Familiengesellschaften und Nachfolgeberatung Kapitalkonten müssen angepasst werden

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In der steuerrechtlichen Praxis ist die Strukturierung der Kapitalkonten insbesondere auch vor dem Hintergrund der Kontoeinordnung in Gesellschaftereigenkapital und Gesellschafterfremdkapital interessant. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die nachfolgende Reaktion der Finanzverwaltung hat die Einordnung der Konten im Zeitablauf angepasst.

Ältere Gesellschaftsverträge sind hierauf zu überprüfen, ob die bestehenden Formulierungen noch die gewünschten Konsequenzen bringen. Dies ist vor dem Hintergrund der eingeschränkten Verlustverrechnung des Paragraph 15a EStG und der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gesellschaft interessant.

Nach Paragraph 15a EStG dürfen Verluste eines Kommanditisten nur insoweit uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden, wie diese sein Kapitalkonto beziehungsweise seine geleistete (Haft-)einlage nicht übersteigen. Übersteigende Verluste dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.

Gesellschaftereigenkapital liegt immer dann vor, wenn auf dem Konto nach dem Gesellschaftsvertrag auch Verluste erfasst werden. Denn der Gedanke einer Verlustbeteiligung ist mit dem eines Fremdkapitalkontos unvereinbar. Verlustbeteiligung in diesem Sinne ist nicht unbedingt nur die laufende Verlustverrechnung. Ebenfalls ist die Berechnung eines Abfindungsguthabens bei Ausscheiden des Gesellschafters und Berücksichtigung des Kapitalkontos und eines etwaigen auf dem Konto zu berücksichtigenden Verlustanteils ausreichend. Neben der Verlusterfassung auf dem Konto des Gesellschafters ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Gesellschaftereigenkapitalkonto nur dann anzunehmen, wenn es eine Entnahmebeschränkung auf dem Konto gibt.

Zusammenfassend stellt ein Gesellschafterkonto nur dann Gesellschaftereigenkapital (insbesondere im Sinne von Paragraph 15a EStG) dar, wenn eine Verlusterfassung vorgesehen ist und der Gesellschafter in seinem Entnahmerecht beschränkt ist. Im von den Meiers angestrebten Vierkontenmodell wäre also das feste Kapitalkonto I und das gesamthänderische Rücklagenkonten (sowie das Verlustvortragskonto) Gesellschaftereigenkapitel und das Darlehenskonto (Kapitalkonto II) Gesellschafterfremdkapital.

Im Falle der Meiers sind im Regelverlauf der zukünftigen Immobilienerträge keine höheren Verluste zu erwarten, die die Verrechnungsfrage mit anderen Einkünften auf Gesellschafterebene über die Einlage/das Kapitalkonto hinaus in Frage stellen würden. In Phasen mit größeren Modernisierungsmaßnahmen beziehungsweise Erhaltungsaufwendungen kann diese Frage jedoch schnell an Bedeutung gewinnen.

Für die Gründung der Gesellschaft der Meiers ist eine weitere Frage deutlich relevanter. Denn die Immobilie der Meiers ist unbelastet und weitestgehend abgeschrieben. Gerne wollen die Meiers bei Einbringung der Immobilie in ihre Familiengesellschaft erreichen, dass auf Basis der heutigen Marktwerte neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird. Sie wollen die Immobilie daher möglichst voll entgeltlich in die Gesellschaft überführen.