtlichen Gestaltung des Investments. Diese Aspekte müssen im Vorfeld – auch in Abstimmung mit externen Beratern – beleuchtet werden, um für die jeweilige Familie und das Family Office eine maßgeschneiderte und passgenaue Lösung gewährleisten zu können.
Über den Autor:
Sebastian Steuer ist Investmentdirektor im Family Office Extorel. Seit 2016 ist er für die illiquiden Vermögenswerte der Prinzipal-Familie Strascheg verantwortlich, welche zu einem großen Teil aus direkten Unternehmensbeteiligungen bestehen. Vor seiner Zeit im Family Office war er in verschiedenen Rollen im Bankenbereich tätig.
