Familiengesellschaft, Teil 5 Familiengesellschaft als Holding für Unternehmensbeteiligungen

Seite 2 / 4

Nicht selten trifft man daher in der Praxis eine Holding in Form einer KG oder einer GmbH & Co. KG an, die die oberste Ebene des Familienunternehmens darstellt. Sie ermöglicht, einzelnen Familienmitgliedern als Kommanditisten im Wesentlichen Erträge und nur eingeschränkte Rechte zukommen zu lassen. Anderen wiederum, wie der Seniorengeneration, kann man über die Position in der Komplementär-GmbH oder als Komplementär die Stimmrechte und die Steuerung der Unternehmensgruppe zuweisen.

In Gesellschaftsverträgen von entsprechenden Holding-KGs finden sich abweichende Ertrags- und Stimmrechtsregelungen, Gewinnthesaurierungs-, Nachfolge- und Ehevertragsklauseln. Unter der Holding GmbH & Co. KG siedeln sich dann die Tochtergesellschaften als originär tätige Personen- oder Kapitalgesellschaften an. Hinzu kommen weitere Vermögenswerte, wie etwa die an operative Einheiten vermieteten Immobilien oder Vermögenswerte aus thesaurierten Gewinnen.

Die einkommensteuerliche Behandlung der Erträge von operativen gewerblichen  Tochterpersonengesellschaften verändert sich nicht merklich, wenn man sie durch eine weitere gewerbliche Hol-ding-KG an die Gesellschafter ausschüttet. Ist die operative Einheit eine Kapitalgesellschaft, sind ausgeschüttete Gewinne nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern und damit leicht höher besteuert als die direkte Beteiligung im Privatvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegt. Die Struktur der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG sichert die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, sofern die KG selbst und die nachgelagerten Tochtergesellschaften die Voraussetzungen der Begünstigungen gemeinsam erreichen.

Bei aller gesellschaftsrechtlichen Flexibilität der Personengesellschaft kann der Unternehmer eins nicht erreichen: Sind sich in Zukunft alle Erben nach ihm einig, kann er einen Verkauf der Anteile und damit des operativen Unternehmens zwar temporär, aber nicht dauerhaft verhindern. Sind Gedanken zum ewigen Erhalt des Familienunternehmens vorhanden, kommen für den Unternehmer Familienstiftungs- oder Doppelstiftungs-modelle und Kombinationen aus Familien-stiftung und KG, etwa die Stiftung & Co. KG, infrage.

Aktive Unternehmensbeteiligungen

Die Beteiligung an Unternehmen mit Eigenkapital außerhalb des eigenen gehört für viele Familienvermögen zum Investitionsspektrum. Es lassen sich die aktiven Eigenkapitalinvestitionen, bei denen man nicht selten auch Know-how einbringt, von den passiven und häufig indirekten Beteiligungswegen abgrenzen.

Die aktiven Eigenkapitalbeteiligungen erfolgen häufig in Form von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wie GmbH-Anteilen oder Aktien. Seltener sind Beteiligungen in Form von direkten Anteilen an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft oder einer atypisch stillen Gesellschaft. Bei der Wahl der passenden Rechtsform für das Halten direkter Unternehmensbeteiligungen ist häufig entscheidend, dass ein späterer Verkauf mit Gewinn sehr wahrscheinlich ist und man eine Haftungsbegrenzung auf das eingesetzte Kapital anstrebt.