Familiengesellschaft, Teil 3 Die steuerlichen Grundlagen einer Familiengesellschaft

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Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, etc.) unterliegen grundsätzlich mit allen Einkünften der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Je nach Höhe der regionalen Gewerbesteuer entsteht eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von rund 31 Prozent. Lässt sich, wie im Bereich der reinen Immobilienanlage die Gewerbesteuer weitestgehend kürzen, sinkt die Gesamtbelastung auf etwa 16 Prozent. Auch im Bereich von Veräußerungsgewinnen aus Aktien steht eine Begünstigungsvorschrift zur Verfügung. Aktienkursgewinne sind in den überwiegenden Ausgangslagen zu 95 Prozent steuerfrei, Dividenden nur bei Beteiligungen über 10 Prozent. Für die Gewerbesteuerbefreiung der Dividende ist eine Beteiligung größer als 15 Prozent nötig.

Der Gesellschafter ist zunächst nicht belastet. Erst mit Ausschüttung aus der Gesellschaft wird die Abgeltungsteuer oder der persönliche Steuersatz im Teileinkünfteverfahren fällig. Hier wird deutlich, dass aus ertragsteuerlicher Sicht die Kapitalgesellschaft im langfristigen Thesaurierungsfall Vorteile bieten kann. Deshalb wird die Kapitalgesellschaft gern als Spardose genutzt, wenn die Erträge reinvestiert werden sollen. Jedoch sind die administrativen Kosten und die sonstigen Rahmenbedingungen, wie etwa Publizitätspflichten, mit abzuwägen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der Schenkung auf die nächste Generation oder durch Erbfall liegt grundsätzlich eine schenkung- und erbschaftsteuerliche Bereicherung vor, die versteuert werden muss. Anteile an einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft sind anders als operatives Betriebsvermögen nicht erbschaft- und schenkungssteuerlich begünstigt. Werden Anteile übertragen, sind die einzelnen, anteiligen Vermögensgegenstände nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zu bewerten und vom Erwerber und Schenker zu versteuern.

Bei einer gewerblichen Familiengesellschaft oder Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent ist indes grundsätzlich die Inanspruchnahme der im aktuellen Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht vorgesehenen Verschonungen für Betriebsvermögen möglich. Das gilt jedoch nur, wenn das Betriebsvermögen nur geringe Anteile an Verwaltungsvermögen und kein junges Verwaltungsvermögen – unter zwei Jahre – in der Bilanz hat. Da klassisch vermietete Immobilien, Wertpapiere und Cash-Anteile Verwaltungsvermögen darstellen, sind Familiengesellschaften meist nicht in der Lage, die vorhandenen Begünstigungen zu nutzen. Ausnahme: größere Wohnungsbestände, die als so genanntes gewerbliches Wohnungsunternehmen gelten können.

Grunderwerbsteuer

Da die Grunderwerbsteuersätze teilweise erheblich gestiegen sind und Immobilien im Regelfall zum Familienvermögen gehören, ist es nicht ganz unerheblich, ob eine Übertragung von Immobilien auf eine Familiengesellschaft oder die Weitergabe von Anteilen an einer Familiengesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst oder nicht. Bei der vollständigen Übertragung von Immobilien auf eine Kapitalgesellschaft fällt stets Grunderwerbsteuer an, auch wenn der heutige Eigentümer der Immobilie alle Gesellschaftsanteile hält.

Die transparenten Personengesellschaften bieten etwas mehr Gestaltungsspielraum und Befreiungsmöglichkeiten. Soweit der heutige Immobilieneigentümer an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist, fällt anteilig keine Grunderwerbsteuer an. Jedoch sind Haltefristen nach der Einlage von Immobilien zu beachten. Ebenso ist bei Gegenleistungen, wie etwa der Übernahme von Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft, grundsätzlich eine anteilige Grunderwerbsteuerpflicht möglich. Auch bei der Übertragung von einem Großteil der Gesellschaftsanteile. Innerhalb der Familie kann durch die überlagernde Steuerbefreiung für Ehegatten und von Abkömmlingen die Grunderwerbsteuer häufig jedoch vermieden werden.