Familiengesellschaft, Teil 2 Welche Rechtsform für Familiengesellschaften die richtige ist

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Ein weiterer Unterschied betrifft die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen: So kann die Vererbbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften eingeschränkt und damit sichergestellt werden, dass nur ein bestimmter Personenkreis, zum Beispiel eigene Abkömmlinge Gesellschaftsanteile erben können. Dagegen darf die Vererbbarkeit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, womit die Gesellschaftsanteile immer in den Nachlass fallen. Allerdings kann das „Behalten dürfen“ eingeschränkt und ein nichtberechtigter Erbe zur Herausgabe des erhaltenen Gesellschaftsanteils gezwungen werden.

Die GbR als Familiengesellschaft

Aufgrund Ihrer flexiblen und schlanken Gründung ohne Notar und Register ist die GbR immer noch eine sehr häufige Form der Familiengesellschaft. Dabei bringt diese eine Reihe von Nachteilen mit Blick auf die regelmäßigen Zielsetzungen in einer Familiengesellschaft mit sich, die bei anderen Rechtsformen nicht zu finden sind: So haftet jeder GbR-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Dies erschwert die für die Beteiligung von Minderjährigen notwendige Zustimmung des Familiengerichts extrem und macht in der Regel zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungspflegers nötig.

Weiter haben Minderjährige, die GbR-Anteile erhalten haben, mit Eintritt der Volljährigkeit ein fristloses Sonderkündigungsrecht. Das kann auch gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zudem verfügt die GbR nicht über uneingeschränkte Grundbuch-, Register- und Firmenfähigkeit: Bei einem Gesellschafterwechsel muss zum Beispiel das Grundbuch jeder Immobilie berichtigt werden. Dies ist mit entsprechenden Kosten und Aufwand verbunden.

Will der heutige Vermögensinhaber sich die alleinige Vertretungsmacht vorbehalten, kann er dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, jedoch sind im Außenverhältnis Nachweisschwierigkeiten vorhanden und unter anderem Vollmachten nötig.

Die vermögensverwaltende GbR ist grundsätzlich nicht publizitäts- oder bilanzierungspflichtig. Durch die Eintragung aller Gesellschafter ins Grundbuch einer Immobilie der GbR kann keine absolute Anonymität erreicht werden, jedoch ist die Einsichtnahme nur mit entsprechend berechtigtem Interesse möglich. Vor diesem Hintergrund ist die GbR insbesondere für kleinere Immobilienvermögen mit wenigen Gesellschaftern und ohne Beteiligung Minderjähriger geeignet.

Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) oder die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG/UG & Co. KG als Familiengesellschaft

Die Gesellschafter einer KG sind Kommanditisten und Komplementäre. Die Kommanditisten haften nur beschränkt in Höhe ihrer Hafteinlage und haben in der Regel nur eingeschränkte Geschäftsführungsrechte. Ist die Hafteinlage voll eingezahlt und wurden keine Überentnahmen getätigt, besteht auch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten. Daher eignet sich die Stellung als Kommanditist sehr gut für die Beteiligung der nachfolgenden Generation. Entsprechend können voll eingezahlte Kommanditanteile auch an Minderjährige übertragen werden. Die Stellung des voll haftenden und geschäftsführenden Komplementärs übernimmt in der Regel der bisherige Vermögensinhaber.

Bei der KG muss auf folgende Besonderheiten geachtet werden: Stirbt der einzige Komplementär der KG, so ist die KG aufgelöst, da eine KG ohne Komplementär nicht existieren kann. Deshalb sollte bei dieser Gesellschaftsform unbedingt gesellschaftsvertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden, wer in einem solchen Fall neuer Komplementär wird. Dies lässt sich im Rahmen einer Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel festlegen.