Vorteile gegenüber einer GbR
Darüber hinaus zeichnet die (GmbH/UG & Co.) KG im Vergleich zur GbR aus, dass
- diese im Handelsregister eingetragen wird und hierdurch kein Problem des Vertretungsnachweises in der Außenwirkung entsteht. Der Handelsregisterauszug genießt öffentlichen Glauben
- die KG im Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen wird und so ein Gesellschafterwechsel nicht zu Änderungsaufwand in den Grundbüchern führt
- wenn auch teilweise in der Literatur umstritten, dem Minderjährigen bei Eintritt in die Volljährigkeit als Kommanditist kein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Nachteile gegenüber der reinen KG
Gegenüber der reinen KG haben die GmbH/UG & Co. KG jedoch auch einen entscheidenden Nachteil: Sie sind im Gegensatz zur KG publizitätspflichtig, da sie eine Kapitalgesellschaft enthalten. Entsprechend müssen Sie ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Darum muss genau abgewogen werden, was für die Familie wichtiger ist: die Freistellung von der persönlichen Haftung oder die vollständige Diskretion. Meist wird in solchen Fällen zugunsten der Haftungsfreistellung entschieden.
Die GmbH als Rechtsform
Unter den Kapitalgesellschaften ist die GmbH die häufigste Rechtsform für einen Familienpool. Denkbar ist natürlich auch ein Familienpool in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, SE, UG oder in der Mischform einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Die Vorteile
Die GmbH zeichnet insbesondere aus, dass
- sie Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
- ihre Gesellschafter nicht persönlich haften
- sie ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wird und auch hier keine Umschreibung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel nötig ist
- es kein Sonderkündigungsrecht für Minderjährige gibt.
Die Nachteile
Als Nachteile der GmbH sind die Buchführungs- und Prüfungspflichten zu nennen. Ebenso ist sie publizitätspflichtig. Außerdem können GmbH-Anteile nur notariell übertragen werden.
Die Ausgestaltung des Vertrags
Bei der Gründung eines Familienpools ist die richtige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags von entscheidender Bedeutung. Da eines der Hauptmotive jeder Familienpoolgründung der Wunsch nach einer Vererbung innerhalb der Blutlinie und der Schutz vor Familienfremden ist, muss das besonders berücksichtigt werden. In der Praxis werden in diesem Zusammenhang häufig folgende Vertragsklauseln genutzt: die Nachfolgeklausel, die Ehevertragsklausel und die Pflichtteilsklausel.
In der Nachfolgeklausel sollte die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit so eingeschränkt werden, dass nur der gewünschte Personenkreis Gesellschaftsanteile erhalten kann. In einer Personengesellschaft bieten sich hierfür insbesondere eine qualifizierte Nachfolgeklausel und eine Eintrittsklausel an. Bei Kapitalgesellschaften sollten dafür eine Einziehungs- oder Abtretungsklausel in die Satzung aufgenommen werden.
In der Ehevertragsklausel könnten künftige Gesellschafter bezogen auf den Gesellschaftsanteil gezwungen werden, vor Eintritt in die Gesellschaft und vor einer Heirat einen Ehevertrag mit gewissen Mindeststandards abzuschließen. Der Ehevertrag sollte dann regeln, dass die Gesellschaftsanteile und das Gesellschaftsvermögen bei einer eventuellen Zugewinnberechnung außen vor bleiben sollen. Eine Pflichtteilsklausel sollte die Familienmitglieder beziehungsweise Gesellschafter dann noch zwingen, einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht mit ihrem Ehepartner zu vereinbaren, der das Gesellschaftsvermögen auch aus der Pflichtteilsberechnung ausnimmt.
Darüber hinaus sollte der Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls Klauseln zu folgenden Punkten enthalten:
- abweichende Stimmrechtsregelung, die dem heutigen Vermögensinhaber auch nach Weitergabe der Mehrzahl der Anteile die Stimmrechtsmehrheit sichert.
- Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis
- Regelungen zur von dem Anteil an der Gesellschaft abweichenden Gewinnverteilung
- Regelungen zu Mindestgewinnentnahmen, beispielsweise in Höhe der auf die Anteile entfallenden persönlichen Steuerlast.
Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile sollte darüber ein umfangreicher Schenkungs- beziehungsweise Übertragungsvertrag mit Anrechnung dieser Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch und verschiedenen Rückforderungsrechten vereinbart werden (siehe auch Artikel „Nicht ohne Vertrag“).
Über die Autoren:
Mario Kuppe ist seit Anfang 2019 Steuerberater bei der Hamburger Kanzlei Müller Mahlmann. Zuvor war er jahrelang Steuerberater-Syndikus bei der Deutschen Oppenheim Family Office und im Wealth Management der Deutschen Bank.
Jörg Plesse ist Unternehmerberater sowie Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Seine Schwerpunkte liegen in der Nachfolgeberatung für Unternehmer und sehr vermögende Mandanten sowie im Stiftungsmanagement. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Banken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmernachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachautor.