Das Finanzgericht empfand den Aufwand als nicht unangemessen, obwohl die GmbH im Streitjahr sowie in den Folgejahren fast ausschließlich Verluste erwirtschaftet hatte. Vielmehr war das Finanzgericht davon überzeugt, dass der Ferrari California zur Eröffnung potenzieller Geschäftschancen geführt habe und ließ den Vorsteuerabzug zu.
Im zweiten Fall urteilte das Finanzgericht über die Klage einer Reinigungsfirma zur Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung eines Lamborghini Aventador mit einem Bruttokaufpreis von 298.475 Euro.
Die Reinigungsfirma hatte den Luxussportwagen vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet und die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1%-Methode versteuert. Erwähnenswert ist das in den Streitjahren erzielte Betriebsergebnis von circa 90.000 Euro.
Der Kläger berief sich darauf, durch den Wagen in der Vergangenheit Kunden gewonnen zu haben. Die Richter waren hingegen der Auffassung, dass der Lamborghini Aventador ein unangemessener Repräsentationsaufwand sei und offensichtlich dem privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführer diene. Ein bei seiner Markteinführung als „Supersportwagen“ vorgestelltes Auto mit 700 PS sei auf keinen Fall, wie vom Kläger angeführt, zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen angeschafft worden. Der Vorsteuerabzug wurde somit versagt.
Man kann also festhalten, dass ein Ferrari durchaus angemessen ist, ein Lamborghini aber nicht. Wer den Vorsteuerabzug geltend machen möchte, sollte sich lediglich einen „billigeren“ Luxussportwagen zulegen.
Ein Hund ist kein Arbeitsmittel
Aufwendungen für den Hund können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2018, Aktenzeichen 5 K 2345/15 entschieden.
Geklagt hatte eine Lehrerin, die ihren Hund drei Mal pro Woche mit in die Schule nahm und dort als sogenannten Schulhund – im Rahmen eines pädagogischen Konzepts der Schule - einsetzte. Der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Tier wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Hund sei kein Arbeitsmittel und würde im Wesentlichen privat genutzt.
Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah den Hund nicht als Arbeitsmittel an. Zwar werde der Hund regelmäßig im Rahmen des Konzepts an der Schule eingesetzt, er zähle aber nicht zur Schulausstattung und sei nicht mit Sportgeräten oder ähnlichem zu vergleichen. Auch der Vergleich mit einem Diensthund der Polizei sei hier nicht zulässig, denn ein solcher Hund stehe im Eigentum der Dienstherren und eine private Nutzung sei hier untersagt.
Den vierbeinigen Freund kann man leider nicht von der Steuer absetzen.
Die Autoren sind im Bereich Private Client Services Tax in Frankfurt bei EY unter der Leitung von Sven Oberle tätig. Sie beraten Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Steuerangelegenheiten.
Außerdem haben sie Spaß am Steuerrecht und wünschen allen Lesern ein frohes neues Jahr!
